Das 21. Sanktionspaket der EU gegen Russland und Belarus bringt neue Sanktionen und wichtige Änderungen für international tätige Unternehmen. Es verschärft Energie-, Finanz- und Handelssanktionen und weitet zentrale Maßnahmen auf Belarus aus. Unternehmen müssen ihre Compliance-Prozesse kurzfristig anpassen.
Was umfasst das 21. Sanktionspaket der EU gegen Russland?
Der Rat der Europäischen Union hat das 21. Sanktionspaket am 23. Juli 2026 verabschiedet. Die Verordnungen (EU) 2026/1844, (EU) 2026/1846 und (EU) 2026/1848 wurden am 23. beziehungsweise 24. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Verordnung (EU) 2026/1844 trat bereits am 23. Juli 2026 in Kraft, die Verordnungen (EU) 2026/1846 und (EU) 2026/1848 traten am 24. Juli 2026 in Kraft. Rechtlich umgesetzt wird das Paket unter anderem durch die Verordnung (EU) 2026/1848, die die zentrale sektorale Russland-Sanktionsverordnung (EU) Nr. 833/2014 ändert, sowie durch die Verordnung (EU) 2026/1844 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über das Einfrieren von Vermögenswerten. Im Mittelpunkt stehen weitere Maßnahmen gegen russische Energieeinnahmen, zusätzliche Beschränkungen im Finanz- und Kryptosektor, neue Handelsbeschränkungen sowie eine verschärfte Bekämpfung von Sanktionsumgehungen über Drittländer. Parallel dazu wurden mit der Verordnung (EU) 2026/1846 weite Teile der Belarus-Sanktionen an das Russland-Regime angeglichen.
Welche neuen Maßnahmen betreffen den Energiesektor?
Im Energiebereich setzt der Rat die automatische Anpassung der Ölpreisobergrenze für russisches Rohöl bis zum 15. Juli 2027 aus. Hintergrund sind außergewöhnliche Störungen auf den Märkten für Rohöl und Erdölerzeugnisse, die Aussetzung wird einer Zwischenprüfung unterzogen. Neu geschaffen wurde die Möglichkeit, Transaktionen mit nach neuen Kriterien aufgeführten Raffinerien in Russland und Drittstaaten zu untersagen, wenn diese russisches Rohöl oder einschlägige russische Erdölerzeugnisse verarbeiten oder zur Umgehung restriktiver Maßnahmen genutzt werden, sowie die Ausweitung des Dienstleistungsverbots für LNG-Terminals ab dem 1. Januar 2027 auf Einrichtungen, die unabhängig von ihrem Niederlassungsort zu mehr als 50 Prozent russisch gehalten oder unmittelbar beziehungsweise mittelbar russisch kontrolliert werden. Beim Verkauf von LNG-Tankschiffen in Drittstaaten gilt künftig eine Meldepflicht. Die Liste der sogenannten Schattenflotte wurde um 41 weitere Schiffe erweitert. Die Benennungskriterien wurden zudem auf Schiffe ausgeweitet, die die Schattenflotte etwa durch Bunker-, Schlepp- oder Umladedienste unterstützen, sodass künftig auch solche unterstützenden Schiffe gelistet werden können. Zusätzlich wurden zwei weitere russische Häfen und vier weitere russische Flughäfen in das bestehende Transaktionsverbot aufgenommen.
Wie werden Finanzsektor und Kryptodienstleister stärker reguliert?
Das Transaktionsverbot im Finanzsektor wurde auf 33 weitere russische Kredit- und Finanzinstitute ausgeweitet, hinzu kommen eine kirgisische Bank und drei weitere nicht-russische Banken. Für 14 Kryptodienstleistungsplattformen in Drittstaaten wurde ein Transaktionsverbot eingeführt, denen eine Mitwirkung an der Umgehung bestehender Sanktionen vorgeworfen wird. Neu geschaffen wurde außerdem die rechtliche Möglichkeit, Geschäfte mit Kryptodienstleistern in Drittstaaten umfassend zu untersagen, wenn diese von russischer Seite zur Sanktionsumgehung genutzt werden. Für Unternehmen mit Berührungspunkten zu Kryptowerten oder zu Finanzdienstleistern in den betroffenen Staaten bedeutet das, die eigene Vertrags- und Transaktionsprüfung gezielt auf diese neuen Verbote und Umgehungsrisiken auszurichten, über die bisherige Sanktionslistenprüfung von Vertragspartnern hinaus.
Welche neuen Handelsbeschränkungen gelten für Import und Export?
Auf der Exportseite verbietet die EU nun unter anderem die Ausfuhr bestimmter Nickel- und Berylliumprodukte, spezieller Folien für Luftfahrt und Verteidigung sowie von Ausrüstung und Komponenten für Drohnen und Flugkörper. Ergänzend wurden Metallpulver und Legierungen, die für die russische Rüstungsindustrie relevant sind, in die Exportverbote aufgenommen. Auf der Importseite verbietet die EU künftig unter anderem die Einfuhr bestimmter Kupfer-, Nickel- und Bleierze, von Zink in Rohform, Erdalkalimetallen, Glaswaren und Kraftfahrzeugteilen aus Russland. Diese Erweiterung richtet sich gezielt gegen Warengruppen, mit denen Russland trotz bestehender Sanktionen weiterhin erhebliche Einnahmen erzielt hat. Unternehmen, die Handelsbeziehungen in den genannten Warengruppen unterhalten, sollten ihre Zolltarifierung und ihre Lieferketten zeitnah gegen die neuen Verbotslisten abgleichen.
Wie wird gegen Sanktionsumgehungen über Drittstaaten vorgegangen?
Ein Schwerpunkt des 21. Sanktionspakets liegt auf der Bekämpfung von Umgehungsgeschäften über Drittländer. Der Rat hat 51 weitere Unternehmen in die Liste jener Organisationen aufgenommen, die aufgrund ihrer Unterstützung des militärisch-industriellen Komplexes Russlands strengeren Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck unterliegen. Ein Teil dieser Unternehmen hat seinen Sitz in China einschließlich Hongkong, Indien, Kasachstan, Kirgisistan, der Türkei oder den Vereinigten Arabischen Emiraten. Betroffen sind insbesondere Mikroelektronik, numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen und Ausrüstung zur Bearbeitung von Halbleitern. China hat auf diese Listung nach Presseberichten mit eigenen Gegensanktionen reagiert. Für europäische Unternehmen bedeutet das, dass auch scheinbar unproblematische Lieferbeziehungen zu Handelspartnern in diesen Ländern künftig genauer geprüft werden müssen.
Welche Änderungen betreffen Belarus?
Mit der Verordnung (EU) 2026/1846 überträgt die EU zentrale handels-, finanz- und dienstleistungsbezogene Maßnahmen des Russland-Regimes weitgehend analog auf Belarus. Dazu gehört die Ausweitung des Verbots für belarussische Staatsangehörige und in Belarus ansässige natürliche Personen, Eigentümer bestimmter nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats gegründeter oder eingetragener Organisationen zu sein, diese zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden. Das Verbot gilt nun für alle Organisationen, die Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114 erbringen. Zusätzlich wurden vier weitere belarussische Organisationen in die Liste der Einrichtungen aufgenommen, die strengeren Ausfuhrbeschränkungen für Dual-Use-Güter sowie für Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung unterliegen. Für Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen nach Belarus ist damit eine gesonderte, vom Russland-Screening unabhängige Prüfung erforderlich, auch wenn sich die inhaltlichen Vorgaben zunehmend angleichen.
Was das 21. Sanktionspaket für die Compliance in Unternehmen bedeutet
Für Unternehmen mit Russland- oder Belarus-Bezug bedeutet das 21. Sanktionspaket zunächst, das eigene Sanktionslisten-Screening um die neuen Listungen zu aktualisieren, insbesondere im Hinblick auf Geschäftspartner in den genannten Drittstaaten. Bestehende Verträge über Waren, die neu von Export- oder Importverboten erfasst sind, sollten auf ihre weitere Durchführbarkeit geprüft werden. Geschäftsbeziehungen zu Kryptodienstleistern verdienen aufgrund der neu geschaffenen Untersagungsmöglichkeit besondere Aufmerksamkeit. Zu beachten sind zudem die im Zusammenhang mit früheren Sanktionspaketen eingeführten Schutzvorschriften für EU-Unternehmen, etwa das Nichtanerkennungs- und Vollstreckungsverbot bestimmter russischer Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, die im Zusammenhang mit den Sanktionen stehen.
Rechtsgrundlagen des 21. Sanktionspakets im Überblick
Das 21. Sanktionspaket setzt sich rechtlich aus mehreren Verordnungen zusammen. Die Verordnung (EU) 2026/1848 ändert die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und regelt die sektoralen Maßnahmen gegen Russland. Die Verordnung (EU) 2026/1844 ändert die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und betrifft die Liste der Personen und Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden. Für Belarus ändert die Verordnung (EU) 2026/1846 die Verordnung (EU) Nr. 765/2006. Die konkreten neuen Listungen erfolgen über begleitende Durchführungsverordnungen. National werden Verstöße gegen diese unmittelbar geltenden EU-Verordnungen über das Außenwirtschaftsgesetz sanktioniert. Abhängig von der verletzten Einzelpflicht, dem Verschulden und der jeweils einschlägigen nationalen Ahndungsnorm können solche Verstöße nach §§ 17 bis 19 AWG als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden. § 82 AWV ergänzt dies lediglich für einzelne, dort ausdrücklich bezeichnete spezielle Ordnungswidrigkeitentatbestände. Da sich das Sanktionsregime seit 2022 in kurzen Abständen weiterentwickelt, ist eine einmalige Prüfung nicht ausreichend.
Was Unternehmen jetzt umsetzen sollten
Unternehmen mit Russland- oder Belarus-Bezug sollten zunächst eine Bestandsaufnahme ihrer Geschäftsbeziehungen zu den neu gelisteten Ländern, Unternehmen und Sektoren vornehmen. Darauf aufbauend empfiehlt sich ein Abgleich der eigenen Warenströme mit den neuen Export- und Importverboten sowie eine Aktualisierung der eingesetzten Sanktionslisten-Screening-Tools. Verträge mit Bezug zu den betroffenen Warengruppen oder zu Kryptodienstleistern sollten gezielt überprüft werden. Da weitere Sanktionspakete zu erwarten sind, lohnt sich zudem der Aufbau eines Prozesses, der neue EU-Rechtsakte fortlaufend beobachtet, statt jedes Paket erst nach Inkrafttreten nachträglich aufzuarbeiten.
Häufig gestellte Fragen zum 21. Sanktionspaket