Das Investitionskontrollrecht regelt die staatliche Prüfung ausländischer Direktinvestitionen in deutsche Unternehmen. Der Beitrag erklärt die Unterschiede zwischen sektorübergreifender und sektorspezifischer Prüfung nach AWG und AWV, die geltenden Beteiligungsschwellen, Meldepflichten und die Konsequenzen bei Verstößen — einschließlich der Besonderheiten bei chinesischen Investoren.
Was ist Investitionskontrollrecht?
Das Investitionskontrollrecht ist das Teilgebiet des Außenwirtschaftsrechts, das sich mit der staatlichen Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen in inländische Unternehmen befasst. Es dient dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor wirtschaftspolitisch motivierten Übernahmen durch Investoren, die außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist in Deutschland die zuständige Prüfbehörde.
Gesetzliche Grundlage bilden insbesondere §§ 4, 5, 13, 14a und 15 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkretisiert diese Vorgaben in §§ 55 ff. und unterscheidet dabei zwei Verfahrensarten: die sektorübergreifende Prüfung (§§ 55–59 AWV) und die sektorspezifische Prüfung (§§ 60–62 AWV).
Was unterscheidet die sektorübergreifende von der sektorspezifischen Prüfung?
Die sektorübergreifende Prüfung (§§ 55–59 AWV) richtet sich gegen Erwerbe durch sogenannte Unionsfremde — also Investoren, die nicht in der EU ansässig sind. Erwerbe durch EFTA-Angehörige fallen grundsätzlich nicht unter diese Prüfung; jedoch können Umgehungserwerbe über EFTA-Vehikel nach § 55 Abs. 2 AWV geprüft werden. Prüfmaßstab ist die voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen EU-Mitgliedstaates oder von Projekten von Unionsinteresse im Sinne von Art. 8 der EU-Screening-Verordnung (VO (EU) 2019/452).
Die sektorspezifische Prüfung (§§ 60–62 AWV) gilt für einen deutlich engeren Unternehmenskreis, der in § 60 AWV abschließend aufgeführt ist. Hierunter fallen vorwiegend Rüstungsunternehmen und Hersteller von Kriegswaffen. Für diese Prüfung sind grundsätzlich alle Ausländer — also auch EU-Bürger — als potenzielle Erwerber erfasst. Prüfmaßstab sind wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland.
Welche Beteiligungsschwellen gelten im Investitionskontrollrecht?
Die Aufgreifschwellen hängen vom betroffenen Sektor ab und wurden in den vergangenen Jahren mehrfach abgesenkt:
Die allgemeine Schwelle in der sektorübergreifenden Prüfung liegt bei 25 Prozent der Stimmrechte (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 AWV). Für Unternehmen, die besonders sicherheitsrelevanten Bereichen zuzuordnen sind — etwa Betreiber kritischer Infrastrukturen, bestimmte Medienunternehmen und Unternehmen im Gesundheitssektor (§ 55a Abs. 1 Nr. 1–7 AWV) — gilt eine abgesenkte Schwelle von 10 Prozent. Für weitere Bereiche wie Halbleiter, Künstliche Intelligenz, Quantentechnologie und 3D-Druck (§ 55a Abs. 1 Nr. 8–27 AWV) beträgt die Schwelle 20 Prozent.
In der sektorspezifischen Prüfung liegt die Aufgreifschwelle einheitlich bei 10 Prozent der Stimmrechte (§ 60a AWV). Es gibt keine Mindestbeträge für Kaufpreis, Umsatz oder Mitarbeiterzahl.
Welche Unternehmen sind besonders betroffen?
Die Fallgruppen des § 55a AWV beschreiben die Sektoren, in denen besonders niedrige Schwellenwerte und Meldepflichten greifen. Dazu gehören neben Betreibern kritischer Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes unter anderem:
- Unternehmen, die Software für den Betrieb kritischer Infrastrukturen entwickeln
- Telekommunikations- und Cloud-Anbieter bestimmter Prägung
- Unternehmen im Gesundheitswesen, die für die Bekämpfung hochinfektiöser Pandemien von wesentlicher Bedeutung sind
- Hersteller und Entwickler in den Bereichen KI, Halbleiter, Quantentechnologie, Robotik und additive Fertigung (3D-Druck)
- Unternehmen aus dem Bereich Raumfahrt und satellitengestützte Infrastruktur
Diese breite Fallgruppenarchitektur macht deutlich, dass das Investitionskontrollrecht längst nicht mehr nur die klassische Rüstungsindustrie betrifft. Auch mittelständische Technologieunternehmen, Softwareanbieter und Pharmazieunternehmen können in den Anwendungsbereich geraten.
Wie läuft das Investitionsprüfverfahren ab?
Das sektorübergreifende Prüfverfahren gliedert sich in zwei Stufen: Vorprüfung und — bei Bedarf — vertieftes Hauptprüfverfahren.
Meldung: Ist ein Erwerb meldepflichtig, muss der schuldrechtliche Vertrag über den Erwerb unverzüglich nach Vertragsschluss beim BMWK gemeldet werden (§ 55a Abs. 4 Satz 1 AWV). Die Meldepflicht entsteht mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags, also nicht erst mit dem dinglichen Vollzug.
Vorprüfung: Das BMWK entscheidet grundsätzlich binnen zwei Monaten, ob es ein Hauptprüfverfahren eröffnet. Wer aktiv eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt, erhält Rechtssicherheit: Wird innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags kein Prüfverfahren eröffnet, gilt die Bescheinigung als erteilt (Genehmigungsfiktion, § 58 Abs. 2 AWV).
Hauptprüfverfahren: Eröffnet das BMWK das Hauptprüfverfahren, stehen ihm weitere vier Monate zur Entscheidung zur Verfügung. Es kann die Transaktion freigeben, durch Auflagen beschränken oder untersagen.
Schwebende Unwirksamkeit: Bei meldepflichtigen Erwerben tritt mit Vertragsschluss eine schwebende zivilrechtliche Unwirksamkeit ein (§ 15 AWG). Stimmrechte dürfen bis zur Freigabe nicht ausgeübt werden.
Was ist die EU-Screening-Verordnung und welche Bedeutung hat sie?
Die EU-Screening-Verordnung (VO (EU) 2019/452) schafft einen Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union und verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Kooperation. Deutschland hat diesen Rahmen durch die 1. AWG-Novelle und die nachfolgenden AWV-Änderungen in nationales Recht überführt.
Praktisch bedeutsam ist dabei der EU-weite Kooperationsmechanismus: Andere Mitgliedstaaten und die EU-Kommission können bei einer deutschen Investitionsprüfung Kommentare einreichen, wenn sie eine Beeinträchtigung ihrer eigenen öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für möglich halten. Die EU-Screening-Verordnung erweitert damit den Prüfmaßstab über nationale Sicherheitsinteressen hinaus auf unionsweite Sicherheitsbelange.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
Das Investitionskontrollrecht ist kein Empfehlungsrahmen — Verstöße haben konkrete rechtliche Folgen:
- Vollzugsverbote: Bis zur Freigabe ist es verboten, dem Erwerber die Ausübung von Stimmrechten zu ermöglichen, Inhaberpapiere zu übergeben oder durch Stimmrechtsvereinbarungen eine faktische Kontrolle zu übertragen (§ 15 Abs. 4 AWG).
- Schwebende Unwirksamkeit: Meldepflichtige Erwerbe sind bis zur Freigabe oder dem Ablauf der Prüffristen zivilrechtlich schwebend unwirksam.
- Untersagung: Das BMWK kann einen Erwerb untersagen, wenn es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit für voraussichtlich beeinträchtigt hält. In der Praxis wurden zuletzt auch Erwerbe, die bereits vollzogen waren, rückabgewickelt.
- Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren: Verstöße gegen Vollzugsverbote können nach dem AWG sanktioniert werden.
Wie unterscheidet sich das Investitionskontrollrecht bei China-Investitionen?
Chinesische Direktinvestitionen werden in der deutschen Prüfpraxis seit Jahren mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt. Die chinesische Sicherheitsgesetzgebung — insbesondere das Nationale Sicherheitsgesetz und das Geheimdienstgesetz — verpflichten chinesische Unternehmen und Einzelpersonen in bestimmten Konstellationen zur Kooperation mit staatlichen Behörden. Diese Gesetzeslage berücksichtigt das BMWK im Rahmen der investorenbezogenen Prüffaktoren des § 55a Abs. 3 AWV.
Das bedeutet in der Transaktionspraxis: Bei chinesischen Investoren in den in § 55a AWV aufgeführten Sektoren ist eine intensive Prüfung durch das BMWK zu erwarten. In den Fallgruppen des § 60 AWV sind Freigaben für chinesische Erwerber nach der aktuellen Prüfpraxis praktisch ausgeschlossen.
Was ist der Unterschied zwischen einem asset deal und einem share deal im Investitionskontrollrecht?
Das deutsche Investitionskontrollrecht erfasst nicht nur den klassischen Anteilskauf (share deal), sondern seit der AWV-Novelle 2020 ausdrücklich auch bestimmte Formen des asset deals (§ 55 Abs. 1a AWV). Erfasst sind Geschäftsvorgänge, die einen Anteilserwerb substituieren oder vorwegnehmen — etwa die Übernahme von Vermögensgegenständen, durch die der Erwerber de facto die Kontrolle über ein Unternehmen erlangt.
Wer eine Unternehmenstransaktion plant, sollte daher frühzeitig prüfen lassen, ob der gewählte Transaktionsweg in den Anwendungsbereich des Investitionskontrollrechts fällt.
Investitionskontrollrecht erfordert frühzeitige Beratung
Das Investitionskontrollrecht hat sich in den vergangenen Jahren zu einem eigenständigen und hochgradig praxisrelevanten Rechtsgebiet entwickelt. Die Ausdehnung der Fallgruppen, die Absenkung der Aufgreifschwellen und die EU-weite Vernetzung der Prüfverfahren machen eine frühzeitige rechtliche Begleitung von Unternehmenstransaktionen unerlässlich.