Das 20. Sanktionspaket gegen Russland trat am 24. April 2026 in Kraft und bringt neue Ausfuhrverbote, Einfuhrbeschränkungen, die erstmalige Aktivierung des EU-Anti-Umgehungsinstruments gegen Kirgisistan sowie erweiterte Dienstleistungsverbote. Der Beitrag erklärt die wichtigsten Neuerungen und den unmittelbaren Handlungsbedarf für Exporteure und Importeure.
Was ist das 20. Sanktionspaket — und warum hat es sich so lange verzögert?
Das 20. Sanktionspaket gegen Russland basiert auf dem Beschluss 2026/508 des Rates der EU sowie den Änderungsverordnungen (EU) 2026/506 (Änderung der zentralen Embargoverordnung Nr. 833/2014), 2026/511 (Erweiterung der Verordnung Nr. 269/2014 über Listungskriterien) und 2026/513 (Anpassung der Belarus-Verordnung Nr. 765/2006). Die Kommission hatte das Paket bereits am 6. Februar 2026 vorgelegt.
Zur Verzögerung kam es nach Medienberichten, weil Ungarn und die Slowakei ihr Veto einlegten: Streitpunkt soll die Reparatur und Wiederinbetriebnahme der Druschba-Ölpipeline durch die Ukraine gewesen sein. Erst nach Abschluss der Reparaturarbeiten und der Freigabe des Öltransits war der Weg für das Sanktionspaket sowie für den parallel beschlossenen 90-Milliarden-Euro-EU-Kredit an die Ukraine frei. Für Unternehmen bedeutet dies: Das Paket ist nun vollständig in Kraft, einzelne Maßnahmen treten allerdings zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam.
Welche neuen Ausfuhrverbote enthält das 20. Sanktionspaket?
Das 20. Sanktionspaket erweitert die Anhänge VII und XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und fügt zudem einen neuen Anhang XXIIIH ein. Neu gelistet wurden insbesondere chemische Zwischenprodukte (KN-Codes 2931, 2932), explosionsrelevante Erzeugnisse (KN-Code 3603), Natur- und Synthesekautschuk sowie Kautschukwaren (KN-Codes 4001, 4007, 4015, 4016, 4017), industrielle Schleifmittel (KN-Code 6805), Metallverbindungselemente und Gusswaren (KN-Codes 7318, 7325), Werkzeugkomponenten aus Cermets (KN-Code 8209) sowie leistungsstarke Zugmaschinen (KN-Code 8701 95 90). Anhang VII wurde um Laborglasware erweitert. Anhang XXXVII um Schmiermittel und Additive (u. a. KN-Code 3403).
Für im neuen Anhang XXIIIH gelistete Güter gilt eine Übergangsregelung für vor dem 24. April 2026 geschlossene Altverträge. Fachkommentare nennen hierfür beispielhaft den 25. Juli 2026.
Was bedeuten die neuen Einfuhrverbote für Ihr Unternehmen?
Parallel zu den Ausfuhrverschärfungen wurden durch Erweiterung des Anhangs XXI neue Einfuhrverbote für Waren mit Ursprung in Russland eingeführt. Betroffen sind insbesondere mineralische Rohstoffe, Chemikalien, Metalle und Metallhalberzeugnisse im Wert von über 570 Millionen Euro. Zudem führt das 20. Sanktionspaket ein jährliches Einfuhrkontingent für Ammoniak ein.
Unternehmen, die russische Rohstoffe oder Vorprodukte in ihrer Beschaffungskette haben, müssen prüfen, ob diese unter die neu gelisteten KN-Codes fallen. Selbst mittelbare Bezüge — etwa über Zwischenhändler in Drittstaaten — können relevant sein, da die Verordnung auf den Ursprung der Ware abstellt, nicht auf das Land des Versenders.
Wie wirkt das Anti-Umgehungsinstrument — und was bedeutet die Listung Kirgisistans?
Ein Schwerpunkt des 20. Sanktionspakets ist die erstmalige Aktivierung des EU-Anti-Umgehungsinstruments nach Art. 12f VO 833/2014. Dieses Instrument war mit dem 11. Sanktionspaket eingeführt worden, wurde aber bislang nicht angewendet. Nun wurde Kirgisistan für zwei Güterkategorien in den neuen Anhang XXXIII aufgenommen: Bearbeitungszentren für die Metallbearbeitung (KN-Code 8457 10) sowie Geräte zum Empfangen, Konvertieren, Senden und Regenerieren von Tönen und Bildern (KN-Code 8517 62).
Hintergrund ist ein erheblicher Anstieg von Warenströmen aus der EU über Kirgisistan nach Russland, der auf systematische Umgehung hindeutet. Daneben wurden weitere drittländische Unternehmen Transaktionsverboten unterworfen, und erstmals gilt ein Transaktionsverbot für einen Hafen in Indonesien (Karimun Oil Terminal).
Welche neuen Dienstleistungsverbote sind zu beachten?
Das 20. Sanktionspaket erweitert den Katalog der verbotenen Dienstleistungen nach Art. 5n Abs. 1 VO 833/2014 um sogenannte „verwaltete Sicherheitsdienste“. Darunter fallen Dienste im Zusammenhang mit dem Cybersicherheitsrisikomanagement, also etwa die Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, Penetrationstests, Sicherheitsaudits und Beratungsleistungen zur technischen Unterstützung. Das Verbot gilt ab dem 25. Mai 2026.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 des BAFA dürfte die neu erfassten verwalteten Sicherheitsdienste nach aktuellem Stand nicht abdecken. Wir empfehlen, die aktuellen BAFA-Bekanntmachungen zu prüfen und im Zweifelsfall eine Einzelfallauskunft einzuholen.
Was ändert sich im Öl- und Gassektor?
Die Maßnahmen im Energiebereich zählen zu den weitreichendsten des 20. Sanktionspakets. Die Einfuhrbeschränkungen nach Art. 3m VO 833/2014 werden auf Erdgaskondensat der KN-Unterposition 2709 00 10 ausgeweitet. Nach den vorliegenden Fachanalysen greift diese Maßnahme ab dem 1. Januar 2027.
Beim Verkauf von Tankschiffen sieht der neugefasste Art. 3q VO 833/2014 dezidierte Due-Diligence-Anforderungen sowie eine obligatorische „No-Russia-Klausel“ vor. Weitere Schiffe wurden als Teil der russischen Schattenflotte identifiziert. Neue Dienstleistungsverbote im Zusammenhang mit LNG-Tankschiffen und Eisbrechern sind in Art. 3sa VO 833/2014 niedergelegt.
Welche Änderungen gibt es bei personenbezogenen Sanktionen und Listungen?
Das 20. Sanktionspaket ergänzt Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 um insgesamt 120 neue Listungen. Für diese Personen, Organisationen und Einrichtungen gilt ein umfassendes Einfrierungsgebot sowie ein Bereitstellungsverbot. Zusätzlich wurden laut Rats-Pressemitteilung rund 60 weitere Unternehmen in Anhang IV der VO 833/2014 aufgenommen, viele davon mit Sitz außerhalb Russlands. Für Unternehmen mit internationalen Lieferketten ist eine Sanktionslistenprüfung aller Geschäftspartner daher nicht mehr optional.
Was ist das Erfüllungsverbot — und warum wurde es ausgeweitet?
Das Erfüllungsverbot nach Art. 11 Abs. 1 VO 833/2014 untersagt es EU-Unternehmen, gerichtlich oder schiedsgerichtlich anerkannte Ansprüche gegenüber sanktionierten Personen zu erfüllen, wenn diese im Zusammenhang mit sanktionierten Tätigkeiten stehen. Mit dem 20. Sanktionspaket wurde dieses Verbot ausgeweitet: Es erfasst nun auch die Erfüllung von Ansprüchen natürlicher Personen aus Drittstaaten sowie juristischer Personen aus Drittstaaten außerhalb Russlands — soweit das jeweilige Drittland nicht in Anhang VIII der VO 833/2014 als Partnerland aufgeführt ist.
Welche Compliance-Maßnahmen sind jetzt unmittelbar erforderlich?
Das 20. Sanktionspaket erfordert für die meisten international tätigen Unternehmen eine sofortige Reaktion auf mehreren Ebenen:
- Güterklassifizierung und Exportkontrolle: Prüfen Sie, ob Ihre Exportgüter unter die neu gelisteten KN-Codes fallen. Besonders betroffen sind Unternehmen aus der Chemie-, Maschinenbau-, Kautschuk- und Elektronikbranche.
- Lieferketten-Screening: Überprüfen Sie alle Handels- und Lieferbeziehungen in Richtung Drittstaaten — insbesondere Kirgisistan, aber auch alle Länder mit bekannter Sanktionsumgehungshistoria.
- Sanktionslistenprüfung: Aktualisieren Sie Ihre Sanktionslistenprüfung auf Basis des aktuellen Anhangs I (VO 269/2014) und Anhangs IV (VO 833/2014).
- Dienstleistungsverträge: Prüfen Sie laufende Verträge über IT-Sicherheit, Cybersicherheitsberatung und verwandte Dienste auf russische Auftraggeber oder Endbegünstigte.
- Übergangsfristen: Für Güter im neuen Anhang XXIIIH gilt eine Übergangsregelung für Altverträge (Fachkommentare nennen den 25. Juli 2026). Handeln Sie jetzt, nicht kurz vor Ablauf möglicher Fristen.
Fazit: Das 20. Sanktionspaket verlangt sofortiges Handeln
Das 20. Sanktionspaket gegen Russland ist kein marginales Update — es bringt qualitativ neue Instrumente, erweitert den Kreis betroffener Unternehmen und verschärft die Rechtsfolgen für Verstöße. Die erstmalige Aktivierung des Anti-Umgehungsinstruments signalisiert, dass die EU bereit ist, Drittstaaten gezielt einzubeziehen. Wir begleiten Unternehmen seit Beginn der Russlandsanktionen im Jahr 2014 und haben jedes Sanktionspaket bis heute umfassend analysiert.