Sanktionsumgehung Russland: Strafbarkeit, Bußgelder und rechtliche Risiken für Unternehmen

Sanktionsumgehung liegt vor, wenn Güter über Drittländer, Tarnfirmen oder verschleierte Handelswege nach Russland gelangen. Vorsätzliche Verstöße drohen mit Freiheitsstrafe, Unternehmen mit Bußgeldern bis 40 Millionen Euro nach der AWG-Novelle 2026. Bei Verdacht zählt jede Stunde.

Das Wichtigste in Kürze

Was gilt rechtlich als Sanktionsumgehung nach der EU-Russlandembargoverordnung?

Der Begriff der Sanktionsumgehung ist im EU-Recht definiert. Art. 12 der VO (EU) Nr. 833/2014 enthält das allgemeine Umgehungsverbot. Es untersagt die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Ziel oder Wirkung die Umgehung der Sanktionsverbote ist. Durch das 14. Sanktionspaket vom Juni 2024 wurde dieser Standard präzisiert: Erfasst ist nach allgemeinem Vorsatzbegriff und Auslegung des Umgehungsverbots auch Eventualvorsatz — wer die Möglichkeit einer Umgehungswirkung erkennt und sie billigend in Kauf nimmt, handelt tatbestandsmäßig.

Entscheidend ist das Wort „Wirkung“. Das Umgehungsverbot greift nicht erst, wenn ein Unternehmen die Absicht hatte, russische Empfänger zu beliefern. Es genügt, dass der Betroffene die Möglichkeit einer Umgehungswirkung erkannte und sie billigend in Kauf nahm. Ein bloßes „Hätte-erkennen-Müssen“ im Sinne von Fahrlässigkeit reicht für den Umgehungstatbestand nach Art. 12 hingegen nicht aus. Diese Ausweitung hat unmittelbare Auswirkungen auf Unternehmen, die Güter an Drittstaatskunden liefern, ohne die Endverwendung zu prüfen.

Verbotene Tätigkeiten im Sinne des Umgehungsverbots sind insbesondere das Einschalten von Briefkastenfirmen in Drittstaaten, die Verwendung falscher oder verschleierter Endverwenderzertifikate, das Aufteilen von Lieferungen zur Vermeidung meldepflichtiger Schwellenwerte sowie die Nutzung zwischengeschalteter Händler in Ländern mit bekannten Transitrisiken.

Welche Drittländer stehen im Fokus der Behörden?

BAFA und Zollfahndung konzentrieren ihre Ermittlungsarbeit auf bestimmte Transitrouten. In der Praxis werden Lieferungen über Kasachstan, Armenien, die Türkei, die Vereinigten Arabischen Emirate und Georgien besonders kritisch geprüft. Diese Länder sind nicht Mitglieder der EU, führen keine eigenen Russlandsanktionen durch und haben in der Vergangenheit als Drehscheiben für Güter mit militärischer Relevanz gedient.

Eine Lieferung an einen Abnehmer in Almaty, Dubai oder Jerewan schützt EU-Unternehmen nicht automatisch vor Strafbarkeit. Gerichte bejahen den Umgehungsvorsatz, wenn die Gesamtumstände — Abnehmerstruktur, Güterart, ungewöhnliche Zahlungsbedingungen, fehlende wirtschaftliche Plausibilität des Weiterverkaufs — auf eine Bestimmung für den russischen Markt hindeuten.

Mit der No-Russia-Klausel nach Art. 12g VO 833/2014 hat die EU zudem eine vertragliche Pflicht für Ausführer eingeführt, die seit dem 20. März 2024 für bestimmte Güter gilt. EU-Unternehmen müssen Drittlandspartnern beim Verkauf bestimmter sensibler Güter vertraglich untersagen, diese nach Russland weiterzuliefern. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann selbst dann sanktionsrechtliche Folgen auslösen, wenn der Ausführer keine Kenntnis vom konkreten Weiterverkauf hatte.

Typische Umgehungskonstellationen in der Praxis

Die Kanzleipraxis der Kanzlei für Außenwirtschaftsrecht zeigt, dass Sanktionsumgehungsvorwürfe in der Regel auf wenigen immer wiederkehrenden Konstellationen beruhen.

Drittländer-Routing: Güter werden formal an einen Zwischenhändler in einem Drittland verkauft. Die Handels- und Transportdokumente weisen dieses Land als Ziel aus. Tatsächlich wird die Ware direkt oder nach kurzem Aufenthalt an russische Abnehmer weitergegeben. Ausführer, die solche Strukturen kennen oder anhand offensichtlicher Warnsignale erkannt haben, geraten in den Anwendungsbereich des Art. 12 VO 833/2014.

Tarnfirmen und Strohmann-Strukturen: Russische oder russlandnahe Akteure gründen Scheinfirmen in EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten. Diese treten als reguläre Handelspartner auf, leiten bestellte Güter jedoch unmittelbar weiter. EU-Ausführer, die ihre Kundschaft nicht angemessen prüfen, riskieren, unbemerkt in solche Strukturen eingebunden zu werden.

Falsche Güterbezeichnungen: Kontrollierte Güter werden in Ausfuhranmeldungen mit falschen oder abgewandelten Warenbezeichnungen oder Zolltarifnummern angemeldet. Dieser Vorwurf tritt häufig in Verbindung mit dem Vorwurf falscher Codierungen in Zollanmeldungen auf und begründet neben dem Außenwirtschaftsverstoß regelmäßig auch Strafbarkeit nach dem Zollrecht.

Aufspaltung von Lieferungen: Größere Liefermengen werden in mehrere kleinere Sendungen aufgeteilt, um Melde- und Genehmigungsschwellen zu unterschreiten. Behörden erkennen dieses Muster durch Auswertung der Transaktionshistorie und Stammdatenanalysen.

Technologietransfer durch Umwege: Software und Technologie werden über Cloud-Dienste, Remote-Zugang oder Datenübermittlung bereitgestellt, die formal nicht als Ausfuhr eingestuft werden. Die Embargoverordnung erfasst jedoch auch die technische Unterstützung und Vermittlungsdienstleistungen, nicht nur physische Warenausfuhren.

Welche Strafen drohen bei Sanktionsumgehung Russland?

Das Sanktionsstrafrecht ist ein Bereich, in dem die Rechtslage sich in kurzer Zeit erheblich verschärft hat. Die wichtigsten Grundlagen sind § 17 und § 18 AWG.

§ 17 Abs. 1 AWG erfasst Verstöße gegen Waffenembargos und begründet einen Verbrechenstatbestand mit einem Strafrahmen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei Gewerbsmäßigkeit oder bandenmäßiger Begehung erhöht sich der Mindeststrafrahmen weiter. § 18 Abs. 1 AWG regelt die Strafbarkeit vorsätzlicher Verstöße gegen Embargo- und Sanktionsvorschriften, die durch EU-Recht unmittelbar angeordnet sind. Der Strafrahmen beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Bei leichtfertigem Handeln droht in den gesetzlich geregelten Konstellationen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe — namentlich nach § 17 Abs. 5 AWG für leichtfertige Waffenembargoverstöße und nach § 18 Abs. 8a AWG für bestimmte leichtfertige Verstöße im Bereich Dual-Use-Güter.

Neben der Individualstrafe sind unternehmensbezogene Sanktionen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Nach § 19 Abs. 7 AWG in der Fassung der Novelle 2026 können gegen juristische Personen und Personengesellschaften Bußgelder bis zu 40 Millionen Euro verhängt werden — ein Vierfaches der bisherigen Obergrenze von zehn Millionen Euro. Hinzu kommt die Möglichkeit des Verfalls rechtswidrig erlangter Erlöse nach den allgemeinen strafrechtlichen Einziehungsvorschriften.

Ein im Verfahren unterschätztes Risiko ist der Zuverlässigkeitsverlust. Wer wegen eines Außenwirtschaftsverstoßes verurteilt wird oder in einem laufenden Ermittlungsverfahren steht, kann als unzuverlässiger Wirtschaftsbeteiligter eingestuft werden. Das BAFA kann bestehende Exportgenehmigungen entziehen und neue Anträge ablehnen. Für exportorientierte Unternehmen kann das eine existenzbedrohende Wirkung entfalten, die über die eigentliche Strafe weit hinausgeht.

Was hat die AWG-Novelle 2026 verändert?

Die Reform des Außenwirtschaftsgesetzes, die im Januar 2026 vom Bundestag verabschiedet wurde und am 6. Februar 2026 in Kraft getreten ist, setzt die EU-Richtlinie 2024/1226 zur Stärkung des Sanktionsstrafrechts in deutsches Recht um. Die zentralen Änderungen sind für Unternehmen unmittelbar relevant.

Erstens wurden zahlreiche Verhaltensweisen, die bislang nur als Ordnungswidrigkeit geahndet wurden, zu Straftaten hochgestuft. Das betrifft unter anderem die Vermögensverschleierung durch Dritte zum Zweck der Sanktionsumgehung, die nunmehr ausdrücklich in § 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG strafbewehrt ist. Zweitens entfiel zum 6. Februar 2026 die bisherige Karenzzeit von zwei Werktagen, innerhalb derer Verstöße gegen neu in Kraft getretene Sanktionen straffrei blieben, wenn der Handelnde keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hatte. Seit diesem Datum gilt: Neue Sanktionsmaßnahmen wirken unmittelbar, eine allgemeine Karenzregel gibt es nicht mehr. Unternehmen müssen Sanktionsänderungen daher unmittelbar überwachen und umsetzen.

Drittens wurden die Meldepflichten deutlich ausgeweitet. Zu den bedeutsamen Meldepflichten aus dem Regelwerk der VO 833/2014 zählt Art. 5r: Er verpflichtet in der EU niedergelassene juristische Personen, die zu mehr als 40 Prozent mittelbar oder unmittelbar von russischen Eigentümern gehalten werden, sämtliche Geldtransfers aus der EU von mehr als 100.000 Euro je Quartal den zuständigen nationalen Behörden zu melden. Parallel besteht eine Meldepflicht für Kredit- und Finanzinstitute, die solche Transfers für diese Einrichtungen abwickeln. Verstöße gegen derartige Meldepflichten aus EU-Sanktionsrecht sind in § 18 Abs. 5a AWG strafbewehrt. Für Rechtsanwälte und andere Berufsgeheimnisträger gilt nach § 18 Abs. 13 AWG eine Ausnahme, soweit die Information ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut wurde.

Was sollten Unternehmen tun, wenn sie in Verdacht geraten?

Gerät ein Unternehmen in den Fokus von BAFA, Zollfahndung oder Staatsanwaltschaft, ist strukturiertes Handeln entscheidend. Fehler in den ersten Reaktionsstunden können den weiteren Verfahrensverlauf erheblich belasten.

Keine unabgestimmten Erklärungen gegenüber Behörden. Mitarbeiter, die unmittelbar nach einer Durchsuchung oder einem behördlichen Schreiben Aussagen machen, geben möglicherweise Informationen preis, die den Anfangsverdacht vertiefen. Bis zur anwaltlichen Erstbewertung gilt für alle Mitarbeitenden Zurückhaltung.

Sicherung relevanter Unterlagen. In einem frühen Stadium des Verfahrens empfiehlt sich die interne Sicherung aller Ausfuhrunterlagen, Korrespondenz, Vertragswerke und Güterklassifizierungen. Dies schließt auch digitale Unterlagen ein. Eine geordnete Dokumentenlage ermöglicht es, im weiteren Verlauf entweder auf entlastende Tatsachen hinzuweisen oder eine gezielte Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Prüfung aller verfahrensrechtlichen Optionen. Das Außenwirtschaftsgesetz kennt verschiedene strafprozessuale und verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Verfahrensminimierung. Ob und welche Maßnahme im konkreten Fall in Betracht kommt, hängt von Sachverhalt, Verfolgungsstand und dem konkreten Verstoß ab. Das ist eine Entscheidung, die sorgfältige anwaltliche Analyse erfordert.

Anwaltliche Begleitung der behördlichen Kommunikation. Ob bei Außenwirtschaftsprüfungen des Hauptzollamts, Anhörungen durch das BAFA oder staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen — jede Kommunikation mit der Behörde hat rechtliche Konsequenzen. Die Kanzlei für Außenwirtschaftsrecht empfiehlt, diese Kommunikation von Beginn an anwaltlich begleiten zu lassen.

Interne Compliance-Maßnahmen. Parallel zur Verfahrensführung sollten Unternehmen den eigenen Compliance-Status bewerten. Das schließt die Überprüfung bestehender Exportkontrollprozesse, Kundensanktionslistenprüfungen und die Vertragsdokumentation mit Drittlandspartnern ein. Behörden werten interne Kontrollen bei der Bemessung von Bußgeldern als Milderungsgrund.

Wann liegt keine Sanktionsumgehung vor?

Nicht jede Lieferung in ein Drittland mit Russlandbezug begründet einen Umgehungsvorwurf. Das Umgehungsverbot setzt eine zielgerichtete oder zumindest mit Eventualvorsatz erfolgte Beteiligung an einer Umgehungswirkung voraus. Unternehmen, die nachweislich effektive Endverbraucherprüfungen durchgeführt, No-Russia-Klauseln rechtskonform eingesetzt und Warnsignale ernst genommen haben, befinden sich in einer wesentlich besseren Verteidigungsposition.

Auch ist zu differenzieren: Nicht jedes Gut, das in Russland ankommt, begründet automatisch einen EU-Sanktionsverstoß. Die Sanktionsverordnung unterscheidet zwischen unterschiedlichen Güterkategorien, Verbotstatbeständen und Ausnahmetatbeständen. Für humanitäre Güter, bestimmte Lebensmittel und Medizinprodukte existieren Ausnahmen, die im Einzelfall sorgfältig geprüft werden müssen.

Schließlich ist die Beurteilung der Güterklassifizierung selbst eine eigenständige Rechtsfrage. Wenn sich herausstellt, dass ein Gut entgegen der behördlichen Bewertung kein kontrolliertes Dual-Use-Gut ist oder nicht unter den einschlägigen Anhang der VO 833/2014 fällt, fehlt es am Tatbestandsmerkmal des Verstoßes — wie eines unserer früheren Mandate gezeigt hat, bei dem das eröffnete Bußgeldverfahren nach Klärung der Güterklassifizierung eingestellt wurde.

Welche Pflichten treffen EU-Muttergesellschaften für Drittlandstöchter?

Das 14. Sanktionspaket hat die sogenannte Tochtergesellschaftsproblematik erheblich verschärft. Art. 8a VO 833/2014 verpflichtet EU-Muttergesellschaften, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass außerhalb der EU niedergelassene Tochtergesellschaften, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, keine Tätigkeiten ausführen, die die Sanktionen untergraben.

Für Güter des Anhangs XL — sogenannte gemeinsame vorrangige Güter — gelten ab dem 26. Dezember 2024 weitergehende Pflichten nach Art. 12gb VO 833/2014. EU-Unternehmen müssen geeignete Schritte zur Risikoermittlung und Risikobewertung hinsichtlich einer potenziellen Ausfuhr nach Russland unternehmen sowie angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Risikominderung implementieren. Diese Pflicht ist als angemessene Maßnahmen- und Best-Efforts-Pflicht ausgestaltet, nicht als Erfolgspflicht. Von Unternehmen werden also geeignete und dokumentierte Compliance-Maßnahmen erwartet, kein garantiertes Ergebnis.

Deutsche Muttergesellschaften, die diese Anforderungen nicht in ihre Konzernsteuerung integriert haben, sollten dies dringend nachholen. Die Pflichten lassen sich durch entsprechende Vertragsklauseln, interne Kontrollprogramme und dokumentierte Compliance-Maßnahmen erfüllen — und damit auch nachweisen. Die Kanzlei für Außenwirtschaftsrecht unterstützt bei der Implementierung dieser Anforderungen in bestehende Konzernstrukturen.

Handlungsempfehlung

Sanktionsumgehung Russland ist kein abstraktes Strafrechtsthema mehr, sondern eine konkrete Gefahr für deutsche und internationale Unternehmen mit Exporttätigkeit. Das Umgehungsverbot nach Art. 12 VO 833/2014 ist weit gefasst, die Strafrahmen wurden durch die AWG-Novelle 2026 erheblich ausgeweitet, und die Behörden nutzen zunehmend Datenbankauswertungen und internationale Kooperationen, um Umgehungsstrukturen aufzudecken.

Wer ein konkretes Compliance-Problem hat, in ein laufendes Verfahren hineingezogen wurde oder die eigenen Exportprozesse auf Sanktionsrisiken überprüfen möchte, sollte nicht abwarten. Die Kanzlei für Außenwirtschaftsrecht steht Ihnen für eine erste rechtliche Einschätzung zur Verfügung. Nutzen Sie unser Kontaktformular oder nehmen Sie telefonisch Kontakt auf.

Häufig gestellte Fragen

Ein direkter Sanktionsverstoß liegt vor, wenn ein EU-Unternehmen selbst ein verbotenes Geschäft mit einem russischen Empfänger oder einem gelisteten Unternehmen abschließt. Sanktionsumgehung bezeichnet demgegenüber das Einschalten von Zwischenstationen, die formal außerhalb des Sanktionsregimes liegen, aber als Durchlaufstationen für das verbotene Geschäft dienen. Art. 12 VO 833/2014 erfasst beide Varianten, wobei beim Umgehungsvorwurf der Nachweis der subjektiven Seite im Mittelpunkt steht.
Das hängt davon ab, ob das Unternehmen die Möglichkeit einer Umgehungswirkung kannte und billigend in Kauf nahm. Fahrlässige Unkenntnis allein genügt für den Umgehungstatbestand nach Art. 12 VO 833/2014 nicht. Wer offensichtliche Warnsignale jedoch bewusst ignoriert oder keine angemessenen Compliance-Maßnahmen betreibt, riskiert den Vorwurf leichtfertigen Handelns, der in den gesetzlich geregelten Konstellationen nach der AWG-Novelle 2026 strafbewehrt ist.
Typische Warnsignale sind Zahlungen von einem Drittstaat-Konto bei gleichzeitiger Lieferadresse in einem anderen Land, fehlende wirtschaftliche Begründung für den Kauf, ungewöhnlich hohe Abnahmemengen ohne plausiblen Eigenbedarf, Verzicht auf Endverwendererklärungen sowie der Wunsch nach direktem Versand in ein Drittland mit bekannter Transitproblematik.
Die No-Russia-Klausel nach Art. 12g VO 833/2014 ist eine Vertragspflicht für EU-Ausführer bestimmter sensibler Güter. Diese müssen seit dem 20. März 2024 in Verträge mit Drittlandskunden eine Klausel aufnehmen, die den Re-Export nach Russland untersagt. Die Pflicht gilt nicht für Lieferungen in Partnerländer nach Anhang VIII der VO 833/2014 — darunter USA, Kanada, Japan, Australien und die Schweiz.
Das BAFA ist die zentrale Behörde für die Außenwirtschaftsprüfung in Deutschland. Es führt Prüfungen bei Unternehmen durch, wertet Transaktionsdaten aus und erstattet im Verdachtsfall Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Daneben können Zollfahndungsämter und das BKA tätig werden.
Art. 5r VO 833/2014 verpflichtet in der EU niedergelassene juristische Personen, die zu mehr als 40 Prozent mittelbar oder unmittelbar von russischen Eigentümern gehalten werden, alle Geldtransfers aus der EU von mehr als 100.000 Euro je Quartal bei der zuständigen nationalen Behörde zu melden. Parallel besteht eine Meldepflicht für Kredit- und Finanzinstitute, die solche Transfers abwickeln. Verstöße gegen diese und vergleichbare EU-Meldepflichten sind in § 18 Abs. 5a AWG strafbewehrt.
Ja. Kreditinstitute, Versicherungen und Finanzdienstleister, die Zahlungen oder Absicherungen im Zusammenhang mit sanktionierten Transaktionen abwickeln, können selbst in den Anwendungsbereich des Umgehungsverbots geraten. Das gilt insbesondere dann, wenn Kontoinformationen oder Transaktionsmuster auf eine Umgehungsstruktur hinweisen und keine Meldung erfolgt.
Für bestimmte Güter des humanitären Bedarfs, Nahrungsmittel und Medizinprodukte sieht die VO 833/2014 Ausnahmetatbestände vor. Diese Ausnahmen sind jedoch eng gefasst und an konkrete Bedingungen geknüpft. Unternehmen sollten nicht pauschal auf Ausnahmeregelungen vertrauen, ohne die Voraussetzungen im Einzelfall geprüft zu haben.
Nach der AWG-Novelle 2026 können gegen juristische Personen Bußgelder bis zu 40 Millionen Euro verhängt werden. Hinzu kommen die Abschöpfung rechtswidrig erlangter Erlöse, mögliche Freiheitsstrafen für handelnde Personen und der Entzug von Exportgenehmigungen. In der Gesamtbetrachtung kann ein schwerer Sanktionsverstoß die Existenz eines Unternehmens gefährden.
Die Kanzlei für Außenwirtschaftsrecht bereitet Unternehmen gezielt auf Prüfungssituationen vor, führt vorab eine Simulation der Prüfkriterien durch und identifiziert potenzielle Schwachstellen. Im laufenden Prüfungsverfahren begleiten wir die Kommunikation mit den Prüfern, prüfen Prüfergebnisprotokolle und vertreten bei Einspruchs- und Beschwerdeverfahren.

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