Dem Exportkontrollrecht unterliegen nicht nur Waren, sondern auch Software, Technologie, technische Unterstützung und Vermittlungsgeschäfte. Über die Catch-all-Klausel können sogar nicht gelistete Güter genehmigungspflichtig werden. Ein Überblick über den weiten Anwendungsbereich.
Dieser Beitrag erläutert den Anwendungsbereich des Exportkontrollrechts allgemein und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Für eine verbindliche Einschätzung zu Ihrem konkreten Geschäftsvorgang kontaktieren Sie uns gerne.
Viele Unternehmen setzen Exportkontrolle gedanklich mit dem physischen Versand von Waren gleich. Tatsächlich reicht der Anwendungsbereich des Außenwirtschaftsrechts deutlich weiter. Was dem Exportkontrollrecht unterliegen kann, umfasst neben Waren auch Software, Technologie, bestimmte Dienstleistungen, Vermittlungsgeschäfte und unter Umständen sogar Güter, die auf keiner Liste stehen. Als Kanzlei für Exportkontrolle in Hamburg klären wir für unsere Mandanten regelmäßig, welche ihrer Geschäftsvorgänge tatsächlich in den Anwendungsbereich der Exportkontrolle fallen und welche nicht.
Was versteht das Außenwirtschaftsrecht unter "Gütern"?
Nach § 2 Abs. 13 AWG sind Güter Waren, Software und Technologie. Technologie umfasst dabei nach derselben Vorschrift auch Unterlagen zur Fertigung von Waren oder von Teilen dieser Waren, etwa Baupläne, Konstruktionszeichnungen oder Fertigungsanleitungen. Dieser weite Güterbegriff ist die Grundlage für die gesamte deutsche und europäische Exportkontrolle. Grundsätzlich gilt nach § 1 AWG, dass der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland frei ist. Nach § 4 AWG kann dieser Verkehr aber beschränkt werden, etwa zur Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder um eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruhen die konkreten Genehmigungspflichten der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und der EU-Dual-Use-Verordnung.
Unterliegen auch Software und Technologie der Exportkontrolle?
Ja. Da Software und Technologie ausdrücklich zum Güterbegriff zählen, gelten für sie grundsätzlich dieselben Genehmigungspflichten wie für Waren, sofern sie in den Güterlisten aufgeführt sind. In der Systematik der Güterlisten findet sich Technologie innerhalb jeder Kategorie unter der Kennung E, etwa 6E001 für Technologie im Zusammenhang mit Sensoren und Lasern. Besonders praxisrelevant ist der immaterielle Technologietransfer, also die elektronische Übertragung von Software oder Technologie, etwa per E-Mail, Cloud-Zugriff oder Fernwartung, ohne dass eine Ware physisch die Grenze passiert. Ausnahmen bestehen für allgemein zugängliche Technologie und Software sowie für Grundlagenforschung, geregelt in den Allgemeinen Technologie-Anmerkungen zur EU-Dual-Use-Verordnung und zur Ausfuhrliste.
Was zählt als technische Unterstützung im Sinne des Exportkontrollrechts?
Neben der Ausfuhr von Gütern selbst erfasst das Exportkontrollrecht auch die Erbringung technischer Unterstützung. Nach § 2 Abs. 16 AWG und gleichlautend nach Art. 2 Nr. 9 der EU-Dual-Use-Verordnung ist technische Unterstützung jede technische Hilfe im Zusammenhang mit Reparatur, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung. Sie kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung oder Weitergabe praktischer Kenntnisse erfolgen, auch mittels elektronischer Träger, telefonisch oder mündlich. Nach Art. 8 der EU-Dual-Use-Verordnung ist die Erbringung technischer Unterstützung im Zusammenhang mit gelisteten Gütern genehmigungspflichtig, wenn die Güter für eine kritische Verwendung nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung bestimmt sind oder bestimmt sein können und der Erbringer davon Kenntnis hat oder vom BAFA entsprechend unterrichtet wurde. Ergänzend bestehen nationale Genehmigungspflichten für technische Unterstützung nach §§ 49 ff. AWV.
Erfassen Exportkontrollvorschriften auch Vermittlungsgeschäfte?
Ja. Handels- und Vermittlungsgeschäfte sind eigenständig in §§ 46 bis 48 AWV geregelt und erfassen unter anderem den Abschluss eines Vertrags über das Überlassen von Gütern zwischen einem Drittland und einem anderen Drittland, wenn der Vermittler selbst nicht Vertragspartner ist. Auch die EU-Dual-Use-Verordnung regelt die Vermittlung von Dual-Use-Gütern ausdrücklich als eigenständigen Regelungsgegenstand neben Ausfuhr, technischer Unterstützung, Durchfuhr und Verbringung. Für die Genehmigungspflicht kommt es dabei nicht darauf an, ob die vermittelten Güter jemals das eigene Land durchqueren. Wer als deutsches Unternehmen ein Geschäft zwischen einem Lieferanten in einem Drittland und einem Kunden in einem anderen Drittland vermittelt, kann daher trotz fehlendem physischen Warenkontakt der deutschen und europäischen Exportkontrolle unterliegen.
Welche Rolle spielen die Güterlisten und die Ausfuhrliste?
Ob ein konkretes Gut der Exportkontrolle unterliegt, entscheidet sich in erster Linie anhand der Güterlisten. Auf europäischer Ebene ist dies Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821, der die Dual-Use-Güter mit zivilem und militärischem Verwendungszweck in zehn Kategorien listet. Auf nationaler Ebene enthält die Ausfuhrliste als Anlage zur AWV zusätzlich Rüstungsgüter in Teil I Abschnitt A und nationale Dual-Use-Listenpositionen in Teil I Abschnitt B. Beide Listen setzen internationale Exportkontrollregime um, etwa das Wassenaar-Arrangement, die Nuclear Suppliers Group und die Australische Gruppe. Für die praktische Prüfung ist die Güterklassifizierung entscheidend, also der Abgleich der technischen Spezifikationen eines Produkts mit den Kriterien der jeweiligen Listenposition.
Was regelt die Catch-all-Klausel für nicht gelistete Güter?
Auch Güter, die auf keiner Güterliste stehen, können ausnahmsweise der Exportkontrolle unterliegen. Auf europäischer Ebene regelt Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/821 diesen Catch-all-Tatbestand. Er greift, wenn dem Ausführer bekannt ist oder er begründeten Verdacht hat, dass die nicht gelisteten Güter ganz oder teilweise für die Entwicklung, Herstellung oder den Einsatz chemischer, biologischer oder Kernwaffen oder deren Trägersystemen bestimmt sind, oder wenn eine militärische Endverwendung in einem Land vorliegt, das einem Waffenembargo unterliegt. Auf nationaler Ebene enthält § 9 AWV eine deutlich engere Catch-all-Regelung, die sich ausschließlich auf die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke bezieht und an eine abschließende Liste von Bestimmungsländern gebunden ist, etwa Iran, Nordkorea oder Pakistan. Entscheidend ist in beiden Fällen nicht die technische Beschaffenheit des Gutes, sondern die Kenntnis von dessen konkreter Verwendung. Wird ein Unternehmen vom BAFA über einen solchen Verwendungszweck unterrichtet, entsteht die Genehmigungspflicht bereits durch diese Unterrichtung.
Unterliegen auch nicht gelistete Güter für digitale Überwachung der Kontrolle?
Seit der Neufassung der EU-Dual-Use-Verordnung im Jahr 2021 existiert mit Art. 5 der Verordnung eine eigenständige Catch-all-Regelung für nicht gelistete Güter der digitalen Überwachung, sogenannte Cyber-Surveillance-Items. Darunter fallen Güter, die speziell dafür konstruiert sind, natürliche Personen verdeckt zu überwachen, etwa durch Überwachung, Extraktion oder Analyse von Daten aus Informations- und Telekommunikationssystemen. Eine Genehmigungspflicht entsteht, wenn der Ausführer vom BAFA darüber unterrichtet wurde, dass die Güter im Empfangsland ganz oder teilweise für interne Repression oder schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen bestimmt sein könnten, oder wenn er selbst Kenntnis von einem solchen Verwendungszweck hat. Die Definition der erfassten Güter findet sich in Art. 2 Nr. 20 der Verordnung.
Welche Rolle spielen Kriegswaffen und die Gemeinsame Militärgüterliste?
Für Kriegswaffen im engeren Sinne gilt primär das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) mit der zugehörigen Kriegswaffenliste, das strengere Anforderungen als das allgemeine Außenwirtschaftsrecht stellt. Davon zu unterscheiden ist das in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Rüstungsmaterial, das die AWV-Kontrollen für Rüstungsgüter abbildet und fortlaufend an die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union angepasst wird. Nicht jedes Gut, das in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste steht, ist zugleich eine Kriegswaffe im Sinne des KrWaffKontrG, und umgekehrt. Wer gegen eine Rechtsverordnung verstößt, die sich auf Güter dieses Abschnitts bezieht und der Durchführung einer Sanktionsmaßnahme des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Rates der Europäischen Union dient, macht sich nach dem AWG strafbar. Für Unternehmen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie ist die Abgrenzung zwischen Kriegswaffen, sonstigen Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern deshalb ein zentraler erster Schritt jeder Exportkontrollprüfung.
Können auch Personen und Endverwender von der Exportkontrolle betroffen sein?
Die Exportkontrolle beschränkt sich nicht auf die güterbezogene Prüfung. Länderbezogene Embargos können den Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Zielländern insgesamt oder für einzelne Wirtschaftsbereiche einschränken. Personenbezogene Sanktionen wiederum betreffen Lieferungen und Zahlungen an bestimmte Personen und Organisationen, unabhängig von deren Aufenthaltsort, etwa auf Grundlage der EU-Verordnungen zu restriktiven Maßnahmen. Unternehmen müssen deshalb neben der Güterklassifizierung auch prüfen, ob ihr Geschäftspartner oder der tatsächliche Endverwender auf einer Sanktionsliste geführt wird. Diese Sanktionslistenprüfung ist fester Bestandteil eines funktionierenden internen Kontrollsystems und ergänzt die güter- und verwendungszweckbezogene Prüfung nach der Catch-all-Klausel.
Wie erkennen Unternehmen, ob ein Vorgang der Exportkontrolle unterliegt?
In der Praxis empfiehlt sich eine strukturierte Prüfung in mehreren Schritten. Zunächst ist zu klären, ob es sich um ein Gut im Sinne des § 2 Abs. 13 AWG handelt, also um eine Ware, Software oder Technologie, oder um eine erfasste Handlung wie technische Unterstützung oder ein Vermittlungsgeschäft. Anschließend erfolgt der Abgleich mit den Güterlisten, also Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung und der Ausfuhrliste. Ergibt dieser Abgleich keinen Treffer, ist zusätzlich zu prüfen, ob ein Catch-all-Tatbestand nach Art. 4 oder Art. 5 der EU-Dual-Use-Verordnung oder § 9 AWV einschlägig sein könnte. Parallel dazu ist stets eine Sanktionslistenprüfung des Geschäftspartners und des Endverwenders sowie eine Prüfung länderbezogener Embargos vorzunehmen. Erst wenn alle vier Prüfschritte durchlaufen sind, lässt sich eine belastbare Aussage darüber treffen, ob ein Vorgang der Exportkontrolle unterliegt.
Der Anwendungsbereich des Exportkontrollrechts reicht damit weit über die klassische Warenausfuhr hinaus. Wer Software, Technologie, technische Unterstützung oder Vermittlungsgeschäfte mit Auslandsbezug erbringt, sollte den eigenen Geschäftsbetrieb systematisch auf güter-, verwendungszweck- und personenbezogene Anknüpfungspunkte prüfen. Wir unterstützen Unternehmen bei der Einordnung ihrer Geschäftsvorgänge und beim Aufbau eines belastbaren internen Kontrollsystems. Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei auf, wenn Sie den Anwendungsbereich der Exportkontrolle für Ihr Unternehmen klären möchten.
Häufige Fragen zum Anwendungsbereich des Exportkontrollrechts