Die USA haben ein neues Sanktionsgesetz gegen Russland und Iran erlassen, die EU verlängert ihre Russland-Listungen um drei Jahre und bereitet ein neues Paket vor. Gleichzeitig laufen im November wichtige Aussetzungen im Handelsverhältnis zwischen den USA und China aus. Für deutsche Unternehmen ergeben sich daraus konkrete Prüfschritte und Handlungsbedarf.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Zwischen Ende August und Ende September 2026 haben sich Sanktionsrecht und Exportkontrolle erneut in mehreren Rechtsordnungen zugleich bewegt. Im Mittelpunkt steht ein neues US-Gesetz, das Sanktionen gegen Russland ausweitet und erstmals gesetzliche Zölle gegen Drittstaaten vorsieht, die russische Energie beziehen. Die EU hat ihre Listungen gegen Russland langfristig verlängert und bereitet weitere Aufnahmen vor. Im Verhältnis zwischen den USA und China rücken zugleich mehrere Fristen näher, die für Lieferketten mit Seltenen Erden und US-Bezug entscheidend sind.
Für Unternehmen mit internationalen Geschäftsbeziehungen bedeutet das, die Entwicklungen im Embargorecht und in der Sanktionspraxis mehrerer Staaten parallel im Blick zu behalten. Die Kanzlei für Aussenwirtschaftsrecht ordnet in diesem Beitrag die wichtigsten Entwicklungen aus Deutschland, der EU, den USA und China für Sie ein.
EU: Warum wurden die Russland-Listungen um drei Jahre verlängert?
Der Rat der EU hat am 22. September 2026 die restriktiven Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, um 36 Monate verlängert. Die Listungen gelten nun bis zum 22. September 2029. Betroffen sind mehr als 3.000 Personen und Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren sind und denen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Bemerkenswert ist die Laufzeit. In den vergangenen Jahren hat der Rat diese Listungen regelmäßig nur um jeweils sechs Monate verlängert, etwa im März 2026 bis zum 15. September 2026. Die jetzige Verlängerung um drei Jahre verschafft Unternehmen mehr Planungssicherheit, weil das Risiko eines kurzfristigen Auslaufens der Listungen deutlich sinkt.
Im Rahmen der Überprüfung hat der Rat außerdem entschieden, die Listungen von drei Personen und einer Organisation nicht zu verlängern und drei verstorbene Personen von der Liste zu streichen. Für die Praxis ist das ein wichtiger Hinweis: Auch Streichungen verändern das Prüfergebnis. Wer mit Geschäftspartnern arbeitet, die bisher gesperrt waren, sollte deren aktuellen Status gegen die geltende Fassung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 abgleichen, bevor Geschäftsbeziehungen wieder aufgenommen werden.
Was plant die EU mit dem nächsten Listungspaket?
Parallel zur Verlängerung bereitet die EU weitere Aufnahmen in die Sanktionslisten vor. Nach Berichten von Radio Free Europe/Radio Liberty haben die Botschafter der Mitgliedstaaten am 16. September 2026 erstmals über einen neuen Vorschlag beraten. Beschlossen werden soll er beim Treffen der Außenministerinnen und Außenminister am 12. Oktober 2026 in Luxemburg.
Anders als bei den bisherigen 21 Sanktionspaketen enthält der Vorschlag nach diesen Berichten keine sektoralen Maßnahmen. Sämtliche Einträge sollen einen Bezug zur russischen Rüstungsindustrie haben. Genannt werden unter anderem Unternehmen aus dem Bereich militärischer Konstruktion sowie ein großer Drohnenlieferant der russischen Streitkräfte. Die betroffenen Organisationen sollen auf einer Liste stehen, die die russische Regierung selbst für ihren militärisch-industriellen Komplex erstellt hat.
Für Unternehmen bedeutet das: Ein neues Listungspaket kann auch ohne neue Güterverbote erhebliche Folgen haben. Jede neu gelistete Organisation unterliegt einem Bereitstellungsverbot, das auch mittelbare Lieferungen über Zwischenhändler erfassen kann. Relevant sein können zudem Unternehmen, die von Gelisteten gehalten oder kontrolliert werden, auch wenn sie selbst nicht auf der Liste stehen. Wer Kunden oder Lieferanten mit Bezug zur russischen Industrie hat, sollte die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU im Oktober genau verfolgen.
Deutschland: Warum neue EU-Sanktionen sofort beachtet werden müssen
Für deutsche Unternehmen hat sich die Ausgangslage durch die Reform des Außenwirtschaftsgesetzes verschärft. Mit dem Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der EU (BGBl. 2026 I Nr. 27), in Kraft seit dem 6. Februar 2026, wurden die Straf- und Bußgeldvorschriften des AWG grundlegend überarbeitet. Zahlreiche vorsätzliche Verstöße, die bisher als Ordnungswidrigkeit galten, sind seitdem Straftaten.
Zugleich ist die frühere Schonfrist entfallen. Nach § 18 Abs. 11 AWG a. F. wurde nicht bestraft, wer bis zum Ablauf des zweiten Werktages nach Veröffentlichung eines EU-Sanktionsrechtsakts im Amtsblatt der EU handelte und von dem darin angeordneten Verbot keine Kenntnis hatte. Diese Regelung gibt es nicht mehr. Eine vergleichbare Zweitagesregel enthält § 18 Abs. 12 AWG nur noch für Verstöße gegen öffentlich bekannt gemachte Anordnungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AWG, deren Zuwiderhandlung nach § 18 Abs. 1a AWG strafbewehrt ist, nicht für unmittelbar geltende EU-Sanktionsrechtsakte. Neue EU-Listungen sind damit ab ihrem Inkrafttreten, das der jeweilige EU-Rechtsakt festlegt und das häufig auf den Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt fällt, ohne strafrechtliche Karenzzeit zu beachten.
Das macht das nach Medienberichten für Oktober geplante Listungspaket für die Praxis besonders relevant. Wer seine Sanktionslistenprüfung nur in größeren Abständen aktualisiert, riskiert, dass zwischen Veröffentlichung und nächster Prüfung Lieferungen oder Zahlungen an neu gelistete Adressaten erfolgen. Hinzu kommt der politische Rahmen: Die Bundesregierung hat nach Medienberichten zuletzt das russische Generalkonsulat in Bonn geschlossen und setzt sich auf EU-Ebene für weitere Sanktionen ein.
USA: Was regelt der Sanctioning Russia and Iran Act of 2026?
US-Präsident Donald Trump hat am 18. September 2026 den Lindsey O. Graham Sanctioning Russia and Iran Act of 2026 (H.R. 5334) unterzeichnet. Das Gesetz war am 7. August 2026 im Senat mit 86 zu 11 Stimmen und am 16. September 2026 im Repräsentantenhaus mit 262 zu 159 Stimmen angenommen worden. Es weitet Sanktionen gegen Russland aus und verlängert den Iran Sanctions Act von 1996 bis 2031.
Den größten Neuigkeitswert haben die Zollbestimmungen. Das Gesetz verpflichtet den Präsidenten, Zölle von bis zu 100 Prozent auf sämtliche Waren aus Ländern zu erheben, die zu den fünf größten Abnehmern von russischem Rohöl oder Erdgas gehören und nach Inkrafttreten des Gesetzes wissentlich neue Käufe tätigen, oder zu den fünf größten Unterstützern bei der Umgehung der Ölsanktionen zählen. Diese Zölle treten zu den bestehenden Abgaben hinzu. Auf Waren russischen Ursprungs sollen die Zölle auf bis zu 500 Prozent steigen.
Daneben sieht das Gesetz Sekundärsanktionen gegen Personen und Schiffe aus Drittstaaten vor, die in bestimmten Formen mit Russland zusammenarbeiten. Auch ausländische Banken, die bedeutende Transaktionen mit erfassten russischen Finanzinstituten durchführen, können sanktioniert werden. Für mehrere Maßnahmen, darunter die Zollerhöhung für Waren russischen Ursprungs, sieht das Gesetz eine Umsetzungsfrist von 30 Tagen nach Inkrafttreten vor, also bis zum 18. Oktober 2026. Für die übrigen Maßnahmen gelten die jeweiligen Einzelregelungen. Der Präsident kann allerdings im nationalen Interesse auf Maßnahmen verzichten. Wie weit das Gesetz tatsächlich angewendet wird, hängt deshalb von der Umsetzungspraxis der US-Regierung ab.
Welche Folgen haben die neuen US-Sekundärmaßnahmen für europäische Unternehmen?
Das Gesetz enthält zwei Arten von Maßnahmen. Primäre Verbote richten sich an US-Personen. Sekundärmaßnahmen knüpfen dagegen an Handlungen ausländischer Personen an. Für europäische Unternehmen ist das neue Gesetz deshalb auch dann relevant, wenn sie selbst keine Geschäfte in den USA tätigen. Maßgeblich ist, ob ihre Tätigkeit in eine der vom Gesetz erfassten Fallgruppen mit Russlandbezug fällt, etwa im Energie-, Finanz- oder Schifffahrtsbereich.
Hinzu kommt ein mittelbarer Effekt über die Zölle. Sollten die USA Zölle auf Waren aus Ländern erheben, die zu den größten Abnehmern russischer Energie zählen, kann das Lieferketten betreffen, in denen Vorprodukte aus diesen Ländern stammen. Welche Länder betroffen sind, ergibt sich erst aus den Feststellungen der US-Regierung.
Wichtig ist die Abgrenzung zum EU-Recht. Die EU-Sanktionen und die US-Maßnahmen sind unabhängige Regelwerke mit eigenen Listen, Begriffen und Ausnahmen. Ein Geschäft, das nach EU-Recht zulässig ist, kann aus US-Sicht dennoch ein Sanktionsrisiko auslösen. Unternehmen mit US-Bezug, US-Finanzierung oder US-Kunden sollten deshalb beide Rechtsordnungen getrennt prüfen.
China: Welche Fristen laufen im November 2026 ab?
Auf chinesischer Seite ist vor allem ein Datum wichtig. Mit der Bekanntmachung Nr. 70 von 2025 hat Chinas Handelsministerium (MOFCOM) mehrere Bekanntmachungen vom 9. Oktober 2025 ausgesetzt. Sie betrafen unter anderem erweiterte Exportkontrollen für Seltene Erden, bestimmte Lithiumbatterien und künstliche Diamanten sowie Regelungen mit Wirkung außerhalb Chinas. Diese Aussetzung gilt bis zum 10. November 2026.
Zusätzlich hat China die Umsetzung einer Klausel aus der Bekanntmachung Nr. 46 von 2024 ausgesetzt, die Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in die USA betrifft. Diese Aussetzung gilt nach Angaben des Ministeriums bis zum 27. November 2026. Das Verbot von Dual-Use-Ausfuhren an US-Militärendverwender und für militärische Endverwendungen bleibt davon unberührt.
Auch auf US-Seite läuft eine vergleichbare Aussetzung aus. Das US-Handelsministerium hatte am 10. November 2025 die Ausweitung der Entity-List-Beschränkungen auf nicht gelistete Tochtergesellschaften, die zu mindestens 50 Prozent im Eigentum gelisteter Unternehmen stehen, für ein Jahr ausgesetzt. Nach derzeitigem Quellenstand endet diese Aussetzung Anfang November 2026, maßgeblich ist der Wortlaut der Veröffentlichung im Federal Register. Ob diese Aussetzungen verlängert werden, ist für Unternehmen mit chinesischen Zulieferern oder US-Bezug von erheblicher Bedeutung.
Für europäische Unternehmen ist zudem eine chinesische Maßnahme vom Juli relevant: Nach übereinstimmenden Berichten hat MOFCOM am 24. Juli 2026 mit der Bekanntmachung Nr. 30 von 2026 14 Organisationen aus der EU in seine Exportkontrollliste aufgenommen, darunter drei deutsche Unternehmen. Für Organisationen auf dieser Liste sind Ausfuhren chinesischer Dual-Use-Güter grundsätzlich untersagt, auch über Dritte. Vor einer operativen Umsetzung sollten Listentyp und Genehmigungsmöglichkeiten anhand der amtlichen Bekanntmachung geprüft werden.
Welche Rolle spielt der Staatsbesuch von Xi Jinping in Washington?
Am 24. September 2026 empfing Präsident Trump Chinas Staatspräsidenten Xi Jinping zu einem Staatsbesuch im Weißen Haus. Es war das zweite Treffen mit Präsident Trump in diesem Jahr nach dem Gipfel im Mai in Peking. Bereits im Vorfeld erklärte US-Finanzminister Scott Bessent nach Gesprächen mit Chinas Vizepremier He Lifeng, man habe sich darauf verständigt, die Vereinbarung zur Aussetzung des Handelskonflikts bis zum 10. Januar 2027 zu verlängern.
Ob sich diese Verlängerung auch auf die genannten Aussetzungen bei Seltenen Erden, Dual-Use-Ausfuhren und der US-Tochtergesellschaftsregel erstreckt, bleibt abzuwarten. Maßgeblich sind erst die amtlichen Veröffentlichungen beider Seiten. Bis dahin sollten Unternehmen mit den bekannten Stichtagen im November planen.
Das neue US-Sanktionsgesetz verleiht der Lage eine zusätzliche Dimension. Es verpflichtet den Präsidenten unter bestimmten Voraussetzungen zu Zöllen gegenüber großen Abnehmern russischer Energie. Der US-Handelsbeauftragte kann die Höhe solcher Zölle nach dem Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen anpassen. China gehört zu den großen Abnehmern russischen Öls. Wie die US-Regierung diese Befugnisse gegenüber China nutzt, dürfte die weitere Entwicklung der Handelsbeziehungen maßgeblich prägen.
Was sollten deutsche Unternehmen jetzt tun?
Aus den Entwicklungen ergeben sich drei Prüfschritte. Erstens sollten Unternehmen mit Russlandbezug ihre Sanktionslistenprüfung so organisieren, dass neue Listungen spätestens mit ihrem im jeweiligen EU-Rechtsakt bestimmten Inkrafttreten erfasst werden, das häufig auf den Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt fällt. Das gilt besonders mit Blick auf das nach Medienberichten für den 12. Oktober 2026 geplante Listungspaket und die entfallene Schonfrist im AWG.
Zweitens sollten Unternehmen mit US-Bezug prüfen, ob ihre Geschäfte in die Fallgruppen des neuen US-Gesetzes fallen könnten. Das betrifft insbesondere Transaktionen mit Energie-, Finanz- und Schifffahrtsbezug zu Russland sowie Lieferketten mit Vorprodukten aus Ländern, die in großem Umfang russische Energie beziehen.
Drittens sollten Unternehmen mit chinesischen Zulieferern, insbesondere bei Seltenen Erden, Magneten und Dual-Use-Komponenten, die Stichtage im November 2026 in ihre Beschaffungsplanung aufnehmen. Wer von einem Wiederaufleben der chinesischen Kontrollen betroffen sein könnte, sollte Alternativen und Lagerbestände rechtzeitig bewerten und prüfen, ob Geschäftspartner auf der chinesischen Exportkontrollliste stehen.
Fazit: Viele Stichtage, wenig Spielraum
Die vergangenen Wochen zeigen, wie eng Sanktionsrecht und Exportkontrolle in Deutschland, der EU, den USA und China inzwischen verzahnt sind. Das neue US-Gesetz erweitert die Reichweite amerikanischer Maßnahmen auf Drittstaaten, die EU verstetigt ihre Russland-Listungen und bereitet neue Aufnahmen vor, und im Verhältnis zwischen den USA und China stehen im November mehrere Fristen an. Für deutsche Unternehmen kommt hinzu, dass neue EU-Sanktionen seit der AWG-Reform ohne Schonfrist gelten.
Die Kanzlei für Aussenwirtschaftsrecht begleitet Unternehmen bei der Einordnung dieser Entwicklungen und bei der Anpassung ihrer Compliance an die Anforderungen mehrerer Rechtsordnungen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie wissen möchten, wie sich die aktuellen Maßnahmen auf Ihre Geschäftsbeziehungen und Lieferketten auswirken.
Sie möchten wissen, ob Ihr Unternehmen von den neuen Maßnahmen betroffen ist? Die Kanzlei für Aussenwirtschaftsrecht steht Ihnen zur Seite. Kontakt aufnehmen
Häufige Fragen zu den aktuellen Entwicklungen