Das 20. Sanktions­paket gegen Russland: Was Ihr Unternehmen jetzt wissen muss

Das 20. Sanktionspaket gegen Russland trat am 24. April 2026 in Kraft und bringt neue Ausfuhrverbote, Einfuhrbeschränkungen, die erstmalige Aktivierung des EU-Anti-Umgehungsinstruments gegen Kirgisistan sowie erweiterte Dienstleistungsverbote. Der Beitrag erklärt die wichtigsten Neuerungen und den unmittelbaren Handlungsbedarf für Exporteure und Importeure.

Das Wichtigste in Kürze

Was ist das 20. Sanktions­paket — und warum hat es sich so lange verzögert?

Das 20. Sanktions­paket gegen Russland basiert auf dem Beschluss 2026/508 des Rates der EU sowie den Änderungs­verordnungen (EU) 2026/506 (Änderung der zentralen Embargo­verordnung Nr. 833/2014), 2026/511 (Erweiterung der Verordnung Nr. 269/2014 über Listungs­kriterien) und 2026/513 (Anpassung der Belarus-Verordnung Nr. 765/2006). Die Kommission hatte das Paket bereits am 6. Februar 2026 vorgelegt.

Zur Verzögerung kam es nach Medien­berichten, weil Ungarn und die Slowakei ihr Veto einlegten: Streitpunkt soll die Reparatur und Wieder­inbetriebnahme der Druschba-Öl­pipeline durch die Ukraine gewesen sein. Erst nach Abschluss der Reparatur­arbeiten und der Freigabe des Öltransits war der Weg für das Sanktions­paket sowie für den parallel beschlossenen 90-Milliarden-Euro-EU-Kredit an die Ukraine frei. Für Unternehmen bedeutet dies: Das Paket ist nun vollständig in Kraft, einzelne Maßnahmen treten allerdings zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam.

Welche neuen Ausfuhr­verbote enthält das 20. Sanktions­paket?

Das 20. Sanktions­paket erweitert die Anhänge VII und XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und fügt zudem einen neuen Anhang XXIIIH ein. Neu gelistet wurden insbesondere chemische Zwischen­produkte (KN-Codes 2931, 2932), explosions­relevante Erzeugnisse (KN-Code 3603), Natur- und Synthese­kautschuk sowie Kautschuk­waren (KN-Codes 4001, 4007, 4015, 4016, 4017), industrielle Schleif­mittel (KN-Code 6805), Metall­verbindungs­elemente und Guss­waren (KN-Codes 7318, 7325), Werkzeug­komponenten aus Cermets (KN-Code 8209) sowie leistungs­starke Zugmaschinen (KN-Code 8701 95 90). Anhang VII wurde um Labor­glasware erweitert. Anhang XXXVII um Schmiermittel und Additive (u. a. KN-Code 3403).

Für im neuen Anhang XXIIIH gelistete Güter gilt eine Übergangs­regelung für vor dem 24. April 2026 geschlossene Altverträge. Fach­kommentare nennen hierfür beispielhaft den 25. Juli 2026.

Was bedeuten die neuen Einfuhr­verbote für Ihr Unternehmen?

Parallel zu den Ausfuhr­verschärfungen wurden durch Erweiterung des Anhangs XXI neue Einfuhr­verbote für Waren mit Ursprung in Russland eingeführt. Betroffen sind insbesondere mineralische Roh­stoffe, Chemikalien, Metalle und Metall­halb­erzeugnisse im Wert von über 570 Millionen Euro. Zudem führt das 20. Sanktions­paket ein jährliches Einfuhr­kontingent für Ammoniak ein.

Unternehmen, die russische Roh­stoffe oder Vor­produkte in ihrer Beschaffungs­kette haben, müssen prüfen, ob diese unter die neu gelisteten KN-Codes fallen. Selbst mittelbare Bezüge — etwa über Zwischen­händler in Drittstaaten — können relevant sein, da die Verordnung auf den Ursprung der Ware abstellt, nicht auf das Land des Versenders.

Wie wirkt das Anti-Umgehungs­instrument — und was bedeutet die Listung Kirgisistans?

Ein Schwerpunkt des 20. Sanktions­pakets ist die erstmalige Aktivierung des EU-Anti-Umgehungs­instruments nach Art. 12f VO 833/2014. Dieses Instrument war mit dem 11. Sanktions­paket eingeführt worden, wurde aber bislang nicht angewendet. Nun wurde Kirgisistan für zwei Güter­kategorien in den neuen Anhang XXXIII aufgenommen: Bearbeitungs­zentren für die Metall­bearbeitung (KN-Code 8457 10) sowie Geräte zum Empfangen, Konvertieren, Senden und Regenerieren von Tönen und Bildern (KN-Code 8517 62).

Hintergrund ist ein erheblicher Anstieg von Waren­strömen aus der EU über Kirgisistan nach Russland, der auf systematische Umgehung hindeutet. Daneben wurden weitere drittländische Unternehmen Transaktions­verboten unterworfen, und erstmals gilt ein Transaktions­verbot für einen Hafen in Indonesien (Karimun Oil Terminal).

Welche neuen Dienstleistungs­verbote sind zu beachten?

Das 20. Sanktions­paket erweitert den Katalog der verbotenen Dienstleistungen nach Art. 5n Abs. 1 VO 833/2014 um sogenannte „verwaltete Sicherheits­dienste“. Darunter fallen Dienste im Zusammenhang mit dem Cyber­sicherheits­risiko­management, also etwa die Bewältigung von Sicherheits­vorfällen, Penetrations­tests, Sicherheits­audits und Beratungs­leistungen zur technischen Unterstützung. Das Verbot gilt ab dem 25. Mai 2026.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 des BAFA dürfte die neu erfassten verwalteten Sicherheits­dienste nach aktuellem Stand nicht abdecken. Wir empfehlen, die aktuellen BAFA-Bekanntmachungen zu prüfen und im Zweifelsfall eine Einzel­fall­auskunft einzuholen.

Was ändert sich im Öl- und Gassektor?

Die Maßnahmen im Energiebereich zählen zu den weitreichendsten des 20. Sanktions­pakets. Die Einfuhr­beschränkungen nach Art. 3m VO 833/2014 werden auf Erdgas­kondensat der KN-Unter­position 2709 00 10 ausgeweitet. Nach den vorliegenden Fach­analysen greift diese Maßnahme ab dem 1. Januar 2027.

Beim Verkauf von Tank­schiffen sieht der neugefasste Art. 3q VO 833/2014 dezidierte Due-Diligence-Anforderungen sowie eine obligatorische „No-Russia-Klausel“ vor. Weitere Schiffe wurden als Teil der russischen Schattenflotte identifiziert. Neue Dienstleistungs­verbote im Zusammenhang mit LNG-Tank­schiffen und Eis­brechern sind in Art. 3sa VO 833/2014 niedergelegt.

Welche Änderungen gibt es bei personen­bezogenen Sanktionen und Listungen?

Das 20. Sanktions­paket ergänzt Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 um insgesamt 120 neue Listungen. Für diese Personen, Organisationen und Einrichtungen gilt ein umfassendes Einfrierungs­gebot sowie ein Bereitstellungs­verbot. Zusätzlich wurden laut Rats-Presse­mitteilung rund 60 weitere Unternehmen in Anhang IV der VO 833/2014 aufgenommen, viele davon mit Sitz außerhalb Russlands. Für Unternehmen mit internationalen Liefer­ketten ist eine Sanktions­listen­prüfung aller Geschäftspartner daher nicht mehr optional.

Was ist das Erfüllungs­verbot — und warum wurde es ausgeweitet?

Das Erfüllungs­verbot nach Art. 11 Abs. 1 VO 833/2014 untersagt es EU-Unternehmen, gerichtlich oder schieds­gerichtlich anerkannte Ansprüche gegenüber sanktionierten Personen zu erfüllen, wenn diese im Zusammenhang mit sanktionierten Tätigkeiten stehen. Mit dem 20. Sanktions­paket wurde dieses Verbot ausgeweitet: Es erfasst nun auch die Erfüllung von Ansprüchen natürlicher Personen aus Drittstaaten sowie juristischer Personen aus Drittstaaten außerhalb Russlands — soweit das jeweilige Drittland nicht in Anhang VIII der VO 833/2014 als Partnerland aufgeführt ist.

Welche Compliance-Maßnahmen sind jetzt unmittelbar erforderlich?

Das 20. Sanktions­paket erfordert für die meisten international tätigen Unternehmen eine sofortige Reaktion auf mehreren Ebenen:

  • Güter­klassifizierung und Export­kontrolle: Prüfen Sie, ob Ihre Export­güter unter die neu gelisteten KN-Codes fallen. Besonders betroffen sind Unternehmen aus der Chemie-, Maschinen­bau-, Kautschuk- und Elektronik­branche.
  • Liefer­ketten-Screening: Überprüfen Sie alle Handels- und Liefer­beziehungen in Richtung Drittstaaten — insbesondere Kirgisistan, aber auch alle Länder mit bekannter Sanktions­umgehungs­historia.
  • Sanktions­listen­prüfung: Aktualisieren Sie Ihre Sanktions­listen­prüfung auf Basis des aktuellen Anhangs I (VO 269/2014) und Anhangs IV (VO 833/2014).
  • Dienstleistungs­verträge: Prüfen Sie laufende Verträge über IT-Sicherheit, Cyber­sicherheits­beratung und verwandte Dienste auf russische Auftraggeber oder End­begünstigte.
  • Übergangs­fristen: Für Güter im neuen Anhang XXIIIH gilt eine Übergangs­regelung für Alt­verträge (Fach­kommentare nennen den 25. Juli 2026). Handeln Sie jetzt, nicht kurz vor Ablauf möglicher Fristen.

Fazit: Das 20. Sanktions­paket verlangt sofortiges Handeln

Das 20. Sanktions­paket gegen Russland ist kein marginales Update — es bringt qualitativ neue Instrumente, erweitert den Kreis betroffener Unternehmen und verschärft die Rechts­folgen für Verstöße. Die erstmalige Aktivierung des Anti-Umgehungs­instruments signalisiert, dass die EU bereit ist, Drittstaaten gezielt einzubeziehen. Wir begleiten Unternehmen seit Beginn der Russland­sanktionen im Jahr 2014 und haben jedes Sanktions­paket bis heute umfassend analysiert.

Häufig gestellte Fragen

Am 24. April 2026 — mit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnungen (EU) 2026/506, 2026/511 und 2026/513. Einzelne Maßnahmen, wie das Verbot verwalteter Sicherheitsdienste, treten erst ab dem 25. Mai 2026 in Kraft.
Die zentrale Rechtsgrundlage ist der Beschluss 2026/508 des Rates der EU sowie die Änderungsverordnung (EU) 2026/506 zur VO 833/2014. Alle Verordnungen sind im EU-Amtsblatt vom 23. April 2026 veröffentlicht.
Das Anti-Umgehungsinstrument nach Art. 12f VO 833/2014 ermöglicht es der EU, die Ausfuhr bestimmter Güter in Drittländer zu verbieten, die zur Umgehung von EU-Sanktionen genutzt werden. Mit dem 20. Sanktionspaket wurde es erstmals aktiviert: Kirgisistan ist für zwei militärisch relevante Güterkategorien gelistet.
Nein. Für im neuen Anhang XXIIIH gelistete Güter gilt eine Übergangsregelung für Altverträge. Fachkommentare nennen hierfür den 25. Juli 2026. Für Güter in anderen betroffenen Anhängen sowie für Einfuhrgüter sind Übergangsregelungen je Kategorie konkret im OJ-Text zu prüfen.
Ja. Die neuen Listungen, das Anti-Umgehungsinstrument und die erweiterten Dienstleistungsverbote erfordern eine sofortige Überprüfung und Aktualisierung von Screening-Prozessen, Güterlisten und Vertragsregelungen.
Darunter fallen Dienste im Zusammenhang mit dem Cybersicherheitsrisikomanagement für Dritte: Sicherheitsvorfälle, Penetrationstests, Sicherheitsaudits, Beratung und technische Unterstützung. Das Verbot gilt ab dem 25. Mai 2026.
Das ist zu erwarten. Die EU hat angekündigt, das Instrument aktiv zu nutzen, sobald systematische Umgehungsmuster festgestellt werden. Unternehmen mit Lieferbeziehungen in risikoaffinen Drittstaaten sollten ihre Compliance vorsorglich stärken.
Unternehmen, die russische Metalle, Chemikalien oder Mineralien beziehen — direkt oder über Drittstaaten — müssen den Warenursprung prüfen. Die Verbote knüpfen an den Ursprung der Ware, nicht an den Versenderstaat.
Neue Verbote für LNG-Tanker und Eisbrecher, erweiterte Schattenflotten-Listungen und eine obligatorische No-Russia-Klausel beim Tankerverkauf machen das Sanktionsrecht im maritimen Bereich noch komplexer. Due-Diligence-Anforderungen beim Schiffshandel wurden gesetzlich verankert.
Das BAFA ist die zuständige Behörde für Auslegungsfragen zur Russlandembargoverordnung in Deutschland. Für komplexe Strukturfragen — insbesondere bei Dual-Use-Gütern, Umgehungsrisiken und Altvertragsklauseln — empfiehlt sich die frühzeitige anwaltliche Beratung.

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