1. Bekenntnis der Geschäftsleitung (Management Commitment)
Das ICP muss von der Unternehmensleitung aktiv getragen und kommuniziert werden. Dies umfasst eine schriftliche Compliance-Erklärung, die Benennung eines verantwortlichen Exportkontrollbeauftragten sowie die Bereitstellung ausreichender personeller und finanzieller Ressourcen.
Ohne erkennbares Bekenntnis der Führungsebene verliert das gesamte Programm seine Glaubwürdigkeit – intern wie gegenüber Behörden.
2. Risikoanalyse und -bewertung
Jedes Unternehmen hat eine individuelle Risikoexposition. Die Risikoanalyse sollte folgende Dimensionen umfassen:
- Güterrisiko: Welche Produkte oder Technologien werden exportiert? Handelt es sich um Dual-Use-Güter, Rüstungsgüter oder sonstige kontrollierte Waren?
- Länderrisiko: In welche Staaten wird exportiert? Gelten dort Embargos, Sanktionen oder erhöhte Endverwendungsrisiken?
- Kundenrisiko: Bestehen Anhaltspunkte für eine Weiterleitung an kontrollierte Empfänger oder für eine missbräuchliche Verwendung?
- Transaktionsrisiko: Gibt es ungewöhnliche Zahlungsmodalitäten, Umgehungsversuche oder sonstige Red Flags?
Das Ergebnis der Risikoanalyse bestimmt Umfang und Tiefe der weiteren Compliance-Maßnahmen. Ein Unternehmen, das ausschließlich in EU-Mitgliedstaaten liefert, hat ein anderes Risikoprofil als ein Maschinenbauer mit Lieferbeziehungen in Länder mit erhöhtem Proliferationsrisiko.
3. Güterklassifizierung
Die korrekte Klassifizierung aller exportierten Güter, Technologien und Software ist das Fundament jeder Exportkontroll-Compliance. Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, drohen Ausfuhren ohne erforderliche Genehmigung – mit entsprechenden Rechtsfolgen.
Das ICP muss Prozesse vorsehen, die sicherstellen, dass:
- alle Produkte systematisch auf ihre Listung in Anhang I der VO (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Liste), in der Ausfuhrliste zur AWV oder in weiteren EU- und nationalen Kontrolllisten geprüft werden
- Klassifizierungsergebnisse dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden
- die Klassifizierung bei technischen Änderungen eines Produkts erneut durchgeführt wird
- im Zweifelsfall eine verbindliche Warennummern- oder Klassifizierungsanfrage beim BAFA gestellt wird
4. Sanktionslisten-Screening
Das Screening von Geschäftspartnern, Endverwendern und Transaktionsbeteiligten gegen einschlägige Sanktionslisten ist eine der zentralen operativen Pflichten im Exportkontrollrecht. Relevante Listen umfassen unter anderem:
- EU-Sanktionslisten (konsolidierte Liste der EU)
- UN-Sanktionslisten
- US-Listen (OFAC SDN List, Commerce Department Entity List, Denied Persons List)
- Nationale Embargovorschriften
Das ICP muss festlegen, wann und durch wen das Screening durchgeführt wird, welche Softwarelösungen zum Einsatz kommen, wie mit Treffermeldungen umzugehen ist und wie das Screening dokumentiert wird. Wichtig ist dabei, dass das Screening nicht nur zu Beginn einer Geschäftsbeziehung, sondern anlassbezogen und bei bekannten Listenaktualisierungen wiederholt wird.
Sie sind unsicher, ob Ihr bestehendes Screening-Verfahren den aktuellen Anforderungen entspricht? Wir prüfen Ihr System und geben konkrete Handlungsempfehlungen.
5. Genehmigungsmanagement
Sofern Ausfuhren genehmigungspflichtig sind, muss das ICP klare Zuständigkeiten und Fristen für die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen beim BAFA definieren. Dies umfasst:
- Identifikation der einschlägigen Genehmigungsgrundlage (Einzelgenehmigung, Allgemeine Genehmigung, EU-Allgemeine Ausfuhrgenehmigung)
- Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen (Endverbleibserklärung, technische Beschreibungen, Geschäftskorrespondenz)
- Bearbeitung behördlicher Rückfragen
- Archivierung erteilter Genehmigungen und Nutzungsnachweise
Die Gültigkeitsdauer von Ausfuhrgenehmigungen wird durch das BAFA im Einzelfall festgelegt und kann variieren; sie können zudem mit Nebenbestimmungen oder Auflagen versehen sein. Das ICP muss daher Prozesse zur Überwachung und Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen vorsehen.
6. Schulung und Sensibilisierung
Exportkontroll-Compliance scheitert häufig nicht an fehlenden Regeln, sondern an mangelndem Wissen der handelnden Personen. Das ICP muss daher ein systematisches Schulungsprogramm vorsehen, das:
- alle relevanten Mitarbeitenden erfasst (Vertrieb, Einkauf, Logistik, Geschäftsführung)
- regelmäßig – mindestens jährlich – durchgeführt wird
- aktuelle regulatorische Entwicklungen einbezieht
- dokumentiert und durch Teilnahmebestätigungen nachgewiesen wird
7. Dokumentation und Aufbewahrung
Gemäß § 22 Abs. 3 AWV besteht für Ausführer eine Aufbewahrungspflicht für exportkontrollrelevante Register und Aufzeichnungen von fünf Jahren. Für steuerlich relevante Dokumente kann daneben eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO bestehen. Das ICP muss sicherstellen, dass alle relevanten Dokumente – Rechnungen, Lieferscheine, Klassifizierungsnachweise, Screening-Ergebnisse, Genehmigungen, Endverbleibserklärungen – vollständig und geordnet archiviert werden.
8. Interne Kontrollen und Audits
Das ICP darf nicht ausschließlich auf Prävention ausgerichtet sein. Es muss auch Mechanismen zur Erkennung und Behebung von Compliance-Verstößen umfassen:
- Regelmäßige interne Audits (mindestens einmal jährlich)
- Stichprobenkontrollen von Ausfuhrvorgängen
- Einrichtung eines internen Meldesystems für mögliche Verstöße
- Fehleranalyse und systematische Ableitung von Korrekturmaßnahmen
9. Umgang mit Verstößen (Incident Management)
Trotz aller Prävention können Fehler passieren. Das ICP muss klar regeln, wie im Fall eines festgestellten oder vermuteten Verstoßes vorzugehen ist:
- Sofortige Eskalation an den Exportkontrollbeauftragten und die Unternehmensleitung
- Sicherung und Dokumentation aller relevanten Unterlagen
- Prüfung einer Selbstanzeige beim BAFA (kann strafmildernd wirken)
- Einleitung interner Korrekturmaßnahmen
- Ggf. rechtliche Beratung durch einen auf Außenwirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalt