Sekundär­sanktionen: Warum auch euro­päische Unter­nehmen betroffen sein können

Sekundärsanktionen richten sich nicht gegen den sanktionierten Staat selbst, sondern gegen Dritte, die weiterhin mit sanktionierten Akteuren Geschäfte machen. Auch Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder der EU können betroffen sein, etwa über Kunden in Drittstaaten oder eigene Tochtergesellschaften. Der Beitrag erklärt Rechtsgrundlagen, Risiken und mögliche Schutzmaßnahmen.

Das Wichtigste in Kürze

Was unter­scheidet Sekundär­sanktionen von klassi­schen Primär­sanktionen?

Sekundärsanktionen sind für international tätige Unternehmen längst kein Randthema mehr. Wer mit Kunden, Lieferanten oder Tochtergesellschaften in Drittstaaten arbeitet, kann in die Reichweite eines fremden Sanktionsregimes geraten, auch ohne selbst gegen deutsches oder europäisches Recht zu verstoßen. Als Kanzlei für Embargorecht begleiten wir Unternehmen dabei, dieses Spannungsfeld zwischen US-Sanktionsdruck und europäischem Recht rechtssicher zu navigieren.

Primärsanktionen richten sich unmittelbar gegen ein sanktioniertes Land, eine gelistete Organisation oder eine gelistete Person und binden zunächst nur die eigenen Staatsangehörigen und Unternehmen des sanktionierenden Staates. Sekundärsanktionen gehen einen Schritt weiter. Sie nehmen Unternehmen weltweit in die Pflicht, selbst wenn kein unmittelbarer Bezug zum sanktionierenden Staat besteht. Ziel ist es, die Wirkung der Primärsanktionen zu verstärken, indem auch Geschäfte außerhalb der eigenen Jurisdiktion unterbunden werden sollen. Wer als Unternehmen in Drittstaaten mit gelisteten Akteuren Handel treibt, riskiert dadurch eigene Sanktionsfolgen, obwohl er selbst nicht der Rechtsordnung des sanktionierenden Staates untersteht. Diese extraterritoriale Reichweite ist historisch vor allem ein Instrument der USA und war international immer wieder Gegenstand rechtlicher und politischer Kritik, auch von Seiten der Bundesregierung.

Auf welcher Rechts­grundlage verhängen die USA Sekundär­sanktionen?

Grundlage vieler aktueller US-Sekundärsanktionen im Russland-Kontext ist die Executive Order 14024 aus dem Jahr 2021, mit der Vermögenswerte von Personen und Organisationen blockiert werden können, die in bestimmten Sektoren der russischen Wirtschaft tätig sind. Das US-Finanzministerium OFAC (Office of Foreign Assets Control) verwaltet dazu die SDN-Liste (Specially Designated Nationals and Blocked Persons List). Mit der Executive Order 14114 von Dezember 2023 wurde diese Grundlage erweitert. Seither können auch ausländische Finanzinstitute sanktioniert werden, wenn sie wesentliche Transaktionen für Personen abwickeln, die im russischen Verteidigungs-, Technologie- oder Rüstungssektor gelistet sind, oder wenn sie Geschäfte im Zusammenhang mit dem russischen militärisch-industriellen Komplex vermitteln. Eine SDN-Listung kann für betroffene Unternehmen bedeuten, dass ihre in den USA befindlichen Vermögenswerte blockiert werden. Bei einer Listung ausländischer Finanzinstitute nach Section 11 der Executive Order 14024 kann der US-Finanzminister, in der Verwaltungspraxis über OFAC, zudem das Eröffnen oder die Unterhaltung von Korrespondenz- und Durchlaufkonten in den USA untersagen oder strikt konditionieren, oder das Finanzinstitut vollständig blockieren, wodurch faktisch der Zugang zum US-Finanzsystem und zu US-Geschäftsbeziehungen verloren geht.

Kennt auch die EU eigene Sekundär­sanktionen?

Sekundärsanktionen sind kein rein amerikanisches Phänomen mehr. Auch im EU-Sanktionsregime gegen Russland finden sich vergleichbare Mechanismen. So wurde der Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, der Organisationen mit Bezug zum russischen militärisch-industriellen Komplex auflistet, mit dem zehnten Sanktionspaket erstmals auch um Unternehmen außerhalb Russlands erweitert, zunächst um iranische Firmen, die Russland mit Drohnen belieferten, seither auch um Unternehmen aus weiteren Drittstaaten. Ergänzend verpflichtet Art. 8a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 EU-Mutterunternehmen dazu, sich nach besten Kräften darum zu bemühen sicherzustellen, dass ihre Tochtergesellschaften außerhalb der EU sich nicht an Handlungen beteiligen, die die EU-Sanktionen gegen Russland untergraben.

Welche Rechts­folgen drohen bei einem Verstoß?

Auf US-Seite kann eine Sanktionslistung schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben, vom Ausschluss aus dem US-Finanzsystem über eingefrorene Vermögenswerte bis zur Verweigerung von Exportlizenzen. Für deutsche Unternehmen kommt daneben eine eigenständige Haftung nach dem Außenwirtschaftsgesetz in Betracht. Wer gegen ein unmittelbar geltendes EU-Sanktionsverbot verstößt, etwa gegen ein Liefer-, Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot, macht sich nach § 18 AWG strafbar, mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bezieht sich der Verstoß auf Güter der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A oder auf Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU, sieht § 17 AWG einen deutlich höheren Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Fahrlässige Verstöße können als Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG mit Bußgeld geahndet werden.

In welchen Geschäfts­situ­ationen entsteht das Risiko in der Praxis?

Das Risiko entsteht selten durch offensichtliche Geschäfte mit sanktionierten Staaten. Häufiger sind es mehrstufige Lieferketten, bei denen ein Kunde in einem Drittstaat selbst auf einer Sanktionsliste geführt wird oder Güter erkennbar in ein sanktioniertes Land weiterleitet. Auch Tochtergesellschaften oder Vertriebspartner außerhalb der EU können ein Unternehmen ungewollt in die Reichweite von Sekundärsanktionen bringen, wenn deren Geschäfte nicht ausreichend überwacht werden. Ebenso relevant sind Zahlungsverkehr und Finanzdienstleistungen, da gerade Banken und Zahlungsdienstleister im Fokus der jüngeren US-Maßnahmen stehen. Für Unternehmen bedeutet das, dass ein Sanktionsrisiko nicht erst beim eigenen Export beginnt, sondern bereits bei der Auswahl und Überwachung von Geschäftspartnern in der gesamten Lieferkette.

Was können Unter­nehmen zur Absiche­rung tun?

Ein wirksames Risikomanagement beginnt mit einer regelmäßigen Sanktionslistenprüfung von Kunden, Lieferanten und Vertriebspartnern, die über eine einmalige Prüfung hinausgeht und Listenaktualisierungen laufend berücksichtigt. Ergänzend sollte die Lieferkette auf Endverwendung und Weiterlieferungsrisiken in Drittstaaten untersucht werden. Unternehmen mit US-Bezug, etwa durch US-Komponenten, US-Software oder US-Gesellschafter, sollten zusätzlich prüfen, ob sie selbst in die Reichweite der US-Exportkontrollvorschriften geraten können. Ein internes Kontrollsystem mit klaren Zuständigkeiten, Schulungen und dokumentierten Prüfprozessen hilft, Risiken frühzeitig zu erkennen, bevor eine Außenwirtschaftsprüfung oder eine ausländische Behörde dies tut.

Unsere Unter­stützung bei Sekundär­sanktions­risiken

Wir analysieren für Unternehmen, wo im Tagesgeschäft ein Sekundärsanktionsrisiko entstehen kann, und richten Compliance-Prozesse so aus, dass sowohl europäische als auch außereuropäische Anforderungen berücksichtigt werden. Das umfasst die Prüfung einzelner Geschäftsvorgänge ebenso wie die Weiterentwicklung bestehender interner Kontrollsysteme und die Begleitung bei Rückfragen von Behörden. Rechtsanwalt Kay Höft analysiert die Sanktionspakete zur Russlandembargoverordnung seit deren erstem Erlass und bringt diese Erfahrung in die laufende Beratung ein.

Fazit

Sekundärsanktionen zeigen, wie eng US-amerikanisches und europäisches Sanktionsrecht mittlerweile miteinander verflochten sind. Für Unternehmen mit internationalen Geschäftsbeziehungen lohnt sich ein Blick über die eigene Lieferkette hinaus, gerade dort, wo Drittstaaten-Kunden, Tochtergesellschaften oder Finanzdienstleister im Spiel sind. Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Risiko realistisch einzuschätzen und rechtssicher zu handeln. Sprechen Sie uns an.

Häufig gestellte Fragen zu Sekundär­sanktionen

Primärsanktionen binden zunächst nur Personen und Unternehmen des sanktionierenden Staates selbst. Sekundärsanktionen erweitern diese Wirkung auf Dritte weltweit, die mit sanktionierten Akteuren Geschäfte tätigen, unabhängig von deren eigenem Bezug zum sanktionierenden Staat.

Ja. Da sich US-Sekundärsanktionen bewusst nicht auf US-Personen beschränken, können auch Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder der EU in die Reichweite geraten, etwa über Geschäftsbeziehungen zu gelisteten Drittstaaten-Kunden.

Eine Listung auf der SDN-Liste des US-Finanzministeriums OFAC führt dazu, dass US-Personen grundsätzlich keine Geschäfte mit dem gelisteten Unternehmen tätigen dürfen und dessen Vermögenswerte in den USA eingefroren werden.

Ursprünglich ja, inzwischen enthält aber auch das EU-Sanktionsregime gegen Russland vergleichbare Elemente, insbesondere durch die Aufnahme von Unternehmen außerhalb Russlands in den Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Sanktionsverbote sind nach § 18 AWG mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Bezieht sich der Verstoß auf Güter der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A oder der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU, sieht § 17 AWG einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Fahrlässige Verstöße können als Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG geahndet werden.

Nein. Sanktionslisten werden fortlaufend aktualisiert. Eine wirksame Compliance setzt eine regelmäßige, dokumentierte Prüfung von Kunden, Lieferanten und Vertriebspartnern voraus, nicht nur eine einmalige Kontrolle bei Vertragsschluss.

Ja. Nach Art. 8a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 müssen sich EU-Mutterunternehmen nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass ihre Tochtergesellschaften außerhalb der EU die Russland-Sanktionen nicht unterlaufen. Eine mangelnde Überwachung kann so zu einem eigenen Risiko für die Muttergesellschaft werden.

Bei einem konkreten Risiko, etwa nach einer Kundenanfrage aus einem sensiblen Drittstaat oder einer Rückfrage der eigenen Bank, empfiehlt sich eine kurzfristige rechtliche Prüfung, bevor eine Lieferung oder Zahlung ausgeführt wird.

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