In geborgenen russischen Waffensystemen tauchen immer wieder Halbleiter und Elektronikbauteile westlicher Hersteller auf. Die EU verpflichtet Exporteure deshalb zur sogenannten No-Russia-Klausel, mit der eine Wiederausfuhr nach Russland vertraglich ausgeschlossen werden muss. Der Beitrag erklärt die Klauselpflicht, zusätzliche Überwachungspflichten und drohende Strafen nach dem Außenwirtschaftsgesetz.
Warum stehen westliche Bauteile im Fokus der Sanktionsumgehung?
Sanktionsumgehung mit westlichen Bauteilen ist längst kein theoretisches Problem mehr. Rechercheorganisationen und Behörden finden in russischen Drohnen und Raketensystemen immer wieder Chips und Elektronikkomponenten europäischer und amerikanischer Hersteller, obwohl deren direkte Lieferung nach Russland seit dem Angriff auf die Ukraine untersagt ist. Als Kanzlei für Embargorecht unterstützen wir Unternehmen dabei, die daraus entstandenen neuen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette rechtssicher umzusetzen.
Untersuchungen von Rüstungskontroll-Organisationen an geborgenen russischen Waffensystemen haben wiederholt Halbleiter, Schaltkreise und Funkmodule westlicher Hersteller identifiziert, obwohl Russland gemessen am weltweiten Chipabsatz zuvor nur einen geringen Anteil ausmachte. Die Europäische Kommission hat gemeinsam mit den zuständigen Behörden der USA, des Vereinigten Königreichs und Japans deshalb eine Liste besonders relevanter Güter erstellt, die auf dem Schlachtfeld in der Ukraine gefunden wurden oder für die Herstellung russischer Waffensysteme von zentraler Bedeutung sind. Diese Liste der gemeinsamen vorrangigen Güter umfasst unter anderem integrierte Schaltkreise, Funkempfangsmodule sowie Fertigungs- und Prüfgeräte für elektronische Bauteile. Sie dient Exporteuren als Werkzeug für die eigene Sorgfaltsprüfung und Zoll- und Ermittlungsbehörden zur gezielten Bekämpfung von Umgehungsgeschäften.
Was ist die No-Russia-Klausel nach Art. 12g VO 833/2014?
Mit dem zwölften Sanktionspaket hat die EU im Dezember 2023 eine vertragliche Pflicht eingeführt, die als No-Russia-Klausel bekannt ist. Nach Art. 12g Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 müssen Ausführer seit dem 20. März 2024 bei Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien in ein Drittland vertraglich untersagen, dass diese Güter nach Russland weiterexportiert oder dort verwendet werden. Ziel der Regelung ist es, den Umweg über Drittländer zu versperren, über den westliche Güter trotz eines Sanktionsverbots am Ende doch bei russischen Abnehmern ankommen. Die Unternehmen müssen zudem angemessene vertragliche Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen die Klausel vereinbaren.
Für welche Güter gilt die Klauselpflicht?
Die Klauselpflicht betrifft Güter und Technologien der Anhänge XI, XX und XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, etwa aus der Luft- und Raumfahrtindustrie sowie bestimmte Kraftstoffe und Feuerwaffen, außerdem die sogenannten gemeinsamen vorrangigen Güter nach Anhang XL. Zu Letzteren zählen insbesondere Schaltungen, Halbleiterbauelemente und bestimmte elektrische Geräte, also genau die Bauteilkategorien, die in geborgenen russischen Waffensystemen immer wieder auftauchen. Keine Klausel ist erforderlich, wenn die Lieferung in eines der in Anhang VIII gelisteten Partnerländer erfolgt, derzeit unter anderem die USA, Japan, das Vereinigte Königreich und die Schweiz, oder wenn der Vertragspartner selbst ein in der EU ansässiges Unternehmen ist.
Welche Sorgfaltspflichten treffen Exporteure zusätzlich zur Vertragsklausel?
Die reine Vertragsklausel allein reicht nach dem Willen des Verordnungsgebers nicht aus. Seit Ende Dezember 2024 gilt die Pflicht über Art. 12ga der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 auch für die Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit Gütern des Anhangs XL. Ergänzend verlangt Art. 12gb von Verkäufern dieser Güter, ein angemessenes Überwachungsmechanismus einzurichten, um zu erkennen, ob Vertragspartner oder nachgelagerte Wiederverkäufer die Zielsetzung der Klausel unterlaufen. In der Praxis bedeutet das eine dokumentierte Risikobewertung des Kunden, des Bestimmungslands und der Handelskette, nicht nur eine einmalige Unterschrift unter eine Vertragsklausel.
Wie versuchen Drittstaaten die Sanktionsumgehung in der Praxis?
Die Umgehung läuft in aller Regel nicht über den direkten Verkauf nach Russland, sondern über mehrstufige Lieferketten. Güter werden zunächst in ein Land ohne direkte Russland-Sanktionen verkauft und von dort, teils über mehrere weitere Zwischenhändler, nach Russland weitergeleitet. Auffällig sind dabei plötzliche Handelsvolumensteigerungen bestimmter sanktionierter Güterkategorien mit Ländern, die zuvor kaum entsprechenden Handel mit der EU hatten. Auch die gezielte Nutzung von Gesellschaften in Drittstaaten, auf die ein europäisches Unternehmen selbst beherrschenden Einfluss hat, gehört zu den in der Praxis beobachteten Umgehungsmustern.
Welche Konsequenzen drohen bei einer Sanktionsumgehung?
Wer gegen ein unmittelbar geltendes EU-Sanktionsverbot verstößt, macht sich nach § 18 Abs. 1 AWG strafbar, mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Nutzt jemand dabei eine Drittstaaten-Gesellschaft, auf die er unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausübt, um den Verstoß zu verschleiern, liegt nach § 18 Abs. 6a Satz 2 Nr. 2 AWG in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, mit einem erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Handelt der Täter zusätzlich gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, sieht § 18 Abs. 7 AWG eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Fahrlässige Verstöße können als Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG mit einer Geldbuße geahndet werden.
Was können Unternehmen zum Schutz vor unwissentlicher Umgehung tun?
Ein wirksamer Schutz beginnt damit, die eigene Güterklassifizierung regelmäßig gegen die Anhänge XI, XX, XXXV und XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 abzugleichen und die Liste der gemeinsamen vorrangigen Güter als zusätzliches Prüfraster für die eigene Sorgfaltspflicht zu nutzen. Vertragsklauseln zur Wiederausfuhr sollten nicht nur formal übernommen, sondern mit einem tatsächlichen Überwachungsmechanismus für auffällige Kundenprofile und Lieferrouten unterlegt werden. Bei Handelspartnern in Ländern, deren Handelsvolumen mit sanktionierten Güterkategorien seit 2022 ungewöhnlich gestiegen ist, empfiehlt sich eine vertiefte Prüfung, bevor eine Lieferung erfolgt.
Unsere Unterstützung bei Sanktionsumgehungsrisiken
Wir prüfen für Unternehmen, ob und wo in der eigenen Lieferkette ein Umgehungsrisiko entstehen kann, und begleiten die Umsetzung der No-Russia-Klausel samt der dazugehörigen Überwachungspflichten. Das umfasst die Klassifizierung der betroffenen Güter, die vertragliche Gestaltung mit Drittstaaten-Kunden ebenso wie die Vorbereitung auf Rückfragen von Hauptzollamt oder BAFA im Rahmen einer Außenwirtschaftsprüfung.
Fazit
Sanktionsumgehung mit westlichen Bauteilen bleibt ein zentrales Thema der EU-Russlandsanktionen, gerade weil sich Umgehungswege über Drittländer nicht mit einer einzigen Vertragsklausel abstellen lassen. Für Unternehmen mit exportkontrollrelevanten Gütern lohnt sich ein genauer Blick auf die eigene Güterklassifizierung, die Vertragsgestaltung mit Drittstaaten-Kunden und die Überwachung der eigenen Lieferkette. Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Risiko realistisch einzuschätzen und rechtssicher zu handeln. Sprechen Sie uns an.
Häufig gestellte Fragen zur Sanktionsumgehung mit westlichen Bauteilen