Die EORI-Nummer ist die EU-weit gültige Identifikationsnummer für Wirtschaftsbeteiligte im Zollverkehr und Voraussetzung für jede Zollanmeldung. Rechtsgrundlage ist Art. 9 UZK. Ab Oktober 2026 wird die Beantragung ausschließlich über das Zoll-Portal möglich sein.
Dieser Beitrag erläutert die Grundlagen der EORI-Nummer allgemein und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Für eine verbindliche Einschätzung zu Ihrer konkreten Registrierungssituation kontaktieren Sie uns gerne.
Wer Waren innerhalb der EU oder mit Drittländern handelt, stößt früher oder später auf die Frage, was eine EORI-Nummer im Zoll überhaupt ist und warum sie für praktisch jede Zollanmeldung benötigt wird. Ohne gültige EORI-Nummer sind zollrechtliche Handlungen in der Europäischen Union grundsätzlich nicht mehr möglich. Als Kanzlei für Zollrecht begleiten wir Unternehmen regelmäßig bei Fragen rund um Registrierung, Zollanmeldungen und die Zusammenarbeit mit den Hauptzollämtern. In diesem Beitrag erklären wir, was hinter der Abkürzung steckt, wer die Nummer benötigt und wie die Beantragung funktioniert.
Was bedeutet EORI-Nummer?
EORI steht für „Economic Operators‘ Registration and Identification number“, auf Deutsch die Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten. Es handelt sich um eine einzige, EU-weit gültige Nummer, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vergeben wird und Wirtschaftsbeteiligte gegenüber den Zollbehörden identifiziert.
Die EORI-Nummer hat zum 1. Juli 2009 die bis dahin gültige deutsche Zollnummer ersetzt. Seither ist sie die einheitliche Beteiligtenidentifikation für die Zollabwicklung in der gesamten Europäischen Union. Jeder selbstständige und rechtsfähige Wirtschaftsbeteiligte erhält grundsätzlich nur eine einzige EORI-Nummer, da diese als unionsweites Identifikationsmerkmal dient und in verschiedenen IT-Fachverfahren der Zollverwaltung, etwa ATLAS, hinterlegt wird.
In der Praxis begegnet Ihnen die Nummer immer dann, wenn Waren die Grenze zu einem Drittland überschreiten oder wenn zollrechtlich relevante Anträge gestellt werden. Ohne sie ist eine ordnungsgemäße Anmeldung schlicht nicht möglich.
Welche Rechtsgrundlage hat die EORI-Nummer?
Die Rechtsgrundlage der EORI-Nummer ergibt sich aus Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, die den Zollkodex der Union (UZK) festlegt, in Verbindung mit Art. 1 Nr. 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung des UZK (UZK-DA). Diese Vorschriften regeln, wer sich registrieren lassen muss und welche Zollbehörde dafür zuständig ist.
Nach Art. 9 Abs. 1 UZK registrieren sich im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte bei der Zollbehörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem sie ansässig sind. Für Wirtschaftsbeteiligte ohne Sitz im Zollgebiet der Union sieht Art. 9 Abs. 2 UZK vor, dass sich diese in dem Mitgliedstaat registrieren lassen, in dem sie erstmals eine Anmeldung abgeben oder eine Entscheidung beantragen.
Wer als Wirtschaftsbeteiligter gilt, definiert Art. 5 Nr. 5 UZK: eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind. Diese Einordnung ist der Ausgangspunkt für die Frage, ob eine Registrierungspflicht überhaupt besteht.
Wer benötigt eine EORI-Nummer?
Grundsätzlich benötigt jeder Wirtschaftsbeteiligte eine EORI-Nummer, der in der EU zollrechtlich relevante Tätigkeiten ausübt, etwa den Import oder Export von Waren. Das betrifft Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler gleichermaßen, sobald sie im internationalen Warenverkehr aktiv werden.
Die EORI-Nummer ist in schriftlichen und elektronischen Zollanmeldungen unter anderem für den Anmelder und dessen Vertreter anzugeben. Wer als Anmelder oder Vertreter im Sinne des Zollrechts gilt, definiert Art. 5 Nr. 15 und Nr. 6 UZK, die konkrete Angabepflicht ergibt sich aus den harmonisierten Datenanforderungen der Zollanmeldung. Auch bei summarischen Ein- und Ausgangsanmeldungen ist die Angabe erforderlich. Darüber hinaus wird die Nummer bei Genehmigungsverfahren des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) verlangt, ebenso als Nachweis für die im IT-Fachverfahren ATLAS papierlos festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt.
Wirtschaftsbeteiligte ohne Sitz im Zollgebiet der Union unterliegen keiner generellen Pflicht zur Beantragung einer EORI-Nummer. Eine Registrierung ist erforderlich, wenn sie zum Beispiel als Anmelder in Zollanmeldungen auftreten oder als Beförderer tätig werden (Art. 5 UZK-DA). Als bloßer Ausführer oder Einführer besteht dagegen regelmäßig keine eigene Registrierungspflicht.
Brauchen auch Privatpersonen eine EORI-Nummer?
Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, müssen sich grundsätzlich nicht bei den Zollbehörden registrieren lassen. Diese Grundregel ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 UZK in Verbindung mit Art. 6 UZK-DA. Als gelegentlich gilt dabei die Abgabe von weniger als zehn schriftlichen oder elektronischen Zollanmeldungen pro Jahr.
Von dieser Erleichterung gibt es wichtige Ausnahmen. Sofern andere Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats die Verwendung einer EORI-Nummer ausdrücklich vorsehen, müssen sich auch Nicht-Wirtschaftsbeteiligte registrieren lassen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a UZK-DA). In der Praxis betrifft das insbesondere genehmigungspflichtige Ausfuhren, die im Verwaltungsverfahren beim BAFA benötigt werden.
Wer regelmäßig, also nicht nur gelegentlich, gewerblich Waren aus Drittländern bezieht oder liefert, wird zollrechtlich schnell wie ein Wirtschaftsbeteiligter behandelt und sollte die Registrierung frühzeitig prüfen, um Verzögerungen bei der Zollabwicklung zu vermeiden.
Wie ist eine EORI-Nummer aufgebaut?
Die EORI-Nummer folgt einem festen Format. Sie besteht aus dem zweistelligen Länderpräfix nach ISO 3166 des registrierenden Mitgliedstaats, gefolgt von bis zu 15 weiteren Zeichen. Insgesamt kann die Nummer bis zu 17 Zeichen umfassen.
In Deutschland setzt sich die EORI-Nummer aus dem Präfix „DE“ und einer 15-stelligen Zahlenkombination zusammen, zum Beispiel DE123456789012345, insgesamt also bis zu 17 Zeichen.
Wirtschaftsbeteiligte, die mit Vertragspartnern innerhalb der Union Waren versenden, sind zudem gehalten, die Gültigkeit und Richtigkeit der EORI-Nummer ihres Vertragspartners über die entsprechende Prüfseite der EU zu kontrollieren. Diese Prüfung verhindert Verzögerungen oder eine Zurücksendung der Ware bei der Einfuhr.
Wie beantrage ich eine EORI-Nummer?
Die Beantragung einer EORI-Nummer ist in Deutschland kostenfrei. Zuständig ist die Generalzolldirektion, Dienstort Dresden, Stammdatenmanagement. Der reguläre Weg führt über das Zoll-Portal unter www.zoll-portal.de, wo Sie sich einmalig mit einem Servicekonto oder einer ELSTER-Login-Option registrieren und die Dienstleistung „EORI-Nr. Verwaltung“ nutzen.
Übergangsweise, bis zum 30. September 2026, kann die Beantragung noch mit der papierbasierten Formularversion 0870 erfolgen, etwa als 0870a für Unternehmen oder 0870c für Privatpersonen. Ab dem 1. Oktober 2026 wird die Nutzung des Zoll-Portals für die Beantragung, die Änderung von EORI-Stammdaten und die Beendigung einer EORI-Nummer verpflichtend. Die Formularversion 0870 wird danach nur noch im Ausfallverfahren akzeptiert, wenn das Zoll-Portal nicht zur Verfügung steht.
Zwischen Antragstellung und Erteilung der Nummer kann eine ordnungsgemäße Zollanmeldung bereits mit einer Kopie des Antrags und der Sendebestätigung abgegeben werden. Die Inanspruchnahme kostenpflichtiger Drittanbieter für die Beantragung ist ausdrücklich nicht erforderlich.
Was passiert bei einer fehlenden oder falschen EORI-Nummer?
Fehlt die EORI-Nummer oder ist sie fehlerhaft hinterlegt, kann eine Zollanmeldung nicht ordnungsgemäß abgewickelt werden. In der Praxis führt das zu Verzögerungen bei der Wareneinfuhr, im Extremfall zu einer Zurückweisung der Sendung. Auch Genehmigungsverfahren beim BAFA setzen eine korrekte EORI-Nummer voraus, sodass sich Verzögerungen dort ebenfalls auf laufende Exportvorhaben auswirken können.
Werden bei einer Außenwirtschaftsprüfung falsche oder widersprüchliche Angaben zu Beteiligtendaten festgestellt, kann dies Rückfragen der Hauptzollämter nach sich ziehen und im Zusammenhang mit weiteren Verstößen auch ordnungswidrigkeitenrechtlich relevant werden. Für Unternehmen mit regelmäßigem Außenhandel lohnt sich daher ein regelmäßiger Abgleich der eigenen Stammdaten mit den beim Zoll hinterlegten Angaben, insbesondere nach Umfirmierungen, Adressänderungen oder Umstrukturierungen im Konzernverbund.
Die EORI-Nummer ist eine der Grundvoraussetzungen für jede Form des Außenhandels in der Europäischen Union. Sie folgt klaren gesetzlichen Vorgaben aus dem Unionszollkodex, ist kostenfrei zu beantragen und wird künftig ausschließlich über das Zoll-Portal verwaltet. Wer die Registrierung frühzeitig und sorgfältig vornimmt, vermeidet Verzögerungen bei Zollanmeldungen und Genehmigungsverfahren.
Wenn bei Ihnen Fragen zur Registrierung, zur korrekten Verwendung der EORI-Nummer oder zu einer laufenden Außenwirtschaftsprüfung bestehen, unterstützen wir Sie gern.