Neue Verordnungen Nr. 834 und Nr. 835 des chinesischen Staatsrats: Was Unternehmen mit China-Bezug jetzt wissen müssen

Der chinesische Staatsrat hat im April 2026 zwei neue Verordnungen erlassen: Nr. 834 zur Sicherheit von Industrie- und Lieferketten und Nr. 835 gegen ausländische extraterritoriale Maßnahmen. Beide traten sofort in Kraft und schaffen erhebliche Compliance-Risiken für Unternehmen, die gleichzeitig EU-Sanktionspflichten und chinesischen Gegenmaßnahmen unterliegen.

Das Wichtigste in Kürze

Was sind die neuen Verordnungen Nr. 834 und Nr. 835 des chinesischen Staatsrats?

Die neuen Verordnungen Nr. 834 und Nr. 835 des chinesischen Staatsrats sind seit April 2026 in Kraft und stellen die bisher schärfste Ausbaustufe des chinesischen Gegen­sanctions­systems dar. Verordnung Nr. 834 wurde am 7. April 2026 veröffentlicht und trat mit Bekanntmachung in Kraft; Verordnung Nr. 835 wurde am 13. April 2026 veröffentlicht und trat damit in Kraft.

Beide Verordnungen ergänzen den chinesischen Rechts­rahmen, der seit 2020 schrittweise errichtet wurde: die Provisions on Unreliable Entity List (2020), die Blocking Rules (2021), das Anti-Foreign Sanctions Law (AFSL, 2021) und die dazugehörigen Durchführungs­bestimmungen. Die Verordnungen Nr. 834 und Nr. 835 sind kein Neuanfang, sondern eine systematische Verdichtung und Erweiterung dieser Instrumente — mit erheblichen neuen Eingriffs­befugnissen.

Was regelt Verordnung Nr. 834 zur Sicherheit von Industrie- und Liefer­ketten?

Verordnung Nr. 834 trägt den offiziellen Titel „Vorschriften des Staatsrats zur Sicherheit von Industrie- und Liefer­ketten“. Sie besteht aus 18 Artikeln und stützt sich auf das Nationale Sicherheits­gesetz, das Außen­wirtschafts­gesetz, das Anti-Foreign Sanctions Law und das Außen­handels­gesetz der Volksrepublik China.

Artikel 13: Verbot liefer­ketten­bezogener Informations­erhebungen

Artikel 13 der Verordnung Nr. 834 bestimmt, dass Organisationen und Personen, die in China liefer­ketten­bezogene Untersuchungen oder sonstige Informations­erhebungen durchführen, dabei gegen chinesische Gesetze, Verwaltungs­vorschriften, Ministeriums­regeln und staatliche Vorgaben verstoßen, durch die zuständigen Behörden entsprechend sanktioniert werden. In der Praxis kann sie folgende Tätigkeiten erfassen:

  • ESG-Audits zur Prüfung auf Zwangsarbeit in der Liefer­kette oder zur Erfassung des CO₂-Fußabdrucks chinesischer Lieferanten
  • Liefer­ketten-Mapping, das kritische Knoten­punkte, Kapazitäten oder Substitutions­potenziale bei chinesischen Zulieferern identifiziert
  • Fragebögen oder Vor-Ort-Inspektionen chinesischer Lieferanten durch ausländische Mutter­gesellschaften oder deren Beauftragte

Für europäische Unternehmen ist dieser Artikel besonders kritisch: Das deutsche Liefer­ketten­sorgfalts­pflichten­gesetz (LkSG) und der EU Corporate Sustainability Due Diligence Act (CSDDD) verpflichten Unternehmen ab bestimmten Schwellen­werten zu genau solchen Prüfungen. Verordnung Nr. 834 setzt damit Pflichten des westlichen Rechts und des chinesischen Rechts in einen direkten Widerspruch.

Artikel 14 und 15: Sanktions­befugnisse gegen ausländische Unternehmen

Artikel 14 ermächtigt die zuständigen Staatsrats­abteilungen, Untersuchungen einzuleiten und Maßnahmen zu ergreifen, wenn ausländische Staaten diskriminierende Verbote oder Beschränkungen gegen China im Bereich der Liefer­ketten ergriffen haben. Als Maßnahmen können Einschränkungen für Güter- und Technologie­transfers, besondere Abgaben sowie die Aufnahme in eine Gegen­sanktions­liste nach dem Anti-Foreign Sanctions Law angeordnet werden.

Artikel 15 erweitert diesen Mechanismus auf ausländische Unternehmen und Einzelpersonen, die normale Transaktionen mit chinesischen Handels­partnern unterbrechen oder diskriminierende Maßnahmen gegen chinesische Handels­partner ergreifen. Die Schwelle ist niedrig: Es genügt die Gefahr eines erheblichen Schadens — kein eingetretener Schaden ist erforderlich. Als Maßnahmen sieht Artikel 15 vor: Verbot oder Beschränkung von Import- und Export­tätigkeiten, Investitions­verbote, Verbote für Transaktionen und Kooperationen mit chinesischen Unternehmen sowie Einreise­beschränkungen. Die Maßnahmen können auf mit der sanktionierten Partei verbundene Unternehmen erstreckt werden.

Was regelt Verordnung Nr. 835 gegen ausländische extra­territoriale Maßnahmen?

Verordnung Nr. 835 trägt den offiziellen Titel „Vorschriften der Volksrepublik China gegen ausländische unzulässige extra­territoriale Jurisdiktion“ und besteht aus 20 Artikeln.

Artikel 6: Identifizierungs­verfahren und Befolgungsverbot

Artikel 6 ist der Kern­mechanismus der Verordnung Nr. 835. Die zuständige Staatsrats­abteilung kann ausländische Maßnahmen auf ihre Zulässigkeit prüfen und dabei insbesondere bewerten, ob sie gegen das Völkerrecht oder die Grundsätze internationaler Beziehungen verstoßen und ob sie chinesische Souveränität, Sicherheit oder Entwicklungs­interessen beeinträchtigen. Stellt die Staatsrats­abteilung eine ausländische Maßnahme als unzulässig fest, wird dies veröffentlicht. Ab diesem Moment gilt: Keine Organisation und keine Person darf die betreffende ausländische Maßnahme umsetzen oder dabei mitwirken.

Artikel 8: Sanktions­liste und Maßnahmen­katalog

Artikel 8 sieht vor, dass Organisationen und Personen, die ausländische extra­territoriale Maßnahmen fördern, beschließen oder umsetzen, in eine Sanktions­liste (Malicious Entity List) aufgenommen werden können. Der Maßnahmen­katalog umfasst: Einreise­verweigerungen, Widerruf von Visa, Annullierung von Aufenthalts- und Arbeits­erlaubnissen, Beschlagnahme und Einfrierung von Vermögens­werten in China, Verbote von Daten­transfers und Kooperations­beziehungen, Import- und Export­verbote sowie Geldstrafen.

Persönliche Haftung

Verordnung Nr. 835 begründet explizit persönliche Pflichten für Personen in China. Es gibt keine Ausnahme­regelung für den Fall, dass eine Weisung der ausländischen Mutter­gesellschaft zur Umsetzung westlicher Sanktionen drängt. Führungs­kräfte, die auf Konzern­weisung etwa die Liefer­beziehung zu einem chinesischen Unternehmen beenden, weil dieses auf einer EU-Sanktions­liste steht, setzen sich damit in China persönlichem Haftungs­risiko aus.

Das 20. EU-Sanktions­paket und der Rechts­konflikt mit Verordnung Nr. 835

Am 23. April 2026 — wenige Wochen nach Inkrafttreten der Verordnungen Nr. 834 und Nr. 835 — hat der EU-Rat das 20. Sanktions­paket gegen Russland verabschiedet. Das Paket enthält 120 zusätzliche Personen- und Entitäts­listungen sowie weitere Import- und Export­beschränkungen, darunter neue Maßnahmen im Energie­bereich einschließlich des maritimen Transports russischen Öls.

Für Unternehmen, die gleichzeitig in China operieren und EU-Sanktions­verpflichtungen unterliegen, entsteht damit ein unmittelbarer Rechts­konflikt: Die EU-Russland­embargo­verordnung verpflichtet zur Beendigung von Geschäfts­beziehungen mit sanktionierten Akteuren. Gleichzeitig kann genau diese Umsetzung — insbesondere wenn chinesische Unternehmen betroffen sind — nach Verordnung Nr. 835 als unzulässige Befolgung einer ausländischen extra­territorialen Norm eingestuft werden und Gegen­maßnahmen auslösen.

Was sollten Unternehmen jetzt konkret tun?

  • Liefer­ketten-Audits in China überprüfen. Alle laufenden oder geplanten Sorgfalts­pflicht­prüfungen mit China-Bezug sind auf ihre Konformität mit Verordnung Nr. 834 zu überprüfen.
  • Verträge mit China-Bezug überarbeiten. Sanktions­klauseln gegenüber chinesischen Parteien — insbesondere solche, die bei einer Sanktions­listung die Vertrags­beendigung vorsehen — können nach chinesischem Recht angreifbar oder sogar sanktions­bewehrt sein.
  • Leitlinien für Führungs­kräfte in China entwickeln. Für in China tätige Manager sind Handlungs­anweisungen für den Umgang mit widersprüchlichen Weisungen erforderlich.
  • Compliance-Entscheidungen in der Gesamt­schau beurteilen. Jede Entscheidung zur Beendigung einer Liefer­beziehung sollte alle potenziell auslösenden Normen umfassen.
  • Monitoring der Behörden­praxis. Da Verordnung Nr. 835 die Qualifizierung konkreter ausländischer Maßnahmen als unzulässig der zuständigen Staatsrats­abteilung überlässt, ist eine laufende Beobachtung offizieller Bekanntmachungen unerlässlich.

Wie wirken Verordnung Nr. 834 und Nr. 835 mit dem bestehenden chinesischen Gegen­sanctions­system zusammen?

Beide Verordnungen sind Teil eines Systems, das seit 2020 in Schritten errichtet wurde. Die Unreliable Entity List (UEL) ermöglicht es, ausländische Unternehmen mit weitreichenden Handels­beschränkungen zu belegen. Die Blocking Rules (2021) begründen eine Melde­pflicht und ermöglichen Untersagungs­verfügungen. Das Anti-Foreign Sanctions Law (AFSL, 2021) ermächtigt China zu Sanktionen gegen Personen und Organisationen, die an ausländischen Sanktions­regimen beteiligt sind.

Verordnung Nr. 834 und Nr. 835 fügen diesem System neue Ebenen hinzu: eine explizite Beschränkung von Liefer­ketten­transparenz­maßnahmen, nieder­schwellige Eingriffs­befugnisse gegen transaktions­bezogene Entscheidungen und eine formalisierte persönliche Haftungs­regelung für Führungs­kräfte. Das kumulative Wirken aller Instrumente ist das eigentliche Risiko.

Fazit

Die Verordnungen Nr. 834 und Nr. 835 des chinesischen Staatsrats sowie das 20. EU-Sanktions­paket gegen Russland stehen in einem unmittelbaren regulatorischen Spannungs­verhältnis. Unternehmen, die gleichzeitig westlichen Compliance-Pflichten und chinesischen Gegen­maßnahmen unterliegen, müssen ihre Entscheidungen in der Gesamt­schau aller einschlägigen Rechts­ordnungen treffen — eine Aufgabe, die anwaltliche Begleitung mit fundierter Kenntnis beider Rechts­ordnungen erfordert.

Häufig gestellte Fragen

Verordnung Nr. 834 wurde auf Grundlage des chinesischen Nationalen Sicherheitsgesetzes, des Außenhandelsgesetzes und des Anti-Foreign Sanctions Law verabschiedet und am 7. April 2026 veröffentlicht. Verordnung Nr. 835 folgte am 13. April 2026 auf denselben Rechtsgrundlagen, ergänzt um das Außenbeziehungsgesetz.
Verordnung Nr. 834 schützt die industrielle Lieferkettensicherheit Chinas und zielt auf transaktions- und informationsbezogene Eingriffe ausländischer Akteure. Verordnung Nr. 835 richtet sich gegen ausländische Rechtsakte mit beanspruchter extraterritorialer Wirkung und untersagt deren Umsetzung in China.
Das am 23. April 2026 verabschiedete 20. EU-Sanktionspaket enthält 120 neue Listungen und erstmals gezielte Exportbeschränkungen gegenüber bestimmten Drittländern, bei denen anhaltende Sanktionsumgehung vermutet wird. Unternehmen, die zur Einhaltung dieser Vorgaben Lieferketten mit China-Bezug unterbrechen, können dies nach Verordnung Nr. 835 als Umsetzung einer potenziell unzulässigen ausländischen Norm qualifiziert sehen.
Nein. Verordnung Nr. 835 sieht keine Ausnahme für konzernrechtlich begründete Weisungen vor. Auf besonderen Antrag mit Begründung kann die zuständige Staatsratsabteilung im Einzelfall eine Ausnahme genehmigen; die Voraussetzungen dafür sind jedoch noch nicht vollständig geregelt.
Die Blocking Rules von 2021 begründen eine Meldepflicht und ermöglichen Untersagungsverfügungen, haben sich in der Praxis aber als wenig durchgesetzt erwiesen. Verordnung Nr. 835 kodifiziert den Mechanismus auf Staatsratsebene, formalisiert das Identifizierungs- und Veröffentlichungsverfahren und schafft eine durchsetzbare persönliche Haftungsregelung.
Nein. Artikel 13 bezieht sich auf Aktivitäten innerhalb Chinas — damit sind auch ausländische Unternehmen erfasst, die in China Lieferketten-Audits oder Informationserhebungen durchführen, unabhängig von ihrem Sitz.

Teilen

Inhalt

Verwandte Beiträge

Zahlungsmeldungen

Zahlungs­meldungen: Was Unternehmen und Privat­personen bei Auslands­zahlungen beachten müssen

Grenzüberschreitende Zahlungen über 50.000 Euro müssen seit dem 1. Januar 2025 bei...
20. sanktionspaket gegen russland

Das 20. Sanktions­paket gegen Russland: Was Ihr Unternehmen jetzt wissen muss

Das 20. Sanktionspaket gegen Russland trat am 24. April 2026 in Kraft...
Embargoverstöße

Embargo­verstöße: Bußgeld, Strafrecht und Selbst­anzeige bei Sanktions­verstößen

Embargoverstöße können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden. Der Beitrag erklärt die...
dual use güter beispiele

Dual-Use-Güter: Beispiele, Klassi­fi­zie­rung und rechtliche Anforderungen

Dual-Use-Güter betreffen weit mehr Unternehmen als gedacht – von Elektronik über Chemikalien...