Investitions­kontroll­recht: Was Unternehmen über die Prüfung ausländischer Investitionen wissen müssen

Das Investitionskontrollrecht regelt die staatliche Prüfung ausländischer Direktinvestitionen in deutsche Unternehmen. Der Beitrag erklärt die Unterschiede zwischen sektorübergreifender und sektorspezifischer Prüfung nach AWG und AWV, die geltenden Beteiligungsschwellen, Meldepflichten und die Konsequenzen bei Verstößen — einschließlich der Besonderheiten bei chinesischen Investoren.

Das Wichtigste in Kürze

Was ist Investitions­kontroll­recht?

Das Investitions­kontroll­recht ist das Teilgebiet des Außen­wirtschafts­rechts, das sich mit der staatlichen Kontrolle ausländischer Direkt­investitionen in inländische Unternehmen befasst. Es dient dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor wirtschafts­politisch motivierten Übernahmen durch Investoren, die außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschafts­raums ansässig sind. Das Bundes­ministerium für Wirtschaft und Klima­schutz (BMWK) ist in Deutschland die zuständige Prüf­behörde.

Gesetzliche Grundlage bilden insbesondere §§ 4, 5, 13, 14a und 15 des Außen­wirtschafts­gesetzes (AWG). Die Außen­wirtschafts­verordnung (AWV) konkretisiert diese Vorgaben in §§ 55 ff. und unterscheidet dabei zwei Verfahrens­arten: die sektor­über­greifende Prüfung (§§ 55–59 AWV) und die sektor­spezifische Prüfung (§§ 60–62 AWV).

Was unterscheidet die sektor­über­greifende von der sektor­spezifischen Prüfung?

Die sektor­über­greifende Prüfung (§§ 55–59 AWV) richtet sich gegen Erwerbe durch sogenannte Unions­fremde — also Investoren, die nicht in der EU ansässig sind. Erwerbe durch EFTA-Angehörige fallen grundsätzlich nicht unter diese Prüfung; jedoch können Umgehungs­erwerbe über EFTA-Vehikel nach § 55 Abs. 2 AWV geprüft werden. Prüf­maßstab ist die voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen EU-Mitglied­staates oder von Projekten von Unions­interesse im Sinne von Art. 8 der EU-Screening-Verordnung (VO (EU) 2019/452).

Die sektor­spezifische Prüfung (§§ 60–62 AWV) gilt für einen deutlich engeren Unternehmens­kreis, der in § 60 AWV abschließend aufgeführt ist. Hierunter fallen vorwiegend Rüstungs­unternehmen und Hersteller von Kriegs­waffen. Für diese Prüfung sind grundsätzlich alle Ausländer — also auch EU-Bürger — als potenzielle Erwerber erfasst. Prüf­maßstab sind wesentliche Sicherheits­interessen der Bundesrepublik Deutschland.

Welche Beteiligungs­schwellen gelten im Investitions­kontroll­recht?

Die Aufgreif­schwellen hängen vom betroffenen Sektor ab und wurden in den vergangenen Jahren mehrfach abgesenkt:

Die allgemeine Schwelle in der sektor­über­greifenden Prüfung liegt bei 25 Prozent der Stimm­rechte (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 AWV). Für Unternehmen, die besonders sicherheits­relevanten Bereichen zuzuordnen sind — etwa Betreiber kritischer Infrastrukturen, bestimmte Medien­unternehmen und Unternehmen im Gesundheits­sektor (§ 55a Abs. 1 Nr. 1–7 AWV) — gilt eine abgesenkte Schwelle von 10 Prozent. Für weitere Bereiche wie Halbleiter, Künstliche Intelligenz, Quanten­technologie und 3D-Druck (§ 55a Abs. 1 Nr. 8–27 AWV) beträgt die Schwelle 20 Prozent.

In der sektor­spezifischen Prüfung liegt die Aufgreif­schwelle einheitlich bei 10 Prozent der Stimm­rechte (§ 60a AWV). Es gibt keine Mindest­beträge für Kauf­preis, Umsatz oder Mitarbeiter­zahl.

Welche Unternehmen sind besonders betroffen?

Die Fall­gruppen des § 55a AWV beschreiben die Sektoren, in denen besonders niedrige Schwellen­werte und Melde­pflichten greifen. Dazu gehören neben Betreibern kritischer Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes unter anderem:

  • Unternehmen, die Software für den Betrieb kritischer Infrastrukturen entwickeln
  • Telekommuni­kations- und Cloud-Anbieter bestimmter Prägung
  • Unternehmen im Gesundheits­wesen, die für die Bekämpfung hoch­infektiöser Pandemien von wesentlicher Bedeutung sind
  • Hersteller und Entwickler in den Bereichen KI, Halbleiter, Quanten­technologie, Robotik und additive Fertigung (3D-Druck)
  • Unternehmen aus dem Bereich Raum­fahrt und satelliten­gestützte Infrastruktur

Diese breite Fall­gruppen­architektur macht deutlich, dass das Investitions­kontroll­recht längst nicht mehr nur die klassische Rüstungs­industrie betrifft. Auch mittel­ständische Technologie­unternehmen, Software­anbieter und Pharmazie­unternehmen können in den Anwendungs­bereich geraten.

Wie läuft das Investitions­prüf­verfahren ab?

Das sektor­über­greifende Prüf­verfahren gliedert sich in zwei Stufen: Vor­prüfung und — bei Bedarf — vertieftes Haupt­prüf­verfahren.

Meldung: Ist ein Erwerb melde­pflichtig, muss der schuld­rechtliche Vertrag über den Erwerb unverzüglich nach Vertrags­schluss beim BMWK gemeldet werden (§ 55a Abs. 4 Satz 1 AWV). Die Melde­pflicht entsteht mit Abschluss des schuld­rechtlichen Vertrags, also nicht erst mit dem dinglichen Vollzug.

Vor­prüfung: Das BMWK entscheidet grundsätzlich binnen zwei Monaten, ob es ein Haupt­prüf­verfahren eröffnet. Wer aktiv eine Unbedenklichkeits­bescheinigung beantragt, erhält Rechts­sicherheit: Wird innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags kein Prüf­verfahren eröffnet, gilt die Bescheinigung als erteilt (Genehmigungs­fiktion, § 58 Abs. 2 AWV).

Haupt­prüf­verfahren: Eröffnet das BMWK das Haupt­prüf­verfahren, stehen ihm weitere vier Monate zur Entscheidung zur Verfügung. Es kann die Transaktion freigeben, durch Auflagen beschränken oder untersagen.

Schwebende Unwirksamkeit: Bei melde­pflichtigen Erwerben tritt mit Vertrags­schluss eine schwebende zivilrechtliche Unwirksamkeit ein (§ 15 AWG). Stimm­rechte dürfen bis zur Freigabe nicht ausgeübt werden.

Was ist die EU-Screening-Verordnung und welche Bedeutung hat sie?

Die EU-Screening-Verordnung (VO (EU) 2019/452) schafft einen Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direkt­investitionen in der Union und verpflichtet die Mitglied­staaten zur Kooperation. Deutschland hat diesen Rahmen durch die 1. AWG-Novelle und die nachfolgenden AWV-Änderungen in nationales Recht überführt.

Praktisch bedeutsam ist dabei der EU-weite Kooperations­mechanismus: Andere Mitglied­staaten und die EU-Kommission können bei einer deutschen Investitions­prüfung Kommentare einreichen, wenn sie eine Beeinträchtigung ihrer eigenen öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für möglich halten. Die EU-Screening-Verordnung erweitert damit den Prüf­maßstab über nationale Sicherheits­interessen hinaus auf unions­weite Sicherheits­belange.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Das Investitions­kontroll­recht ist kein Empfehlungs­rahmen — Verstöße haben konkrete rechtliche Folgen:

  • Vollzugs­verbote: Bis zur Freigabe ist es verboten, dem Erwerber die Ausübung von Stimm­rechten zu ermöglichen, Inhaber­papiere zu übergeben oder durch Stimm­rechts­vereinbarungen eine faktische Kontrolle zu übertragen (§ 15 Abs. 4 AWG).
  • Schwebende Unwirksamkeit: Melde­pflichtige Erwerbe sind bis zur Freigabe oder dem Ablauf der Prüf­fristen zivil­rechtlich schwebend unwirksam.
  • Untersagung: Das BMWK kann einen Erwerb untersagen, wenn es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit für voraussichtlich beeinträchtigt hält. In der Praxis wurden zuletzt auch Erwerbe, die bereits vollzogen waren, rück­abgewickelt.
  • Straf- und Ordnungs­widrigkeits­verfahren: Verstöße gegen Vollzugs­verbote können nach dem AWG sanktioniert werden.

Wie unterscheidet sich das Investitions­kontroll­recht bei China-Investitionen?

Chinesische Direkt­investitionen werden in der deutschen Prüf­praxis seit Jahren mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt. Die chinesische Sicherheits­gesetzgebung — insbesondere das Nationale Sicherheits­gesetz und das Geheimdienst­gesetz — verpflichten chinesische Unternehmen und Einzelpersonen in bestimmten Konstellationen zur Kooperation mit staatlichen Behörden. Diese Gesetzeslage berücksichtigt das BMWK im Rahmen der investoren­bezogenen Prüf­faktoren des § 55a Abs. 3 AWV.

Das bedeutet in der Transaktions­praxis: Bei chinesischen Investoren in den in § 55a AWV aufgeführten Sektoren ist eine intensive Prüfung durch das BMWK zu erwarten. In den Fall­gruppen des § 60 AWV sind Freigaben für chinesische Erwerber nach der aktuellen Prüf­praxis praktisch ausgeschlossen.

Was ist der Unterschied zwischen einem asset deal und einem share deal im Investitions­kontroll­recht?

Das deutsche Investitions­kontroll­recht erfasst nicht nur den klassischen Anteils­kauf (share deal), sondern seit der AWV-Novelle 2020 ausdrücklich auch bestimmte Formen des asset deals (§ 55 Abs. 1a AWV). Erfasst sind Geschäfts­vorgänge, die einen Anteils­erwerb substituieren oder vorwegnehmen — etwa die Übernahme von Vermögens­gegenständen, durch die der Erwerber de facto die Kontrolle über ein Unternehmen erlangt.

Wer eine Unternehmens­transaktion plant, sollte daher frühzeitig prüfen lassen, ob der gewählte Transaktions­weg in den Anwendungs­bereich des Investitions­kontroll­rechts fällt.

Investitions­kontroll­recht erfordert frühzeitige Beratung

Das Investitions­kontroll­recht hat sich in den vergangenen Jahren zu einem eigenständigen und hochgradig praxis­relevanten Rechts­gebiet entwickelt. Die Ausdehnung der Fall­gruppen, die Absenkung der Aufgreif­schwellen und die EU-weite Vernetzung der Prüf­verfahren machen eine frühzeitige rechtliche Begleitung von Unternehmens­transaktionen unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Investitionskontrollrecht bezeichnet die Gesamtheit der rechtlichen Regeln, nach denen staatliche Behörden — in Deutschland das BMWK — Erwerbe inländischer Unternehmen durch ausländische Investoren prüfen und gegebenenfalls beschränken oder untersagen können.
Zuständige Behörde ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Das BAFA ist nicht für die Investitionsprüfung, sondern für die Exportkontrolle zuständig.
Eine Meldung ist mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags erforderlich, wenn der Erwerb in eine meldepflichtige Fallgruppe fällt. Die aktive Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung empfiehlt sich in der Praxis auch bei nicht zwingend meldepflichtigen Transaktionen, um Rechtssicherheit zu erlangen.
Die sektorübergreifende Prüfung erfasst nur Investoren außerhalb der EU und des EFTA-Raums (Unionsfremde). Die sektorspezifische Prüfung nach §§ 60 ff. AWV gilt hingegen für alle Ausländer — also auch für EU-Bürger und Unternehmen mit Sitz in der EU.
Wird ein meldepflichtiger Erwerb vollzogen, ohne dass das BMWK die Freigabe erteilt hat, ist das Vollzugsgeschäft schwebend unwirksam. Stimmrechte dürfen nicht ausgeübt werden. Das BMWK kann nachträglich einschreiten und die Rückabwicklung anordnen.
Nein. Anders als in manchen anderen Staaten gibt es im deutschen Investitionskontrollrecht keine Mindestbeträge für Kaufpreis, Umsatz oder Mitarbeiterzahl.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die formelle Freigabe des BMWK, dass der Erwerb nicht untersagt wird. Sie kann aktiv beantragt werden und gilt als erteilt (Fiktion), wenn das BMWK nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags ein Prüfverfahren eröffnet (§ 58 Abs. 2 AWV).
Die 10-Prozent-Schwelle gilt insbesondere für Betreiber kritischer Infrastrukturen im Sinne des BSIG, Unternehmen aus dem Bereich der Daseinsvorsorge und bestimmte Medienunternehmen (§ 55a Abs. 1 Nr. 1–7 AWV). Für KI, Halbleiter und weitere Emerging Technologies gilt die 20-Prozent-Schwelle.
Ja. Das BMWK kann auch nachträglich tätig werden, wenn ein Erwerb ohne die erforderliche Meldung vollzogen wurde. Es kann untersagen oder Anordnungen erlassen (§ 59 AWV; sektorspezifisch: § 62 AWV i.V.m. § 14a AWG).
Das BMWK hat nach Eröffnung des Hauptprüfverfahrens vier Monate Zeit zur Entscheidung (§ 59 Abs. 1 AWV, verlängerbar nach § 14a AWG). Die Entscheidung über die Eröffnung des Prüfverfahrens ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten zu treffen; bei Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt die 2-Monats-Frist ab Eingang des vollständigen Antrags (§ 58 Abs. 2 AWV).

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