Zahlungs­meldungen: Was Unternehmen und Privat­personen bei Auslands­zahlungen beachten müssen

Grenzüberschreitende Zahlungen über 50.000 Euro müssen seit dem 1. Januar 2025 bei der Deutschen Bundesbank gemeldet werden. Der Beitrag erklärt die Meldepflicht nach § 67 AWV, wer betroffen ist, welche Ausnahmen gelten, was sich durch die AWV-Novelle geändert hat und welche Bußgelder bei Verstößen drohen.

Das Wichtigste in Kürze

Was sind Zahlungs­meldungen nach der Außen­wirtschafts­verordnung?

Zahlungs­meldungen sind statistische Pflicht­meldungen, mit denen Inländer bestimmte grenz­überschreitende Geld­bewegungen gegenüber der Deutschen Bundesbank offenlegen. Rechts­grundlage ist § 67 AWV in Verbindung mit § 11 des Außen­wirtschafts­gesetzes (AWG). Die Bundesbank wertet diese Meldungen aus, um ein vollständiges Bild der Außen­wirtschafts­statistik zu erstellen und die Zahlungs­bilanz Deutschlands zu erstellen.

Erfasst werden zwei Zahlungs­richtungen: eingehende Zahlungen, die ein Inländer von einem Ausländer oder für dessen Rechnung entgegennimmt, und ausgehende Zahlungen, die ein Inländer an einen Ausländer oder für dessen Rechnung leistet. Melde­pflichtig ist dabei stets der Inländer — also diejenige Person oder jenes Unternehmen, das seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Firmensitz in Deutschland hat.

Wer ist zur Zahlungs­meldung verpflichtet?

Die Melde­pflicht trifft alle Inländer im Sinne der AWV — also natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmens­sitz in Deutschland haben. Das Residenz­prinzip gilt auch für ausländische Staats­angehörige: Wer sich seit mehr als einem Jahr in Deutschland aufhält, gilt als Inländer im Sinne des Melde­wesens.

Zur Meldung verpflichtet sind damit Unternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistungs­sektor ebenso wie Privat­personen, die Geld ins Ausland überweisen oder Zahlungen von dort erhalten. In der Unternehmens­praxis liegt die Verantwortung für Zahlungs­meldungen häufig in der Buchhaltung oder im Zahlungs­bereich. Ein fehlendes internes Prozess­wissen ist keine Entschuldigung gegenüber den Behörden.

Ab welchem Betrag gilt die Zahlungs­melde­pflicht?

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Melde­pflicht für grenz­überschreitende Zahlungen, die einen Betrag von 50.000 Euro oder den entsprechenden Gegenwert in einer Fremd­währung übersteigen (§ 67 AWV). Bis zum 31. Dezember 2024 lag diese Schwelle bei 12.500 Euro.

Zu beachten ist, dass eine Aufteilung einer melde­pflichtigen Zahlung in mehrere Teil­beträge, um die Schwelle zu umgehen, ausdrücklich unzulässig ist. Für Bestands­meldungen über Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 66 AWV gilt ab Januar 2025 eine Schwelle von 6 Millionen Euro.

Welche Zahlungen sind von der Melde­pflicht ausgenommen?

Nicht jede Auslands­zahlung über 50.000 Euro löst automatisch eine Melde­pflicht aus. Die AWV sieht in § 67 Abs. 2 AWV bestimmte Ausnahme­tatbestände vor:

Ausgenommen sind erstens Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringen von Waren. Waren­ströme werden bereits über die Außen­handels­statistik nach dem Außen­handels­statistik­gesetz erfasst. Außerdem ausgenommen sind kurzfristige Kredite mit einer Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten. Reine Konto­überträge zwischen eigenen Konten im In- und Ausland sind ebenfalls nicht melde­pflichtig. Seit Januar 2025 sind zudem Zins­zahlungen für ausländische Anleihen und Geld­markt­papiere von der Melde­pflicht ausgenommen.

Welche Zahlungen sind neu melde­pflichtig: Krypto­werte

Eine wichtige Neuerung ab Januar 2025 betrifft Krypto­werte. § 67 Abs. 3 Nr. 2 AWV stellt die Übertragung von Krypto­werten ausdrücklich einer Zahlung gleich — sofern der Wert der Transaktion 50.000 Euro übersteigt und ein grenz­überschreitender Bezug vorliegt.

Das bedeutet: Wer Bitcoin, Ethereum oder andere Krypto­werte an eine ausländische Wallet oder eine im Ausland ansässige Krypto­börse überträgt und dabei die Schwelle überschreitet, muss dies nach § 67 AWV melden. Für Krypto­transaktionen gelten eigene Kenn­zahlen im Leistungs­verzeichnis der Bundesbank; die Meldung erfolgt nach dem neuen Erhebungs­schaubild ZABILC2.

Wie und wo werden Zahlungs­meldungen eingereicht?

Zahlungs­meldungen sind grundsätzlich elektronisch über das Allgemeine Melde­portal Statistik (AMS) der Deutschen Bundesbank einzureichen. Eine Melde­nummer ist Voraussetzung für die Nutzung des Portals; sie muss vor der ersten Meldung bei der Bundesbank beantragt werden.

Privat­personen, die nur gelegentlich Zahlungen melden müssen, können die Meldung telefonisch unter der kostenlosen Rufnummer der Bundesbank erstatten. Alternativ steht eine Einreichung im XML-Format zur Verfügung, was insbesondere für Unternehmen mit hohem Transaktions­volumen und automatisierten Systemen relevant ist.

Was hat sich durch die AWV-Novelle ab 2025 geändert?

Die Außen­wirtschafts­verordnung ist zum 1. Januar 2025 in wesentlichen Teilen geändert worden. Die wichtigste Änderung: Die Meldegrenze für Zahlungs­meldungen nach § 67 AWV wurde von 12.500 Euro auf 50.000 Euro angehoben — die erste Anhebung seit dem Jahr 2002.

Gleichzeitig wurden die Melde­fristen vereinheitlicht. Zahlungs­meldungen nach §§ 67 und 70 AWV müssen ab 2025 einheitlich bis zum 7. Werktag des auf die Zahlung folgenden Monats eingereicht werden. Abgeschafft wurden außerdem die §§ 68 und 69 AWV, die spezielle Melde­pflichten für Transit­handel und See­schiff­fahrts­unternehmen enthielten. Ab Mitte 2026 ist eine verpflichtende Einreichung im XML-Format vorgesehen; die bisherige Z4-Meldung wird künftig als ZABILC1-Meldung geführt.

Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen die Zahlungs­melde­pflicht?

Wer melde­pflichtige Zahlungen nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch meldet, begeht eine Ordnungs­widrigkeit nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b AWG. Jeder einzelne Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Bei einer Vielzahl vergessener oder fehlerhafter Meldungen summieren sich die möglichen Bußgelder erheblich.

Zusätzlich können Unternehmen nach § 130 OWiG wegen Organisations­verschuldens haftbar gemacht werden, wenn keine ausreichenden internen Prozesse zur Melde­pflicht­überwachung vorhanden waren. Die Verjährungs­frist für Verstöße beträgt drei Jahre.

Wer feststellt, dass er Meldungen versäumt hat, sollte unverzüglich handeln: Eine Offenlegung nach § 22 Abs. 4 AWG kann dazu führen, dass auf ein Bußgeld verzichtet wird. Voraussetzung ist, dass die Offenlegung vollständig und korrekt erfolgt und keine behördlichen Ermittlungen bereits eingeleitet wurden.

Wann ist anwaltliche Beratung bei Zahlungs­meldungen sinnvoll?

Zahlungs­meldungen wirken auf den ersten Blick wie ein rein administrativer Vorgang. In der Praxis ist die Abgrenzung melde­pflichtiger von nicht melde­pflichtigen Transaktionen jedoch häufig komplex. Ob eine Zahlung als Waren­verkehr oder Dienst­leistung einzuordnen ist, welche Kenn­zahl im Leistungs­verzeichnis zutrifft, ob Krypto­transaktionen einen relevanten Auslands­bezug haben — all das sind Fragen, bei denen Fehler kostspielig werden können.

Anwaltliche Beratung ist insbesondere dann ratsam, wenn Unternehmen erstmals ein Melde­verfahren aufsetzen, wenn Unsicherheit über die Melde­pflicht einzelner Zahlungen besteht, wenn eine Prüfung durch die Deutsche Bundesbank oder eine Behörde angekündigt wurde oder wenn vergessene Meldungen nachgeholt und eine Offenlegung erstattet werden soll.

Häufig gestellte Fragen

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Meldepflicht für grenzüberschreitende Zahlungen, die 50.000 Euro oder den entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung übersteigen (§ 67 AWV). Vor dem 1. Januar 2025 lag die Schwelle bei 12.500 Euro.
Ja. Die AWV-Meldepflicht gilt für grenzüberschreitende Zahlungen unabhängig davon, ob der Zahlungspartner in einem EU-Staat, im EWR oder in einem Drittland ansässig ist. Auch eine Überweisung in Euro an einen Empfänger in Frankreich oder Österreich kann meldepflichtig sein.
Vergessene Meldungen können und sollten nachgeholt werden. Außerdem kommt eine Offenlegung nach § 22 Abs. 4 AWG gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt in Betracht, die bei vollständiger und rechtzeitiger Erstattung in der Regel dazu führt, dass kein Bußgeld verhängt wird.
Nein. Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren sind nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 AWV ausdrücklich von der Meldepflicht ausgenommen. Diese Zahlungsströme werden bereits durch die Außenhandelsstatistik erfasst.
Die Meldung muss spätestens bis zum 7. Werktag des auf die Zahlung folgenden Monats bei der Deutschen Bundesbank eingehen. Fällt der 7. Werktag auf einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.
Ja, seit dem 1. Januar 2025 gilt die Übertragung von Kryptowerten ausdrücklich als meldepflichtige Zahlung im Sinne von § 67 Abs. 3 Nr. 2 AWV, sofern die Transaktion die Schwelle von 50.000 Euro übersteigt und ein grenzüberschreitender Bezug vorliegt.
Die Verantwortung liegt beim meldepflichtigen Unternehmen selbst. Intern liegt sie typischerweise in der Buchhaltung oder im Zahlungsbereich. Fehlen interne Prozesse und Kontrollmechanismen, kann das Unternehmen wegen Organisationsverschuldens nach § 130 OWiG haftbar gemacht werden.
Verstöße gegen die Meldepflicht können nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 AWG mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro pro Verstoß geahndet werden. Als Verstoß gilt jede nicht, falsch, unvollständig oder verspätet gemeldete Transaktion.
Meldungen sind grundsätzlich elektronisch über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) der Deutschen Bundesbank einzureichen. Privatpersonen können bei gelegentlichen Meldungen auch telefonisch melden. Ab Sommer 2026 wird die Einreichung im XML-Format verpflichtend.
Nein. Reine Kontoüberträge zwischen eigenen Konten im In- und Ausland sind nicht meldepflichtig nach § 67 AWV, da es sich um keinen Zahlungsvorgang an oder von einem Ausländer handelt.

Teilen

Inhalt

Verwandte Beiträge

20. sanktionspaket gegen russland

Das 20. Sanktions­paket gegen Russland: Was Ihr Unternehmen jetzt wissen muss

Das 20. Sanktionspaket gegen Russland trat am 24. April 2026 in Kraft...
Embargoverstöße

Embargo­verstöße: Bußgeld, Strafrecht und Selbst­anzeige bei Sanktions­verstößen

Embargoverstöße können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden. Der Beitrag erklärt die...
dual use güter beispiele

Dual-Use-Güter: Beispiele, Klassi­fi­zie­rung und rechtliche Anforderungen

Dual-Use-Güter betreffen weit mehr Unternehmen als gedacht – von Elektronik über Chemikalien...