De Minimis Rule in der US-Exportkontrolle: Wann US-Recht auch Ihr deutsches Produkt erfasst

Die De Minimis Rule entscheidet, ob ein außerhalb der USA gefertigtes Produkt mit US-Ursprungsanteilen der US-Exportkontrolle unterliegt. Je nach Zielland und Gütertyp liegt die Schwelle bei 0, 10 oder 25 Prozent. Betroffene Unternehmen müssen die Berechnung sorgfältig dokumentieren.

Das Wichtigste in Kürze

Dieser Beitrag erläutert die De Minimis Rule des US-Exportkontrollrechts allgemein und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Für eine verbindliche Einschätzung zu Ihrem konkreten Produkt kontaktieren Sie uns gerne.

Viele deutsche Unternehmen gehen davon aus, dass für den Export eines in Deutschland gefertigten Produkts ausschließlich deutsches und europäisches Außenwirtschaftsrecht gilt. Sobald US-Bauteile, US-Software oder US-Technologie in das Produkt eingeflossen sind, kann jedoch zusätzlich US-Exportkontrollrecht greifen, und zwar unabhängig davon, dass der Fertigungsort außerhalb der USA liegt. Ob dieser Fall eintritt, entscheidet maßgeblich die De Minimis Rule. Als Kanzlei für Güterklassifizierung prüfen wir für unsere Mandanten regelmäßig, welche US-Ursprungsanteile in einem Produkt stecken und ob diese Anteile eine Genehmigungspflicht nach den EAR auslösen.

Was regelt die De Minimis Rule im US-Exportkontrollrecht?

Die De Minimis Rule ist in 15 CFR § 734.4 der Export Administration Regulations verankert, die vom Bureau of Industry and Security (BIS) im US-Handelsministerium administriert werden. Sie legt fest, ab welchem Anteil an kontrollierten US-Ursprungsgütern, US-Software oder US-Technologie ein im Ausland hergestelltes Produkt bei der Wiederausfuhr (Reexport) den EAR unterworfen ist. Liegt der US-Anteil unterhalb der jeweils maßgeblichen Schwelle, ist der Reexport nach dieser Vorschrift nicht EAR-pflichtig. Ergänzend definiert § 734.3 EAR, dass Waren mit eingebetteten US-Ursprungsgütern grundsätzlich dem Anwendungsbereich der EAR unterfallen, soweit die De-Minimis-Schwellen überschritten werden. Die praktische Bedeutung liegt darin, dass ein deutsches Unternehmen bei jedem Reexport eines Produkts mit US-Anteilen prüfen muss, ob neben dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zusätzlich US-Recht zu beachten ist.

Wann gilt die 0-Prozent-Schwelle nach 15 CFR § 734.4 (a)?

Für bestimmte, in § 734.4 (a) EAR abschließend benannte Güter existiert keine De-Minimis-Freigrenze, teils destinationsbezogen, teils unabhängig vom Zielland. Dazu zählen unter anderem Hochleistungscomputer mit bestimmten US-Halbleitern bei Ausfuhr in bestimmte Zielländer, US-Verschlüsselungstechnologie der ECCN 5E002, die unabhängig vom Zielland stets erfasst bleibt, bestimmte Gasturbinentechnologie der ECCN 9E003 sowie bestimmte Rüstungsgüter der 600-Serie und frühere USML-Güter der 9×515-Kategorie. Bei diesen Rüstungsgütern gilt die Nullschwelle nach § 734.4 (a) (6) EAR nur gegenüber Ländern der Country Group D:5 für die Positionen .a bis .x, beziehungsweise gegenüber Ländern der Country Group E:1 und E:2 sowie gegenüber Belarus, China und Russland für die Position .y. Enthält ein im Ausland gefertigtes Produkt auch nur geringste Mengen dieser US-Ursprungsgüter und ist das jeweilige Zielland betroffen, unterliegt es unabhängig vom prozentualen Anteil vollständig den EAR. Für Unternehmen bedeutet das, sowohl die betroffenen Güterlisten als auch das konkrete Zielland vor jeder Berechnung zu prüfen, denn eine an sich korrekte Prozentrechnung hilft hier nicht weiter.

Wie funktioniert die 10-Prozent-De-Minimis-Regel?

Nach 15 CFR § 734.4 (c) sind Reexporte in jedes Land der Welt nicht EAR-pflichtig, wenn kontrollierte US-Ursprungswaren, US-Software oder US-Technologie 10 Prozent oder weniger des Gesamtwerts des ausländischen Produkts ausmachen. Das gilt für Waren mit eingebetteten US-Bestandteilen, für Software, die mit US-Software gebündelt ist, und für Technologie, die mit US-Technologie vermischt ist. Bei vermischter US-Technologie ist die Anwendung der Freigrenze zusätzlich an eine einmalige Meldung an das BIS gebunden, bevor sich das Unternehmen auf die Ausnahme berufen darf. Diese 10-Prozent-Schwelle ist die strengste der beiden prozentualen Stufen und greift insbesondere bei Zielländern der Country Group E:1 und E:2, für die die großzügigere 25-Prozent-Regel nicht zur Verfügung steht.

Was regelt die 25-Prozent-De-Minimis-Regel?

Für Reexporte in Länder außerhalb der Country Group E:1 und E:2 gilt nach 15 CFR § 734.4 (d) die großzügigere 25-Prozent-Schwelle. Auch hier gilt die Freistellung für US-Ursprungswaren, gebündelte US-Software und vermischte US-Technologie, jeweils mit der gleichen Meldepflicht für Technologie-Fälle. Die Berechnungslogik ist identisch zur 10-Prozent-Regel, nur die zulässige Obergrenze unterscheidet sich. Für die praktische Zollabwicklung bedeutet dies, dass die tatsächliche Grenze im Einzelfall vom Zielland des Reexports abhängt und nicht pauschal mit 25 Prozent angesetzt werden darf, bevor die Länderliste geprüft wurde.

Wie wird der US-Anteil an einem Produkt berechnet?

Die Berechnungsmethodik ist in Supplement No. 2 to Part 734 der EAR geregelt. Ausgangspunkt ist die Export Control Classification Number (ECCN) jedes einzelnen US-Ursprungsbestandteils. Für jeden Bestandteil ist zu klären, ob er im unveränderten Zustand in das Zielland eine Genehmigung erfordern würde. Nur genehmigungspflichtige Bestandteile fließen in die Berechnung des US-Anteils ein, frei exportierbare US-Bestandteile bleiben außen vor. Der Wert wird grundsätzlich zum Marktpreis angesetzt, den ein fremder Dritter zahlen würde, alternativ zu den tatsächlichen Herstellungskosten. Die Dokumentation dieser Berechnung muss nach den Aufzeichnungspflichten aus Part 762 EAR aufbewahrt werden, einschließlich der Angabe, ob es sich um Marktpreise oder Kostenwerte handelt.

Warum betrifft die De Minimis Rule auch deutsche Unternehmen ohne US-Niederlassung?

Die EAR beanspruchen extraterritoriale Geltung. Ein deutsches Unternehmen, das ein in Deutschland hergestelltes Gut mit US-Ursprungsanteilen in ein Drittland exportiert, führt aus US-Sicht einen Reexport durch, selbst wenn keine Ware physisch die USA passiert. Wird die maßgebliche De-Minimis-Schwelle überschritten, verlangt das BIS für diesen Reexport eine Genehmigung, unabhängig von einer bereits erteilten deutschen oder europäischen Ausfuhrgenehmigung nach AWG und AWV. Für exportorientierte Unternehmen aus dem Anlagen- und Maschinenbau, der Halbleiter- und Telekommunikationsbranche oder der Medizintechnik ist die Prüfung des US-Anteils daher ein fester Bestandteil jeder belastbaren Exportkontroll-Compliance, unabhängig vom Sitz des Unternehmens.

Welche Rolle spielt die Foreign Direct Product Rule im Verhältnis zur De Minimis Rule?

Neben der De Minimis Rule existiert mit der Foreign Direct Product Rule (FDPR) nach § 734.9 EAR ein zweiter extraterritorialer Anknüpfungspunkt. Während die De Minimis Rule auf den Anteil physisch enthaltener US-Ursprungsgüter abstellt, erfasst die FDPR bestimmte im Ausland hergestellte Produkte bereits dann, wenn sie unmittelbares Produkt US-amerikanischer Technologie oder Software sind oder mit US-Anlagen gefertigt wurden, ohne dass US-Ursprungsware selbst verbaut sein muss. Beide Regelungen sind rechtlich getrennt zu prüfen. Ein Produkt kann die De-Minimis-Schwelle unterschreiten und trotzdem über die FDPR den EAR unterfallen, insbesondere bei Zielländern oder Endverwendern, für die verschärfte FDPR-Varianten gelten.

Welche Dokumentationspflichten bestehen bei Berufung auf die De Minimis Rule?

Wer sich auf eine De-Minimis-Freistellung beruft, trägt die Verantwortung für die korrekte Berechnung. Die Berechnungsmethode ist gemäß § 734.4 (g) EAR zu dokumentieren und nach Part 762 EAR fünf Jahre aufzubewahren, einschließlich der Frage, ob Marktpreise oder Herstellungskosten zugrunde gelegt wurden. Bei vermischter US-Technologie ist zusätzlich vor Berufung auf die Ausnahme eine einmalige Meldung an das BIS mit Angaben zu Umfang, Art und Marktwert der betroffenen Technologie sowie zum Zielland erforderlich. Ohne diese Dokumentation lässt sich im Fall einer Außenwirtschaftsprüfung durch den Hauptzollamt-Prüfdienst oder bei einer Rückfrage des BIS die Rechtmäßigkeit der Freistellung nicht belegen.

Was sind die Folgen einer fehlerhaften De-Minimis-Berechnung?

Wird eine De-Minimis-Berechnung von den US-Behörden nicht anerkannt, gilt der betroffene Reexport rückwirkend als ungenehmigter Verstoß gegen die EAR. Das kann zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen in den USA nach sich ziehen, selbst wenn das exportierende Unternehmen keinen Sitz in den USA hat und keine eigene US-Niederlassung betreibt. Parallel dazu prüfen deutsche Außenwirtschaftsprüfer im Rahmen einer Außenwirtschaftsprüfung regelmäßig, ob ein Unternehmen extraterritoriale US-Anknüpfungen zutreffend erkannt und in seinem internen Kontrollsystem berücksichtigt hat. Fehlt diese Prüfung vollständig, kann dies zusätzlich als Organisationsmangel im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts gewertet werden.

Wie lässt sich die De Minimis Rule in der Unternehmenspraxis rechtssicher umsetzen?

In der Beratungspraxis hat sich ein strukturiertes Vorgehen bewährt. Zunächst ist der Materialstamm eines Produkts vollständig zu erfassen, einschließlich aller zugekauften Komponenten, Softwarebestandteile und genutzten Technologien. Anschließend wird für jeden US-Ursprungsanteil die ECCN ermittelt und geprüft, ob dieser Anteil im unveränderten Zustand in das konkrete Zielland genehmigungspflichtig wäre. Erst danach lässt sich der prozentuale US-Anteil am Gesamtwert berechnen und mit der maßgeblichen Schwelle abgleichen. Diese Prüfung sollte in ein internes Kontrollsystem (Internal Compliance Programme, ICP) eingebettet und bei jeder relevanten Produktänderung wiederholt werden, da sich Zulieferer, Bauteile und damit US-Anteile über die Zeit verändern können.

Die De Minimis Rule zeigt beispielhaft, wie eng deutsches Exportgeschäft mit US-Exportkontrollrecht verzahnt sein kann, sobald US-Ursprungsanteile im Spiel sind. Eine belastbare Einschätzung setzt eine fundierte Güterklassifizierung, eine saubere Wertberechnung und eine revisionssichere Dokumentation voraus. Wir unterstützen Unternehmen bei der Prüfung ihrer US-Anknüpfungen und der Einbindung dieser Prüfung in ein funktionierendes internes Kontrollsystem. Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei auf, wenn Sie Ihre De-Minimis-Berechnung rechtssicher aufstellen möchten.

Häufige Fragen zur De Minimis Rule im Exportkontrollrecht

Die De Minimis Rule betrifft Reexporte von Produkten mit US-Ursprungsanteilen. Enthält ein Produkt keine kontrollierten US-Ursprungsgüter, US-Software oder US-Technologie, ist die Vorschrift für die betreffende Ausfuhr nicht einschlägig.
Maßgeblich ist, ob der jeweilige US-Bestandteil im unveränderten Zustand für eine Ausfuhr in das konkrete Zielland eine BIS-Genehmigung benötigen würde. Nur solche Bestandteile fließen in die De-Minimis-Berechnung ein.
Nein. Ändern sich Zulieferer, Bauteile oder Softwarekomponenten, verändert sich in der Regel auch der US-Anteil. Die Berechnung ist bei jeder relevanten Produktänderung zu wiederholen.
Zuständig ist das Bureau of Industry and Security (BIS) im US-Handelsministerium, das die Export Administration Regulations administriert.
Für gebündelte Software gilt dieselbe prozentuale Logik wie für Waren. Liegt der Wert der US-Software unter der maßgeblichen Schwelle, greift die Ausnahme, sofern keine Nullschwelle einschlägig ist.
Bei US-Ursprungswaren und -software genügt die interne Dokumentation. Bei vermischter US-Technologie ist zusätzlich eine einmalige Meldung an das BIS vorgeschrieben, bevor die Ausnahme genutzt werden darf.
Für bestimmte Länder, insbesondere solche der Country Group E:1 und E:2, steht die 25-Prozent-Schwelle nicht zur Verfügung, sodass nur die strengere 10-Prozent-Regel oder gar keine Freigrenze in Betracht kommt.
Nein. Beide Vorschriften sind eigenständig und knüpfen an unterschiedliche Kriterien an. Ein Produkt kann eine der beiden Vorschriften erfüllen, ohne dass die andere einschlägig ist.
Für bestimmte Güter mit militärischem oder sicherheitsrelevantem Bezug sieht § 734.4 EAR eigene Nullschwellen oder engere Länderbezüge vor, unabhängig vom sonst anwendbaren prozentualen Rahmen.
Deutsches und europäisches Außenwirtschaftsrecht nach AWG, AWV und der EU-Dual-Use-Verordnung bleiben unabhängig von den EAR anwendbar. Beide Rechtsregime sind parallel und eigenständig zu prüfen.

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