Der chinesische Staatsrat hat im April 2026 zwei neue Verordnungen erlassen: Nr. 834 zur Sicherheit von Industrie- und Lieferketten und Nr. 835 gegen ausländische extraterritoriale Maßnahmen. Beide traten sofort in Kraft und schaffen erhebliche Compliance-Risiken für Unternehmen, die gleichzeitig EU-Sanktionspflichten und chinesischen Gegenmaßnahmen unterliegen.
Was sind die neuen Verordnungen Nr. 834 und Nr. 835 des chinesischen Staatsrats?
Die neuen Verordnungen Nr. 834 und Nr. 835 des chinesischen Staatsrats sind seit April 2026 in Kraft und stellen die bisher schärfste Ausbaustufe des chinesischen Gegensanctionssystems dar. Verordnung Nr. 834 wurde am 7. April 2026 veröffentlicht und trat mit Bekanntmachung in Kraft; Verordnung Nr. 835 wurde am 13. April 2026 veröffentlicht und trat damit in Kraft.
Beide Verordnungen ergänzen den chinesischen Rechtsrahmen, der seit 2020 schrittweise errichtet wurde: die Provisions on Unreliable Entity List (2020), die Blocking Rules (2021), das Anti-Foreign Sanctions Law (AFSL, 2021) und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen. Die Verordnungen Nr. 834 und Nr. 835 sind kein Neuanfang, sondern eine systematische Verdichtung und Erweiterung dieser Instrumente — mit erheblichen neuen Eingriffsbefugnissen.
Was regelt Verordnung Nr. 834 zur Sicherheit von Industrie- und Lieferketten?
Verordnung Nr. 834 trägt den offiziellen Titel „Vorschriften des Staatsrats zur Sicherheit von Industrie- und Lieferketten“. Sie besteht aus 18 Artikeln und stützt sich auf das Nationale Sicherheitsgesetz, das Außenwirtschaftsgesetz, das Anti-Foreign Sanctions Law und das Außenhandelsgesetz der Volksrepublik China.
Artikel 13: Verbot lieferkettenbezogener Informationserhebungen
Artikel 13 der Verordnung Nr. 834 bestimmt, dass Organisationen und Personen, die in China lieferkettenbezogene Untersuchungen oder sonstige Informationserhebungen durchführen, dabei gegen chinesische Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Ministeriumsregeln und staatliche Vorgaben verstoßen, durch die zuständigen Behörden entsprechend sanktioniert werden. In der Praxis kann sie folgende Tätigkeiten erfassen:
- ESG-Audits zur Prüfung auf Zwangsarbeit in der Lieferkette oder zur Erfassung des CO₂-Fußabdrucks chinesischer Lieferanten
- Lieferketten-Mapping, das kritische Knotenpunkte, Kapazitäten oder Substitutionspotenziale bei chinesischen Zulieferern identifiziert
- Fragebögen oder Vor-Ort-Inspektionen chinesischer Lieferanten durch ausländische Muttergesellschaften oder deren Beauftragte
Für europäische Unternehmen ist dieser Artikel besonders kritisch: Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und der EU Corporate Sustainability Due Diligence Act (CSDDD) verpflichten Unternehmen ab bestimmten Schwellenwerten zu genau solchen Prüfungen. Verordnung Nr. 834 setzt damit Pflichten des westlichen Rechts und des chinesischen Rechts in einen direkten Widerspruch.
Artikel 14 und 15: Sanktionsbefugnisse gegen ausländische Unternehmen
Artikel 14 ermächtigt die zuständigen Staatsratsabteilungen, Untersuchungen einzuleiten und Maßnahmen zu ergreifen, wenn ausländische Staaten diskriminierende Verbote oder Beschränkungen gegen China im Bereich der Lieferketten ergriffen haben. Als Maßnahmen können Einschränkungen für Güter- und Technologietransfers, besondere Abgaben sowie die Aufnahme in eine Gegensanktionsliste nach dem Anti-Foreign Sanctions Law angeordnet werden.
Artikel 15 erweitert diesen Mechanismus auf ausländische Unternehmen und Einzelpersonen, die normale Transaktionen mit chinesischen Handelspartnern unterbrechen oder diskriminierende Maßnahmen gegen chinesische Handelspartner ergreifen. Die Schwelle ist niedrig: Es genügt die Gefahr eines erheblichen Schadens — kein eingetretener Schaden ist erforderlich. Als Maßnahmen sieht Artikel 15 vor: Verbot oder Beschränkung von Import- und Exporttätigkeiten, Investitionsverbote, Verbote für Transaktionen und Kooperationen mit chinesischen Unternehmen sowie Einreisebeschränkungen. Die Maßnahmen können auf mit der sanktionierten Partei verbundene Unternehmen erstreckt werden.
Was regelt Verordnung Nr. 835 gegen ausländische extraterritoriale Maßnahmen?
Verordnung Nr. 835 trägt den offiziellen Titel „Vorschriften der Volksrepublik China gegen ausländische unzulässige extraterritoriale Jurisdiktion“ und besteht aus 20 Artikeln.
Artikel 6: Identifizierungsverfahren und Befolgungsverbot
Artikel 6 ist der Kernmechanismus der Verordnung Nr. 835. Die zuständige Staatsratsabteilung kann ausländische Maßnahmen auf ihre Zulässigkeit prüfen und dabei insbesondere bewerten, ob sie gegen das Völkerrecht oder die Grundsätze internationaler Beziehungen verstoßen und ob sie chinesische Souveränität, Sicherheit oder Entwicklungsinteressen beeinträchtigen. Stellt die Staatsratsabteilung eine ausländische Maßnahme als unzulässig fest, wird dies veröffentlicht. Ab diesem Moment gilt: Keine Organisation und keine Person darf die betreffende ausländische Maßnahme umsetzen oder dabei mitwirken.
Artikel 8: Sanktionsliste und Maßnahmenkatalog
Artikel 8 sieht vor, dass Organisationen und Personen, die ausländische extraterritoriale Maßnahmen fördern, beschließen oder umsetzen, in eine Sanktionsliste (Malicious Entity List) aufgenommen werden können. Der Maßnahmenkatalog umfasst: Einreiseverweigerungen, Widerruf von Visa, Annullierung von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, Beschlagnahme und Einfrierung von Vermögenswerten in China, Verbote von Datentransfers und Kooperationsbeziehungen, Import- und Exportverbote sowie Geldstrafen.
Persönliche Haftung
Verordnung Nr. 835 begründet explizit persönliche Pflichten für Personen in China. Es gibt keine Ausnahmeregelung für den Fall, dass eine Weisung der ausländischen Muttergesellschaft zur Umsetzung westlicher Sanktionen drängt. Führungskräfte, die auf Konzernweisung etwa die Lieferbeziehung zu einem chinesischen Unternehmen beenden, weil dieses auf einer EU-Sanktionsliste steht, setzen sich damit in China persönlichem Haftungsrisiko aus.
Das 20. EU-Sanktionspaket und der Rechtskonflikt mit Verordnung Nr. 835
Am 23. April 2026 — wenige Wochen nach Inkrafttreten der Verordnungen Nr. 834 und Nr. 835 — hat der EU-Rat das 20. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Das Paket enthält 120 zusätzliche Personen- und Entitätslistungen sowie weitere Import- und Exportbeschränkungen, darunter neue Maßnahmen im Energiebereich einschließlich des maritimen Transports russischen Öls.
Für Unternehmen, die gleichzeitig in China operieren und EU-Sanktionsverpflichtungen unterliegen, entsteht damit ein unmittelbarer Rechtskonflikt: Die EU-Russlandembargoverordnung verpflichtet zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen mit sanktionierten Akteuren. Gleichzeitig kann genau diese Umsetzung — insbesondere wenn chinesische Unternehmen betroffen sind — nach Verordnung Nr. 835 als unzulässige Befolgung einer ausländischen extraterritorialen Norm eingestuft werden und Gegenmaßnahmen auslösen.
Was sollten Unternehmen jetzt konkret tun?
- Lieferketten-Audits in China überprüfen. Alle laufenden oder geplanten Sorgfaltspflichtprüfungen mit China-Bezug sind auf ihre Konformität mit Verordnung Nr. 834 zu überprüfen.
- Verträge mit China-Bezug überarbeiten. Sanktionsklauseln gegenüber chinesischen Parteien — insbesondere solche, die bei einer Sanktionslistung die Vertragsbeendigung vorsehen — können nach chinesischem Recht angreifbar oder sogar sanktionsbewehrt sein.
- Leitlinien für Führungskräfte in China entwickeln. Für in China tätige Manager sind Handlungsanweisungen für den Umgang mit widersprüchlichen Weisungen erforderlich.
- Compliance-Entscheidungen in der Gesamtschau beurteilen. Jede Entscheidung zur Beendigung einer Lieferbeziehung sollte alle potenziell auslösenden Normen umfassen.
- Monitoring der Behördenpraxis. Da Verordnung Nr. 835 die Qualifizierung konkreter ausländischer Maßnahmen als unzulässig der zuständigen Staatsratsabteilung überlässt, ist eine laufende Beobachtung offizieller Bekanntmachungen unerlässlich.
Wie wirken Verordnung Nr. 834 und Nr. 835 mit dem bestehenden chinesischen Gegensanctionssystem zusammen?
Beide Verordnungen sind Teil eines Systems, das seit 2020 in Schritten errichtet wurde. Die Unreliable Entity List (UEL) ermöglicht es, ausländische Unternehmen mit weitreichenden Handelsbeschränkungen zu belegen. Die Blocking Rules (2021) begründen eine Meldepflicht und ermöglichen Untersagungsverfügungen. Das Anti-Foreign Sanctions Law (AFSL, 2021) ermächtigt China zu Sanktionen gegen Personen und Organisationen, die an ausländischen Sanktionsregimen beteiligt sind.
Verordnung Nr. 834 und Nr. 835 fügen diesem System neue Ebenen hinzu: eine explizite Beschränkung von Lieferkettentransparenzmaßnahmen, niederschwellige Eingriffsbefugnisse gegen transaktionsbezogene Entscheidungen und eine formalisierte persönliche Haftungsregelung für Führungskräfte. Das kumulative Wirken aller Instrumente ist das eigentliche Risiko.
Fazit
Die Verordnungen Nr. 834 und Nr. 835 des chinesischen Staatsrats sowie das 20. EU-Sanktionspaket gegen Russland stehen in einem unmittelbaren regulatorischen Spannungsverhältnis. Unternehmen, die gleichzeitig westlichen Compliance-Pflichten und chinesischen Gegenmaßnahmen unterliegen, müssen ihre Entscheidungen in der Gesamtschau aller einschlägigen Rechtsordnungen treffen — eine Aufgabe, die anwaltliche Begleitung mit fundierter Kenntnis beider Rechtsordnungen erfordert.