Sanktionsrecht und Exportkontrolle im Wandel: Die wichtigsten Entwicklungen aus Deutschland, den USA und China

Die EU hat mit dem 21. Sanktionspaket die größte Zahl an Neulistungen gegen Russland seit vier Jahren beschlossen. Die USA verschärfen Zölle und Listungen gegen China, China reagiert mit Gegenmaßnahmen. Für Unternehmen mit internationalen Lieferketten ist eine laufende Sanktionslistenprüfung unerlässlich.

Deutschland und EU: Das 21. Sanktionspaket gegen Russland

Der Rat der Europäischen Union hat am 23. Juli 2026 das 21. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Mit 218 neuen Einzellistungen, davon 48 natürliche Personen und 170 Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, handelt es sich laut Angaben des Rates um die größte Anzahl an Neulistungen der vergangenen vier Jahre. Die neuen Maßnahmen richten sich gegen den russischen Finanz- und Energiesektor, gegen Sanktionsumgehungen über Drittstaaten sowie gegen die russische Schattenflotte. Parallel dazu wurden auch die Belarus-Sanktionen an das neue Paket angepasst. Im Finanzbereich wurde die Liste der von Transaktionsverboten betroffenen russischen Kredit- und Finanzinstitute in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 um 33 weitere Institute erweitert. Im Energiebereich verbietet ein neu eingefügter Artikel Transaktionen mit Raffinerien in Russland und in Drittstaaten, die russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse verarbeiten oder zur Sanktionsumgehung genutzt werden. Zusätzlich wurde eine Meldepflicht für den Verkauf von LNG-Tankschiffen an Drittländer eingeführt.

Was bedeutet das gestaffelte Inkrafttreten für deutsche Unternehmen?

Ein Teil der im 21. Sanktionspaket beschlossenen Maßnahmen ist nicht sofort, sondern erst im Laufe des Augusts 2026 wirksam geworden. Die Aufnahme weiterer Kredit- und Finanzinstitute in die Liste der von Transaktionsverboten betroffenen Einrichtungen wirkt für einen Teil dieser Institute seit dem 13. August 2026, für weitere seit dem 23. August 2026. Seit dem 25. August 2026 gilt zudem ein erweitertes Verbot: Russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige Personen dürfen keine Organisationen mehr besitzen, kontrollieren oder leiten, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, während das Verbot zuvor auf Wallet-, Konto- und Verwahrdienste beschränkt war. Für Unternehmen bedeutet dieses gestaffelte Inkrafttreten, dass eine einmalige Prüfung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht ausreicht. Bestehende Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten, Zahlungsdienstleistern oder Kryptowerte-Anbietern mit Russlandbezug sollten in den nächsten Wochen erneut auf ihre Zulässigkeit hin überprüft werden, da sich die Rechtslage für einzelne Adressaten je nach Stichtag unterschiedlich entwickelt.

Wie hat der Rat der EU die Sanktionen im August weiter verschärft?

Auch nach dem 21. Sanktionspaket ist die Listungstätigkeit nicht zum Stillstand gekommen. Am 7. August 2026 hat der Rat der EU als Reaktion auf den fortgesetzten Angriffskrieg gegen die Ukraine Sanktionen gegen fünf weitere Personen aus dem militärisch-industriellen Komplex Russlands verhängt. Solche punktuellen Nachlistungen zwischen den großen Sanktionspaketen sind in der jüngeren Praxis üblich geworden und erfordern eine laufende, nicht nur anlassbezogene Prüfung der eigenen Geschäftspartner gegen die aktuellen EU-Sanktionslisten.

USA: Section-301-Zölle und neue Maßnahmen gegen China

Auch auf US-Seite hat sich in den vergangenen Wochen einiges bewegt. Der US-Handelsbeauftragte (USTR) hatte bereits am 2. Juni 2026 vorgeschlagen, gegen 60 Volkswirtschaften, darunter China, wegen eines aus US-Sicht unzureichenden Einfuhrverbots für mit Zwangsarbeit hergestellte Güter zusätzliche Zölle von 10 oder 12,5 Prozent zu verhängen. Am 23. Juli 2026 gab der USTR bekannt, auf Anweisung des Präsidenten die finale Section-301-Maßnahme gegenüber diesen Volkswirtschaften umzusetzen. Für Einfuhren aus China und den meisten übrigen betroffenen Ländern galt ab dem 24. Juli 2026, 00:01 Uhr Eastern Time, ein zusätzlicher Zoll von 12,5 Prozent. Die Maßnahme sieht produktbezogene Ausnahmen nach den Anhängen der amtlichen Notice vor, ob eine konkrete Ware davon erfasst ist, richtet sich nach ihrer Zolltarifnummer und dem jeweiligen Anhang. Nur wenige Tage später, am 31. Juli 2026, hat das US-Heimatschutzministerium die Aufnahme von 43 chinesischen Unternehmen in die UFLPA Entity List angekündigt. Für Waren dieser Unternehmen gilt seit dem 3. August 2026 die gesetzliche, widerlegbare Vermutung, dass sie mit Zwangsarbeit hergestellt wurden, wodurch ihre Einfuhr in die USA grundsätzlich ausgeschlossen ist, sofern diese Vermutung nicht widerlegt wird. Gleichzeitig zeigen sich auch punktuelle Lockerungen: Mit einer im Federal Register veröffentlichten, zum 21. August 2026 wirksamen Regel hat das US-Handelsministerium zwei Adressen von Arrow Electronics (Hong Kong) von der Entity List gestrichen, nachdem die zugehörige chinesische Vertriebsgesellschaft bereits zuvor entfernt worden war.

Welche Rolle spielt der bevorstehende Xi-Trump-Gipfel?

Für September 2026 wird ein Besuch des chinesischen Präsidenten Xi Jinping in Washington erwartet, nachdem sich beide Präsidenten bereits im Mai 2026 in Peking getroffen hatten. Vor diesem Hintergrund berichteten Medien am 24. August 2026, die US-Regierung erwäge einen zusätzlichen Zoll von 7,5 Prozent auf chinesische Waren wegen angeblicher Überkapazitäten in der chinesischen Industrie. Solche Ankündigungen kurz vor hochrangigen Gesprächen sind in der aktuellen Handelspolitik zwischen beiden Ländern kein Einzelfall und verdeutlichen, dass sich die Handels- und Exportkontrollbeziehungen weiterhin kurzfristig ändern können.

China: Die Gegenmaßnahmen vom 5. August 2026 im Detail

Am 5. August 2026 hat Chinas Handelsministerium (MOFCOM) mit mehreren Verwaltungsakten auf die genannten US-Maßnahmen reagiert. Mit der Anordnung Nr. 2 von 2026 hat MOFCOM Gegenmaßnahmen gegen sechs US-Unternehmen erlassen, darunter Applied DNA Sciences, Stratum Reservoir und Altana Technologies. Diesen Unternehmen wird vorgeworfen, an der Umsetzung von aus chinesischer Sicht unrechtmäßigen US-Sanktionen im Zusammenhang mit Xinjiang mitgewirkt zu haben. Mit der Bekanntmachung Nr. 34 von 2026 hat MOFCOM zudem die Exportkontrollen für Drohnen-bezogene Dual-Use-Güter mit Bestimmungsland USA verschärft. Eine weitere Bekanntmachung vom selben Tag leitet eine Untersuchung zu importierten Druck- und Kopiergeräten mit ausländischer Systemsoftware ein. Auslöser für die chinesischen Gegenmaßnahmen waren aus Pekinger Sicht zwei vorangegangene US-Schritte: ein Importverbot der US-Regulierungsbehörde FCC für chinesische Drohnen sowie die bereits erwähnte Aufnahme von 43 chinesischen Unternehmen in die UFLPA Entity List, die nur einen Tag nach einem hochrangigen Handelsgespräch zwischen beiden Ländern erfolgte.

Was bedeuten die chinesischen Drohnen-Exportkontrollen für internationale Lieferketten?

Die verschärften chinesischen Exportkontrollen für Drohnen und verwandte Dual-Use-Komponenten treffen einen Markt, in dem chinesische Hersteller eine marktbeherrschende Stellung einnehmen. Für Unternehmen außerhalb der USA, die chinesische Drohnenkomponenten oder verwandte Elektronik beziehen, ist zunächst keine unmittelbare Betroffenheit ersichtlich, da sich die neuen Kontrollen ausdrücklich gegen die Ausfuhr in die USA richten. Gleichzeitig zeigt die Erfahrung mit früheren chinesischen Exportkontrollen etwa für Seltene Erden, dass sich Lieferengpässe in global verflochtenen Lieferketten nur schwer auf ein einzelnes Zielland begrenzen lassen. Unternehmen mit Lieferketten, die chinesische Komponenten mit US-Bezug enthalten, sollten die weitere Entwicklung deshalb aufmerksam verfolgen.

Was sollten deutsche Unternehmen jetzt tun?

Angesichts der parallelen Entwicklungen in der EU, den USA und China empfiehlt sich für exportorientierte Unternehmen eine Bestandsaufnahme entlang mehrerer Linien. Für Russland- und Belarus-Geschäfte sollten bestehende Verträge mit Finanzinstituten, Reedereien und Energieunternehmen gegen die zum jeweiligen Stichtag geltenden Sanktionslisten abgeglichen werden, da einzelne Verbote erst im Laufe des Augusts 2026 wirksam geworden sind. Für US-Geschäfte lohnt sich ein Blick auf die eigene Lieferkette im Hinblick auf den Uyghur Forced Labor Prevention Act, insbesondere wenn Zulieferer aus Regionen stammen, die von den jüngsten US-Listungen betroffen sein könnten. Für China-Geschäfte mit Drohnen- oder Dual-Use-Bezug ist eine Prüfung sinnvoll, ob eigene Lieferungen mittelbar von den neuen chinesischen Exportkontrollen erfasst sein könnten, etwa über Zwischenhändler mit US-Endbestimmung.

Fazit

Die vergangenen Wochen haben gezeigt, wie eng Exportkontrolle und Sanktionsrecht in Deutschland, den USA und China mittlerweile miteinander verflochten sind. Ein neues EU-Sanktionspaket, verschärfte US-Zölle und -Listungen sowie gezielte chinesische Gegenmaßnahmen wirken sich häufig nicht isoliert, sondern in Wechselwirkung auf internationale Lieferketten aus. Wer regelmäßig in mehrere dieser Märkte liefert oder von dort bezieht, sollte seine Compliance-Prozesse entsprechend eng an der aktuellen Entwicklung ausrichten. Bei Fragen zu den Auswirkungen dieser Entwicklungen auf Ihr Unternehmen unterstützen wir Sie gerne. Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei auf.

Häufig gestellte Fragen zu den aktuellen Entwicklungen

Das am 23. Juli 2026 beschlossene 21. Sanktionspaket ist das umfangreichste EU-Sanktionspaket gegen Russland der vergangenen vier Jahre. Es umfasst 218 neue Einzellistungen sowie verschärfte Maßnahmen gegen den Finanz- und Energiesektor.

Ein Teil der neu gelisteten Finanzinstitute unterliegt dem Transaktionsverbot bereits seit dem 13. August 2026, ein weiterer Teil seit dem 23. August 2026. Betroffene Unternehmen sollten die genauen Stichtage für ihre jeweiligen Geschäftspartner prüfen.

Seit dem 25. August 2026 dürfen russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige Personen keine Organisationen mehr besitzen, kontrollieren oder leiten, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen. Zuvor war dieses Verbot auf Wallet-, Konto- und Verwahrdienste beschränkt.

Der USTR hat den zusätzlichen Section-301-Zoll von 12,5 Prozent damit begründet, dass China aus US-Sicht kein wirksames Einfuhrverbot für mit Zwangsarbeit hergestellte Güter durchsetzt.

Unternehmen auf der UFLPA Entity List unterliegen ab dem für sie jeweils maßgeblichen Wirksamkeitsdatum einer gesetzlichen, widerlegbaren Vermutung, dass ihre Waren mit Zwangsarbeit hergestellt wurden. Solange diese Vermutung nicht widerlegt wird, ist die Einfuhr der betroffenen Waren in die USA grundsätzlich ausgeschlossen.

China hat unter anderem Applied DNA Sciences, Stratum Reservoir und Altana Technologies mit Gegenmaßnahmen belegt. Als Begründung nennt MOFCOM die Mitwirkung dieser Unternehmen an aus chinesischer Sicht unrechtmäßigen US-Sanktionen im Zusammenhang mit Xinjiang.

Die Bekanntmachung vom 5. August 2026 richtet sich ausdrücklich gegen Ausfuhren mit Bestimmungsland USA. Europäische Unternehmen mit chinesischen Zulieferern sollten dennoch prüfen, ob ihre Lieferketten mittelbar betroffen sein könnten.

Nach einem Treffen im Mai 2026 in Peking wird für September 2026 ein Besuch von Präsident Xi Jinping in Washington erwartet. Im Vorfeld werden auf beiden Seiten weitere handelspolitische Maßnahmen diskutiert, was die Rechtslage kurzfristig verändern kann.

Angesichts der Häufigkeit neuer Listungen und des gestaffelten Inkrafttretens einzelner Maßnahmen empfiehlt sich eine regelmäßige, nicht nur einmalige Prüfung bestehender und neuer Geschäftsbeziehungen gegen die aktuellen Sanktionslisten.

Eine Kanzlei mit Erfahrung im Außenwirtschaftsrecht kann die Auswirkungen der aktuellen EU-, US- und China-Maßnahmen auf die konkrete Lieferkette eines Unternehmens einordnen und bei der Anpassung der internen Compliance unterstützen.

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