Grenzüberschreitende Zahlungen über 50.000 Euro müssen seit dem 1. Januar 2025 bei der Deutschen Bundesbank gemeldet werden. Der Beitrag erklärt die Meldepflicht nach § 67 AWV, wer betroffen ist, welche Ausnahmen gelten, was sich durch die AWV-Novelle geändert hat und welche Bußgelder bei Verstößen drohen.
Was sind Zahlungsmeldungen nach der Außenwirtschaftsverordnung?
Zahlungsmeldungen sind statistische Pflichtmeldungen, mit denen Inländer bestimmte grenzüberschreitende Geldbewegungen gegenüber der Deutschen Bundesbank offenlegen. Rechtsgrundlage ist § 67 AWV in Verbindung mit § 11 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Die Bundesbank wertet diese Meldungen aus, um ein vollständiges Bild der Außenwirtschaftsstatistik zu erstellen und die Zahlungsbilanz Deutschlands zu erstellen.
Erfasst werden zwei Zahlungsrichtungen: eingehende Zahlungen, die ein Inländer von einem Ausländer oder für dessen Rechnung entgegennimmt, und ausgehende Zahlungen, die ein Inländer an einen Ausländer oder für dessen Rechnung leistet. Meldepflichtig ist dabei stets der Inländer — also diejenige Person oder jenes Unternehmen, das seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Firmensitz in Deutschland hat.
Wer ist zur Zahlungsmeldung verpflichtet?
Die Meldepflicht trifft alle Inländer im Sinne der AWV — also natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Unternehmenssitz in Deutschland haben. Das Residenzprinzip gilt auch für ausländische Staatsangehörige: Wer sich seit mehr als einem Jahr in Deutschland aufhält, gilt als Inländer im Sinne des Meldewesens.
Zur Meldung verpflichtet sind damit Unternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistungssektor ebenso wie Privatpersonen, die Geld ins Ausland überweisen oder Zahlungen von dort erhalten. In der Unternehmenspraxis liegt die Verantwortung für Zahlungsmeldungen häufig in der Buchhaltung oder im Zahlungsbereich. Ein fehlendes internes Prozesswissen ist keine Entschuldigung gegenüber den Behörden.
Ab welchem Betrag gilt die Zahlungsmeldepflicht?
Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Meldepflicht für grenzüberschreitende Zahlungen, die einen Betrag von 50.000 Euro oder den entsprechenden Gegenwert in einer Fremdwährung übersteigen (§ 67 AWV). Bis zum 31. Dezember 2024 lag diese Schwelle bei 12.500 Euro.
Zu beachten ist, dass eine Aufteilung einer meldepflichtigen Zahlung in mehrere Teilbeträge, um die Schwelle zu umgehen, ausdrücklich unzulässig ist. Für Bestandsmeldungen über Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 66 AWV gilt ab Januar 2025 eine Schwelle von 6 Millionen Euro.
Welche Zahlungen sind von der Meldepflicht ausgenommen?
Nicht jede Auslandszahlung über 50.000 Euro löst automatisch eine Meldepflicht aus. Die AWV sieht in § 67 Abs. 2 AWV bestimmte Ausnahmetatbestände vor:
Ausgenommen sind erstens Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringen von Waren. Warenströme werden bereits über die Außenhandelsstatistik nach dem Außenhandelsstatistikgesetz erfasst. Außerdem ausgenommen sind kurzfristige Kredite mit einer Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten. Reine Kontoüberträge zwischen eigenen Konten im In- und Ausland sind ebenfalls nicht meldepflichtig. Seit Januar 2025 sind zudem Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere von der Meldepflicht ausgenommen.
Welche Zahlungen sind neu meldepflichtig: Kryptowerte
Eine wichtige Neuerung ab Januar 2025 betrifft Kryptowerte. § 67 Abs. 3 Nr. 2 AWV stellt die Übertragung von Kryptowerten ausdrücklich einer Zahlung gleich — sofern der Wert der Transaktion 50.000 Euro übersteigt und ein grenzüberschreitender Bezug vorliegt.
Das bedeutet: Wer Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowerte an eine ausländische Wallet oder eine im Ausland ansässige Kryptobörse überträgt und dabei die Schwelle überschreitet, muss dies nach § 67 AWV melden. Für Kryptotransaktionen gelten eigene Kennzahlen im Leistungsverzeichnis der Bundesbank; die Meldung erfolgt nach dem neuen Erhebungsschaubild ZABILC2.
Wie und wo werden Zahlungsmeldungen eingereicht?
Zahlungsmeldungen sind grundsätzlich elektronisch über das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) der Deutschen Bundesbank einzureichen. Eine Meldenummer ist Voraussetzung für die Nutzung des Portals; sie muss vor der ersten Meldung bei der Bundesbank beantragt werden.
Privatpersonen, die nur gelegentlich Zahlungen melden müssen, können die Meldung telefonisch unter der kostenlosen Rufnummer der Bundesbank erstatten. Alternativ steht eine Einreichung im XML-Format zur Verfügung, was insbesondere für Unternehmen mit hohem Transaktionsvolumen und automatisierten Systemen relevant ist.
Was hat sich durch die AWV-Novelle ab 2025 geändert?
Die Außenwirtschaftsverordnung ist zum 1. Januar 2025 in wesentlichen Teilen geändert worden. Die wichtigste Änderung: Die Meldegrenze für Zahlungsmeldungen nach § 67 AWV wurde von 12.500 Euro auf 50.000 Euro angehoben — die erste Anhebung seit dem Jahr 2002.
Gleichzeitig wurden die Meldefristen vereinheitlicht. Zahlungsmeldungen nach §§ 67 und 70 AWV müssen ab 2025 einheitlich bis zum 7. Werktag des auf die Zahlung folgenden Monats eingereicht werden. Abgeschafft wurden außerdem die §§ 68 und 69 AWV, die spezielle Meldepflichten für Transithandel und Seeschifffahrtsunternehmen enthielten. Ab Mitte 2026 ist eine verpflichtende Einreichung im XML-Format vorgesehen; die bisherige Z4-Meldung wird künftig als ZABILC1-Meldung geführt.
Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen die Zahlungsmeldepflicht?
Wer meldepflichtige Zahlungen nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder falsch meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b AWG. Jeder einzelne Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Bei einer Vielzahl vergessener oder fehlerhafter Meldungen summieren sich die möglichen Bußgelder erheblich.
Zusätzlich können Unternehmen nach § 130 OWiG wegen Organisationsverschuldens haftbar gemacht werden, wenn keine ausreichenden internen Prozesse zur Meldepflichtüberwachung vorhanden waren. Die Verjährungsfrist für Verstöße beträgt drei Jahre.
Wer feststellt, dass er Meldungen versäumt hat, sollte unverzüglich handeln: Eine Offenlegung nach § 22 Abs. 4 AWG kann dazu führen, dass auf ein Bußgeld verzichtet wird. Voraussetzung ist, dass die Offenlegung vollständig und korrekt erfolgt und keine behördlichen Ermittlungen bereits eingeleitet wurden.
Wann ist anwaltliche Beratung bei Zahlungsmeldungen sinnvoll?
Zahlungsmeldungen wirken auf den ersten Blick wie ein rein administrativer Vorgang. In der Praxis ist die Abgrenzung meldepflichtiger von nicht meldepflichtigen Transaktionen jedoch häufig komplex. Ob eine Zahlung als Warenverkehr oder Dienstleistung einzuordnen ist, welche Kennzahl im Leistungsverzeichnis zutrifft, ob Kryptotransaktionen einen relevanten Auslandsbezug haben — all das sind Fragen, bei denen Fehler kostspielig werden können.
Anwaltliche Beratung ist insbesondere dann ratsam, wenn Unternehmen erstmals ein Meldeverfahren aufsetzen, wenn Unsicherheit über die Meldepflicht einzelner Zahlungen besteht, wenn eine Prüfung durch die Deutsche Bundesbank oder eine Behörde angekündigt wurde oder wenn vergessene Meldungen nachgeholt und eine Offenlegung erstattet werden soll.