19. Sanktionspaket zur Russland­embargo­verordnung in Kraft

19. Sanktionspaket zur Russlandembargoverordnung

Am 23. Oktober 2025 hat der Rat der EU das 19. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen und im Amtsblatt veröffentlicht. Kernelemente sind ein gestaffeltes Verbot der Einfuhr von russischem LNG, zusätzliche Finanz- und Zahlungsbeschränkungen (inklusive SPFS/MIR/SBP), neue Dienstleistungs- und Infrastrukturverbote (u. a. Hafen-/Schleusenlisten, besondere Wirtschafts- und Innovationszonen), sowie erweiterte Übergangsregelungen zur geordneten Geschäftsaufgabe in Russland. Unternehmen sollten ihre Vertragsbestände, Lieferketten, Zahlungswege und Serviceportfolios jetzt kurzfristig überprüfen. Maßgeblich ist die Änderungsverordnung (EU) 2025/2033, die die Russland-Embargoverordnung (EU) Nr. 833/2014 anpasst, flankiert durch den Ratsbeschluss (GASP) 2025/2032 und weitere Rechtsakte.  

 

Energie‑ und Rohstoffbereich

Die Einfuhr von russischem Flüssigerdgas in die Europäische Union wird grundsätzlich untersagt. Die Regelung ist gestaffelt und sieht Übergangsfristen vor, damit bereits bestehende Lieferverträge geordnet beendet werden können. Unternehmen im Gas‑, Energie‑ und Hafenbereich müssen ihre Vertragsbestände, Buchungen und Routings auf betroffene Mengen prüfen und frühzeitig auf alternative Bezugsquellen umstellen.

Für weitere Rohstoffe werden Verbote ausgeweitet. Besonders betroffen sind Stoffe und Materialien, die für militärische Zwecke oder zur Erweiterung industrieller Kapazitäten genutzt werden können. Hierzu zählen unter anderem bestimmte Chemikalien, Metalle und Legierungen, die in den Anhängen der Verordnung genauer beschrieben sind. Hersteller und Händler sollten die betroffenen Warennummern und Tarifierungen gegen die aktualisierten Anhänge abgleichen.

Maßnahmen gegen die sogenannte Schattenflotte: Es werden zusätzliche Schiffe gelistet, denen der Zugang zu Häfen der Europäischen Union verwehrt wird. Dienstleistungsverbote umfassen unter anderem die Befrachtung, technische Unterstützung, Finanzierung und Versicherung dieser Schiffe. Unternehmen in Schifffahrt, Logistik und Versicherung müssen ihre Gegenparteien und Routen gegen die neuen Listen prüfen und gegebenenfalls anpassen.

Handel, Dienstleistungen und Infrastruktur

Der Export weiterer Waren und Technologien mit militärischer oder rüstungsnaher Verwendung wird untersagt. Dazu gehören elektronische Komponenten und Systeme, die für unbemannte Luftfahrzeuge, Präzisionsanwendungen oder militärische Kommunikation geeignet sind. Die Anhänge der Verordnung listen diese Güter detailliert. Lieferanten von Maschinen, Elektronik und Software sollten Produktkataloge und technische Spezifikationen sorgfältig prüfen.

Die Bereitstellung bestimmter Dienstleistungen an staatliche Stellen in der Russischen Föderation wird verboten oder an vorherige Genehmigungen gebunden. Dies betrifft insbesondere Dienstleistungen mit Bezug zu Informationstechnologie, Datenverarbeitung, Hochleistungsrechnen, künstlicher Intelligenz und kommerziellen weltraumgestützten Diensten. Auch ingenieurtechnische und geowissenschaftliche Beratungen können erfasst sein. Anbieter sollten Serviceportfolios und Kundenlisten überprüfen und interne Freigabeprozesse einrichten.

Transaktionen mit bestimmten Häfen und Schleusen werden untersagt. Neben Standorten in der Russischen Föderation umfassen die neuen Listen auch ausgewählte Infrastruktur in Drittstaaten, wenn diese nachweislich zur Umgehung von Sanktionen genutzt werden. Reedereien, Spediteure und Hafenbetriebe müssen ihre Fahrpläne und Umschlagsbeziehungen an die Verbotslage anpassen.  

Finanzsektor und Zahlungsverkehr

Verbindungen zu russischen Systemen für Finanznachrichten außerhalb der Russischen Föderation werden deutlich eingeschränkt. Unternehmen in der Europäischen Union dürfen sich nicht an solche Systeme anbinden und keine Transaktionen mit Einrichtungen durchführen, die diese Systeme nutzen. Dabei gelten Übergangsfristen für vor dem Stichtag geschlossene Verträge. Banken, Zahlungsdienstleister und Handelsunternehmen sollten Konten, Korrespondenzbanken und technische Schnittstellen prüfen und rechtzeitig trennen.

Weitere russische Kreditinstitute und Finanzunternehmen werden gelistet und unterliegen Transaktionsverboten. Zugleich bleiben eng gefasste Ausnahmen für humanitäre Zwecke sowie für Arzneimittel, medizinische Geräte und landwirtschaftliche Produkte möglich, wenn der Zweck der Lieferung eindeutig ist und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Jede Ausnahme setzt eine sorgfältige Dokumentation und gegebenenfalls Mitteilungen an die zuständigen Behörden voraus.

Regeln für Krypto‑Vermögenswerte und Zahlungsdienste werden weiter verschärft. Die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit digitalen Vermögenswerten an russische Adressaten ist grundsätzlich untersagt. Dies betrifft auch die Ausgabe von elektronischem Geld, das Verarbeiten von Zahlungstransaktionen und das Initiieren von Zahlungen. Plattformen und Dienstleister müssen ihre Kundenbeziehungen und technischen Flüsse überprüfen und einstellen, sofern eine Betroffenheit vorliegt.  

Besondere Wirtschafts‑ und Innovationszonen

Die Zusammenarbeit mit gelisteten besonderen Wirtschafts‑, Innovations‑ und Präferenzzonen in der Russischen Föderation wird untersagt. Das betrifft den Erwerb von Beteiligungen, die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, die Errichtung von Niederlassungen sowie den Abschluss neuer Liefer‑ oder Lizenzverträge. Für diese Verbote gelten Stichtage mit Vorlauf, damit laufende Engagements geordnet beendet werden können. Unternehmen mit Forschungs‑, Fertigungs‑ oder Dienstleistungsprojekten in solchen Zonen sollten umgehend Exit‑Pläne erstellen.  

Übergangsregelungen, Behördenkommunikation und Compliance

Die Verordnung sieht für bestimmte Bereiche Übergangsfristen und Ausnahmen vor, um einen geordneten Rückzug aus der Russischen Föderation zu ermöglichen und legitime Lieferungen nicht zu behindern. Diese gelten jedoch nur unter engen Voraussetzungen und häufig mit Melde‑ und Dokumentationspflichten gegenüber den nationalen zuständigen Behörden. Unternehmen sollten klare interne Prozesse schaffen, um Ausnahmen korrekt zu beantragen, Fristen zu wahren und Nachweise rechtssicher zu führen.

Die Verantwortlichen in Einkauf, Vertrieb, Logistik, Finanzen und Recht sollten gemeinsam eine Bestandsaufnahme strukturieren: Welche Verträge sind betroffen, welche Waren und Dienstleistungen fallen unter neue Verbote, welche Gegenparteien sind gelistet, welche Infrastruktur ist untersagt, und welche Übergangsregelungen gelten? Auf dieser Basis lassen sich Maßnahmen priorisieren und zeitlich planen.

Eine wirksame Umsetzung verlangt aktualisierte Screening‑Werkzeuge für Personen, Unternehmen, Schiffe, Häfen und Schleusen, eine präzise Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, technische Anpassungen im Zahlungsverkehr sowie Schulungen für Mitarbeitende.

Wichtige Unterlagen sind Lieferverträge, Leistungsbeschreibungen, technische Produktdatenblätter, Endverbleibserklärungen, Routing‑Pläne, Bankvereinbarungen und Behördenkorrespondenz.

Quelle: Änderungsverordnung (EU) 2025/2033 vom 23. Oktober 2025 zur Russlandembargoverordnung (EU) 833/2014

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