Die Catch-all-Klausel macht auch nicht gelistete Güter genehmigungspflichtig, wenn dem Ausführer eine kritische Endverwendung bekannt ist. Art. 4 und Art. 5 VO (EU) 2021/821 regeln die Tatbestände. Wer Red Flags übersieht, riskiert Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen.
Was ist die Catch-all-Klausel in der Exportkontrolle?
Die Catch-all-Klausel ist ein Auffangtatbestand im Exportkontrollrecht. Die Kanzlei für Außenwirtschaftsrecht berät Unternehmen regelmäßig zu genau dieser Konstellation: Güter, die nicht in einer offiziellen Güterliste aufgeführt sind, bei denen aber eine kritische Endverwendung vorliegt oder bekannt ist. Der Begriff leitet sich vom englischen „to catch all“ ab — die Klausel soll das abfangen, was die Listenkontrolle zwangsläufig nicht vollständig abdecken kann.
Die zentrale Norm auf EU-Ebene ist Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung), die seit dem 9. September 2021 gilt und die Vorgängerverordnung (EG) Nr. 428/2009 abgelöst hat. Ergänzend gilt für bestimmte Güter für digitale Überwachung Art. 5 der gleichen Verordnung als neuer Auffangtatbestand. Auf nationaler Ebene flankieren das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) die europäischen Vorgaben.
Wann greift die Catch-all-Klausel nach Art. 4 VO (EU) 2021/821?
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung regelt drei eigenständige Genehmigungstatbestände für nicht gelistete Güter:
Erstens: Der Ausführer hat Kenntnis davon, dass die Güter ganz oder teilweise für die Entwicklung, Herstellung, Handhabung, den Betrieb, die Wartung, die Lagerung, die Ortung, die Identifizierung oder die Verbreitung von chemischen, biologischen, nuklearen Waffen oder Trägersystemen für solche Waffen bestimmt sind.
Zweitens: Der Ausführer hat Kenntnis, dass die Güter für eine militärische Endverwendung in einem Land bestimmt sind, gegen das die Europäische Union, die Vereinten Nationen oder die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ein Waffenembargo verhängt hat.
Drittens: Der Ausführer hat Kenntnis, dass die Güter als Ersatzteile oder Komponenten für militärische Güter eingesetzt werden sollen, die ohne erforderliche Genehmigung aus einem Mitgliedstaat ausgeführt wurden.
Zusätzlich kann das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) den Ausführer förmlich darüber unterrichten, dass die betreffenden Güter für einen der genannten Zwecke bestimmt sein könnten. Nach dieser Unterrichtung besteht Genehmigungspflicht.
Welche Rolle spielt die Kenntnis des Ausführers?
Das Merkmal „Kenntnis“ ist der Dreh- und Angelpunkt der Catch-all-Klausel. Nach dem BAFA-Merkblatt zur EU-Dual-Use-Verordnung ist das Kriterium nur bei positivem Wissen erfüllt, das strafrechtlich dem direkten Vorsatz entspricht. Bloßes Kennenmüssen reicht für die Anwendung des Art. 4 Abs. 1 bei eigeninitiierter Prüfung zunächst nicht aus.
Allerdings relativiert Art. 4 Abs. 3 VO (EU) 2021/821 diesen Grundsatz: Erlangt ein Ausführer im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht Kenntnis davon, dass Güter für kritische Zwecke vorgesehen sind, ist er verpflichtet, die zuständige Behörde — in Deutschland das BAFA — zu unterrichten. Die Behörde entscheidet dann, ob eine Genehmigungspflicht begründet wird. Der Ausführer trägt damit eine aktive Prüfpflicht — und wer Red Flags systematisch ausblendet, kann sich nicht auf fehlende Kenntnis berufen.
In der Praxis bedeutet das: Das interne Compliance-System muss so ausgelegt sein, dass es verdächtige Konstellationen tatsächlich erkennt. Warnhinweise aus dem Screening müssen dokumentiert, nachverfolgt und bewertet werden. Fehlt dieser Prozess, droht nicht nur die Genehmigungspflicht — sondern im Ernstfall auch persönliche Haftung der Geschäftsleitung nach § 130 OWiG. Die Kanzlei für Außenwirtschaftsrecht unterstützt Unternehmen dabei, genau diese Prozesse aufzubauen und prüfungssicher zu dokumentieren.
Was sind typische Red Flags in der Praxis?
Unternehmen stehen vor der Herausforderung, kritische Transaktionen frühzeitig zu identifizieren. Bestimmte Konstellationen erhöhen das Risiko, dass die Catch-all-Klausel eingreift, erheblich. Dazu gehören unter anderem:
Ungewöhnliche Bestellmengen oder unklare Verwendungsangaben, die nicht zur eigentlichen Geschäftstätigkeit des Empfängers passen. Ein Abnehmer aus dem zivilen Bereich, der plötzlich hochsensible Komponenten in auffälliger Stückzahl bestellt, ist ein typisches Warnsignal. Ebenso problematisch sind Endverwender in Ländern unter Embargo oder mit unklarer Handelskette, bei der Zwischenhändler ohne offensichtliche wirtschaftliche Funktion eingeschaltet werden. Anfragen, bei denen der Auftraggeber ausdrücklich keine Endverwendungserklärung abgeben möchte, sind ebenfalls als kritisch einzustufen.
Diese Konstellationen lösen keine automatische Genehmigungspflicht aus. Sie begründen aber die Pflicht zur vertieften Prüfung und — je nach Ergebnis — zur Unterrichtung des BAFA. Ob eine konkrete Konstellation diese Schwelle erreicht, lässt sich oft nur im Einzelfall beurteilen. Die Kanzlei für Außenwirtschaftsrecht steht Ihnen für eine schnelle Ersteinschätzung zur Verfügung.
Der neue Art. 5 VO (EU) 2021/821: Catch-all für digitale Überwachung
Mit der Neufassung der EU-Dual-Use-Verordnung im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber einen eigenständigen Auffangtatbestand für nicht gelistete Güter für digitale Überwachung eingeführt. Art. 5 der Verordnung erfasst solche Güter, die besonders dafür konstruiert sind, natürliche Personen verdeckt zu überwachen — etwa durch Extraktion, Erhebung oder Analyse von Daten aus Informations- und Telekommunikationssystemen.
Anders als bei Art. 4 besteht nach Art. 5 Abs. 1 eine Genehmigungspflicht nur dann, wenn das BAFA den Ausführer förmlich darüber unterrichtet hat, dass die Güter im Empfangsland für interne Repression oder schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden könnten. Erlangt der Ausführer hingegen im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht selbst Kenntnis von einer solchen Verwendung, greift Art. 5 Abs. 2: Er hat das BAFA zu unterrichten, das dann über eine Genehmigungspflicht entscheidet.
Für Unternehmen aus dem Software-, Telekommunikations- und IT-Sicherheitsbereich ist dieser neue Tatbestand von erheblicher praktischer Relevanz. Gerade bei Cloud-Diensten, Analyse-Software und Netzwerkkomponenten ist die Frage, ob ein Gut als „Überwachungsgut“ einzustufen ist, häufig keine einfache Klassifizierungsfrage.
Wie verhält sich die Catch-all-Klausel zur nationalen Ausfuhrliste?
Neben den EU-Tatbeständen nach Art. 4 und 5 der Dual-Use-Verordnung können auch national gelistete Güter einer Catch-all-Logik unterliegen. Art. 9 VO (EU) 2021/821 erlaubt es den Mitgliedstaaten, für nicht in Anhang I aufgeführte Güter eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben, wenn öffentliche Sicherheitsinteressen oder Menschenrechtserwägungen dies erfordern. Deutschland hat von dieser Möglichkeit durch die Aufstellung nationaler Güterlisten in der AWV Gebrauch gemacht.
Die Ausfuhrliste in der deutschen AWV (Anlage AL) wird regelmäßig aktualisiert. Für die dort gelisteten Güter gilt unmittelbar die Listenkontrolle. Darüber hinaus ermöglicht Art. 9 VO (EU) 2021/821 den Mitgliedstaaten, für Güter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen nationale Genehmigungspflichten vorzuschreiben — ein von der EU-Catch-all-Klausel nach Art. 4 getrenntes Kontrollregime. Unternehmen müssen deshalb nicht nur Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung im Blick haben, sondern auch die nationale Ausfuhrliste und nationale Maßnahmen nach Art. 9 sowie deren Aktualisierungsrhythmus.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Catch-all-Klausel?
Ein ungenehmigter Export unter Verletzung der Catch-all-Pflichten kann nach dem AWG als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat verfolgt werden. § 17 AWG erfasst Verstöße gegen Waffenembargos und Maßnahmen des UN-Sicherheitsrats sowie des Rats der EU und sieht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor — es handelt sich um ein Verbrechen im strafrechtlichen Sinne. § 18 AWG ist die praxisrelevanteste Strafnorm für Verstöße gegen Ausfuhr- und Embargovorschriften und sieht grundsätzlich Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Mit der AWG-Novelle 2026 (G. v. 3.2.2026, BGBl. 2026 I Nr. 27) wurden leichtfertige Verstöße bezüglich gelisteter Dual-Use-Güter (Anhang I und IV VO (EU) 2021/821) erstmals unter Strafe gestellt (§ 18 Abs. 8a AWG. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Gleichzeitig wurde der Unternehmensbußgeldrahmen auf bis zu 40 Millionen Euro angehoben.
Für die Geschäftsleitung gilt: Die persönliche Haftung nach § 130 OWiG (Aufsichtspflichtverletzung) setzt keine unmittelbare Tatbeteiligung voraus. Wer es unterlässt, geeignete Compliance-Strukturen zu schaffen, haftet für Zuwiderhandlungen, die durch ordnungsgemäße Aufsicht hätten verhindert werden können. Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 130 OWiG durch das Hauptzollamt ist in Außenwirtschaftsprüfungen keine Seltenheit — insbesondere wenn fehlende oder unzureichende Exportkontroll-Dokumentation festgestellt wird.
Was bedeutet die Catch-all-Klausel für das interne Compliance-Programm?
Die Catch-all-Klausel ist kein Ausnahmefall, sondern eine Daueraufgabe im Compliance-Alltag. Für ein wirksames Internes Kontrollprogramm (ICP) bedeutet das konkret:
Die Güterklassifizierung muss auch nicht gelistete Produkte systematisch auf mögliche kritische Verwendungszwecke prüfen — und zwar nicht einmalig, sondern laufend bei veränderten Produkten, neuen Kunden oder neuen Märkten. Das Endverwender-Screening muss so ausgelegt sein, dass die oben beschriebenen Red Flags erkannt werden. Transaktionen mit erhöhtem Risikoprofil sind zu dokumentieren und einer Entscheidungsträgerin oder einem Entscheidungsträger mit Exportkontrollkompetenz vorzulegen. Schulungen für alle mit dem Exportgeschäft befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind regelmäßig durchzuführen und nachzuweisen.
Außenwirtschaftsprüfer des Sachgebiets D der Hauptzollämter prüfen diese Strukturen im Rahmen von Außenwirtschaftsprüfungen anhand der Prüfungs-Dienstvorschrift. Fehlende oder lückenhafte ICP-Dokumentation führt regelmäßig zu Beanstandungen.
Handlungsempfehlung
Die Catch-all-Klausel in der Exportkontrolle ist keine seltene Randnorm. Sie greift in der Unternehmenspraxis regelmäßig — und zwar immer dann, wenn nicht die Ware selbst, sondern die beabsichtigte Endverwendung das entscheidende Risikomerkmal ist. Wer die Klausel aus dem Compliance-Programm ausgeklammert hat oder glaubt, sie sei nur bei gelisteten Gütern relevant, bewegt sich auf unsicherem Terrain. Die Kanzlei für Außenwirtschaftsrecht unterstützt Sie dabei, die Anforderungen aus Art. 4 und Art. 5 VO (EU) 2021/821 prüfungssicher umzusetzen — von der Güterklassifizierung über das Endverwender-Screening bis zur ICP-Dokumentation. Nehmen Sie Kontakt auf.