Das Belarus-Embargo betrifft weit mehr Unternehmen, als viele annehmen. Es ist ein komplexes System aus Einzelverboten, das sich ständig weiterentwickelt. Eine sorgfältige Prüfung jeder Transaktion ist daher unerlässlich.
Was ist die Rechtsgrundlage des Belarus-Embargos?
Die Europäische Union hat am 18. Mai 2006 mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erstmals restriktive Maßnahmen gegen Belarus erlassen. Anlass waren Verstöße gegen internationale Wahlstandards und Menschenrechtsvorschriften sowie das Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft. Nach der erzwungenen Landung eines Ryanair-Flugs in Minsk im Mai 2021 und der Beteiligung von Belarus an der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine wurde die Grundverordnung mehrfach erheblich verschärft, zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/1846 vom 23. Juli 2026, mit der weitere Beschränkungen an das Russland-Sanktionsregime der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 angeglichen wurden. Bereits zuvor hatte die Verordnung (EU) 2026/513 vom 23. April 2026 die Belarus-Sanktionen verschärft. Für Unternehmen bedeutet das: Die Belarus-Embargoverordnung ist ein lebendes Regelwerk, dessen einzelne Artikel und Anhänge sich in kurzen Abständen ändern.
Besteht ein vollständiges Handelsverbot mit Belarus?
Nein. Anders als bei einem klassischen Totalembargo bestehen keine pauschalen Verbote für sämtliche Geschäfte mit belarussischen Vertragspartnern. Verboten sind vielmehr konkret benannte Kategorien, namentlich Geschäfte mit gelisteten Personen und Organisationen, mit bestimmten güterbezogenen Kategorien nach den Anhängen der Verordnung sowie mit bestimmten Dienstleistungen gegenüber der Republik Belarus, ihrer Regierung und ihren öffentlichen Stellen. Ein Routine-Liefergeschäft mit einem langjährigen Vertragspartner in Minsk kann deshalb weiterhin zulässig sein, muss aber im Einzelfall gegen die einschlägigen Artikel und Anhänge geprüft werden, bevor die Zahlung oder Lieferung ausgeführt wird.
Welche güterbezogenen Ausfuhrverbote bestehen aktuell?
Die güterbezogenen Verbote sind über zahlreiche Artikel der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 verteilt und jeweils mit eigenen Anhängen verknüpft. Zu den zentralen Kategorien zählen das Waffenembargo mit Einfuhrverbot für Militärgüter aus Belarus (Art. 1aa) und Ausfuhrverbot für Militärgüter nach Belarus (Art. 1ab), ergänzt um flankierende Verbote technischer Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Militärgüterliste (Art. 1b) sowie um eine gesonderte Regelung zu Feuerwaffen und weiteren Waffen des Anhangs XVI (Art. 1ba). Hinzu kommen Güter zur internen Repression (Art. 1a), Dual-Use-Güter (Art. 1e) sowie Güter, die zur Stärkung der industriellen, militärischen oder Verteidigungskapazitäten von Belarus beitragen können (Art. 1bb, 1f). Hinzu kommen Sonderregelungen für Güter der Kommunikationsüberwachung, für die Tabakindustrie, für die Luft- und Raumfahrtindustrie, für die Seeschifffahrt sowie für Luxusgüter oberhalb eines bestimmten Werts je Stück, dessen genaue Höhe anhand der aktuellen Anhangsfassung zu prüfen ist. Jede dieser Kategorien verbietet regelmäßig nicht nur die Ausfuhr, sondern auch Verkauf, Lieferung, Weitergabe sowie die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste und Finanzhilfen im Zusammenhang mit den betroffenen Gütern.
Welche Einfuhr- und Beförderungsverbote gelten?
Neben den Ausfuhrverboten bestehen spiegelbildliche Einfuhr-, Erwerbs- und Beförderungsverbote für Güter mit Ursprung in Belarus. Betroffen sind unter anderem bestimmte Mineralerzeugnisse, Kaliumchloridprodukte, Holzerzeugnisse, Zementerzeugnisse, Eisen- und Stahlerzeugnisse sowie Kautschukerzeugnisse. Auch Gold und bestimmte Diamanten unterliegen seit dem 1. Juli 2024 eigenen Einfuhr-, Erwerbs- und Weitergabeverboten. Das Goldverbot betrifft in Belarus erzeugtes und nach dem Stichtag aus Belarus ausgeführtes Gold, Das Diamantverbot erfasst natürliche und synthetische Diamanten, ausgenommen Industriediamanten, sowie Diamantschmuck, wenn diese ihren Ursprung in Belarus haben, aus Belarus ausgeführt werden oder durch belarussisches Hoheitsgebiet durchgeführt werden. Für belarussische Kraftverkehrsunternehmen besteht zudem ein Beförderungsverbot innerhalb der EU, das auch EU-Unternehmen erfasst, die sich unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 Prozent im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person befinden.
Sind auch Dienstleistungen vom Embargo betroffen?
Ja, und dieser Bereich wird in der Praxis häufig unterschätzt. Nach Art. 1jc der Verordnung ist es verboten, bestimmte Dienstleistungen für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Körperschaften, Unternehmen oder Agenturen sowie für Personen oder Einrichtungen zu erbringen, die in deren Namen oder auf deren Weisung handeln. Dazu zählen insbesondere Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung, Unternehmens- und Managementberatung sowie Öffentlichkeitsarbeit. Hinzu kommen Bau-, Architektur-, Ingenieur-, Stadtplanungs- sowie damit zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, technische Prüf- und Analysedienste, Rechts- und IT-Beratung, Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung, dazu, abhängig vom jeweiligen Absatz und den Übergangs- beziehungsweise Ausnahmeregelungen, verwaltete Sicherheitsdienste und bestimmte touristische Dienstleistungen mit unmittelbarem Belarus-Bezug. Art. 1jc erfasst darüber hinaus unmittelbar bestimmte Software: verboten ist insbesondere die Bereitstellung von Software für Unternehmensführung, Industriedesign und Fertigung sowie bestimmter Software für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang XXVI. Zusätzlich können kommerzielle weltraumgestützte Dienste, KI-Dienste sowie Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste verboten sein. Maßgeblich sind jeweils Art. 1jc und die dort genannten Anhänge sowie Ausnahmen und Übergangsregelungen. Für nicht ausdrücklich genannte Dienstleistungen an belarussische staatliche Stellen sieht die Verordnung Genehmigungsvorbehalte vor, wobei Leistungen, die für den Betrieb einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung Belarus‘ in einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, hiervon ausgenommen bleiben.
Was hat sich durch die Verordnung (EU) 2026/1846 im Juli 2026 zusätzlich geändert?
Mit der Verordnung (EU) 2026/1846 vom 23. Juli 2026 hat die EU das Belarus-Embargo an mehreren Stellen erweitert. Das Verbot für belarussische Staatsangehörige und in Belarus ansässige natürliche Personen, Eigentümer bestimmter Organisationen zu sein, diese zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden, wurde ausgeweitet und gilt nicht mehr nur für Anbieter von Kryptowerte-Wallet-, Konto- oder Verwahrdienstleistungen, sondern für alle Kryptowerte-Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114. Für den konkreten Anwendungszeitpunkt ist die Inkrafttretens- und Übergangsregelung der Änderungsverordnung maßgeblich. Zusätzlich wurden vier weitere belarussische Organisationen in die Liste der Einrichtungen aufgenommen, die strengeren Ausfuhrbeschränkungen für Dual-Use-Güter sowie für Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung unterliegen. Die Listen kontrollierter Güter und Technologien sowie der einfuhrbeschränkten Rohstoffe wurden zudem an die zeitgleich beschlossenen Erweiterungen des Russland-Regimes angeglichen, etwa um näher spezifizierte Nickel- und Berylliumerzeugnisse für militärisch relevante Verwendungen auf der Exportseite sowie Kupfer-, Nickel- und Bleierze auf der Importseite. Ergänzend wurden die unionsrechtlichen Schutz- und Schadensersatzmechanismen für bestimmte, durch sanktionsbezogene Drittstaatenverfahren verursachte Schäden erweitert, die Voraussetzungen der Art. 8h ff. sind im Einzelfall zu prüfen.
Was regelt die No-Belarus-Klausel?
Mit Art. 8g wurde eine vertragliche Pflicht eingeführt, die als „No-Belarus-Klausel“ bekannt ist. Sie gilt für die in Art. 8g in Verbindung mit den jeweils einschlägigen Anhängen bezeichneten Güter, die Anhänge und Ausnahmen sollten vor Vertragsschluss anhand der aktuellen konsolidierten Fassung geprüft werden. Ausführer der betroffenen Güter müssen ihren Vertragspartnern in Drittländern vertraglich untersagen, die Güter nach Belarus weiterzuverkaufen oder dort zu verwenden. Der Vertrag muss zudem angemessene Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Verstoßes vorsehen. Erfährt der Ausführer von einem Verstoß des Vertragspartners gegen die vertragliche Wiederausfuhrklausel, muss er die zuständige Behörde unverzüglich informieren. Die Klausel ähnelt der bereits länger bekannten „No-Russia-Klausel“ aus dem Russland-Sanktionsregime und verlangt von Unternehmen eine sorgfältige Vertragsgestaltung bereits im Vorfeld des Exportgeschäfts.
Welche Melde- und Sorgfaltspflichten treffen Unternehmen?
Die Verordnung enthält mehrere Pflichten, die über das reine Unterlassen verbotener Geschäfte hinausgehen. Nach Art. 8i müssen Unternehmen nach besten Kräften sicherstellen, dass auch von ihnen kontrollierte Gesellschaften außerhalb der EU die Sanktionen nicht unterlaufen. Ergänzend enthält Art. 8ga Risikoanalyse- und Risikominimierungspflichten für Geschäfte mit den dort und in den einschlägigen Anhängen bezeichneten besonders sanktionsrelevanten Gütern. Die Pflichten gelten für Güter des Anhangs XXX seit dem 2. Januar 2025, für Güter weiterer einschlägiger Anhänge, etwa Anhang XXXI, ist der jeweilige Anwendungsbeginn anhand der aktuellen Fassung gesondert zu prüfen. Art. 8j verpflichtet darüber hinaus natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, Informationen, die die Umsetzung der Verordnung erleichtern, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz haben, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen zu übermitteln und bei deren Überprüfung mitzuwirken. Mögliche berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten und unionsrechtliche Ausnahmen, etwa zugunsten der Rechtsanwalt-Mandanten-Kommunikation, sind anhand des konkreten Art. 8j-Wortlauts zu prüfen. Wer Anzeichen für Umgehungsgeschäfte über Drittländer oder Mittelspersonen erkennt, sollte diese Hinweispflicht ernst nehmen, da Verstöße gegen die Meldepflicht selbst Konsequenzen nach sich ziehen können.
Wie geht man bei einem konkreten Belarus-Geschäft vor?
Vor jeder Lieferung, Zahlung oder Dienstleistung mit Belarus-Bezug empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen. Zunächst sollte geprüft werden, ob der Vertragspartner, dessen Eigentümer oder Endverwender in den einschlägigen Sanktionslisten geführt wird. Anschließend ist zu klären, ob die betroffenen Güter, Software oder Technologien in einem der zahlreichen Anhänge der Verordnung aufgeführt sind und ob eine Ausnahme oder Genehmigungsmöglichkeit besteht, etwa für humanitäre oder medizinische Zwecke. Bei Dienstleistungen ist zusätzlich zu prüfen, ob der Empfänger die Republik Belarus, ihre Regierung, eine öffentliche Stelle, ein Unternehmen oder eine Agentur ist oder im Namen beziehungsweise auf Weisung einer dieser Stellen handelt. Anschließend ist die konkret betroffene Dienstleistung dem jeweiligen Verbotstatbestand und seinen Ausnahmen zuzuordnen. Banken lehnen Zahlungen mit Belarus-Bezug in der Praxis zunehmend präventiv ab und leiten Sachverhalte intern zur Prüfung weiter, was Unternehmen die eigene Prüfung nicht abnimmt.
Fazit
Das Belarus-Embargo ist kein starres Totalverbot, sondern ein engmaschiges System aus güter-, dienstleistungs- und personenbezogenen Einzelregelungen, das sich fortlaufend weiterentwickelt. Für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen nach Belarus lohnt sich eine strukturierte Prüfung jeder einzelnen Transaktion, bevor Zahlungen ausgeführt oder Lieferungen versendet werden. Wir unterstützen Sie bei der Einordnung Ihres konkreten Sachverhalts und bei der Umsetzung tragfähiger Compliance-Strukturen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, um Ihre individuelle Situation zu besprechen.